ÄAO 2015 Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin

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Mit 1. Juni 2015 ist die Ärzt*innen-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)  in Kraft getreten. Sie ist für alle verpflichtend, die ihre Ausbildung nach diesem Datum begonnen haben.

Die Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin beträgt mindestens 42 Monate. Wie bisher ist die Prüfung Allgemeinmedizin erfolgreich zu absolvieren.

Im Gegensatz zur ÄAO 2006 ist keine frei wählbare Gestaltung des zeitlichen Ablaufs der Absolvierung von erforderlichen Ausbildungszeiten mehr möglich. Die Ausbildung kann nur folgenden Stufenbau absolviert werden, wobei der jeweils vorherige Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen sein muss.

  1. Basisausbildung
  2. 27 Monate Spitalsturnus (12 Monate davon in einer Lehr(gruppen)praxis absolvierbar
  3. verpflichtende Lehrpraxis beim*bei einer Ärzt*in für Allgemeinmedizin  
     

Basisausbildung

Die postpromotionelle Ausbildung beginnt sowohl für die Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin als auch zum*zur Fachärzt*in zwingend mit der neunmonatigen Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten. Ziel ist der Erwerb von klinischen Basiskompetenzen sowie die fachgerechte Behandlung von Notsituationen. Die Basisausbildung kann ausschließlich in anerkannten Spitälern in Form einer Anstellung als Turnusärzt*in erfolgen und besteht aus konservativen wie auch chirurgischen Ausbildungsinhalten; Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, sondern vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den 9 Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt der*die Auszubildende zusätzlich ein beliebiges Fach (zB.: Pathologie oder Radiologie), sind zwei Rotationen zu absolvieren.

Hinsichtlich der Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte erachtet die Ärztekammer für Wien eine Aufteilung in 5 und 4 Monate am sinnvollsten, wenngleich auch die Aufteilung in 6 und 3 Monate zulässig ist. Die genaue Einteilung trifft jedoch letztlich der*die ärztliche Direktor*in der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.

Das Gesundheitsministerium und die Österreichische Ärztekammer empfehlen zudem, einen Teil der Basisausbildung auch an einer Abteilung für Neurologie zu verbringen, da dieses Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist.

 

Spitalsturnus

An die Basisausbildung schließt eine 27-monatige Ausbildung in folgenden Fächern an:

  • 9 Monate Innere Medizin
  • 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde (*)
  • 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • 3 Monate Orthopädie und Traumatologie (*)
  • 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (*)
  • 2 Wahlfächer à 3 Monate: Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie oder Urologie

Die mit (*) gekennzeichneten Fächer sowie eines der Wahlfächer mit Ausnahme der Anästhesiologie und Intensivmedizin können in einer Lehr(gruppen)praxis oder einem Lehrambulatorium absolviert werden.

Hinsichtlich des Wahlfaches Chirurgie ist zu beachten, dass die Absolvierung dieses Wahlfaches erst ab jenem Zeitpunkt möglich ist, mit welchem die Abteilungen eine entsprechende Ausbildungsberechtigung erworben haben.

Als letzter Ausbildungsabschnitt ist verpflichtend eine 6-monatige Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, neben der Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis auch im Rahmen einer Anstellung in einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt tätig zu werden (z.B. Nacht- und Wochenenddienste). Für den verpflichtenden letzten Ausbildungsabschnitt in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin ist eine Finanzierung durch die öffentliche Hand vorgesehen. Details dieser Finanzierung werden mit den zuständigen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern noch ausverhandelt.

Bitte beachten Sie, dass die Ärztekammer für Wien lediglich ausbildungsrelevante Ausbildungszeiten bestätigt, keinesfalls aber Vordienstzeiten für ihre Gehaltseinstufung.
Diese Vordienstzeiten-Bestätigungen werden ausschließlich von ihrem*r Dienstgeber*in vorgenommen.

Kernausbildungszeit

Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 absolviert werden, wobei zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
 

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig ist zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu leisten ist. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängern.

 

Ausbildung in Teilzeit

Sowohl die Basisausbildung als auch sämtliche Abschnitte der Ausbildung zum/zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung in einer Krankenanstalt muss mindestens 12 Wochenstunden betragen; zwei Drittel davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 liegen. Die Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in einer Lehr(gruppen)praxis sind 15 Wochenstunden. Zu beachten ist, dass von Turnusärzt*innen nicht zwei Teilzeit-Ausbildungen gleichzeitig absolviert werden dürfen.

Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist daher insbesondere auch und vor allem mit den Dienstgeber*innen zu klären, der einen entsprechenden Teilzeit-Dienstvertrag zu genehmigen hat.
 

Fehlzeiten – Sechstelregelung

Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, sofern sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen. Die erlaubten Fehlzeiten liegen bei Vollzeitbeschäftigung bei fünf erlaubten Arbeitstagen pro Kalendermonat. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, jedes Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung).
 

Organisationseinheitenübergreifender Einsatz von Turnusärzt*innen

Für den gleichzeitigen Einsatz von Turnusärzt*innen in zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:

  • nur außerhalb der Kernausbildungszeit (nach 16.00)
  • nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung
  • kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
  • Anwesenheit eines fachlich verantwortlichen Arztes an den jeweiligen Abteilungen
  • Beschränkung der pro Turnusärzt*innen zu betreuenden Bettenzahl: maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten bei Tätigwerden auf drei Abteilungen
     

Rasterzeugnisse

Rasterzeugnisse stellen den Nachweis über eine erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit dar. Sie normieren die zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (= Ausbildungsinhalte) für jedes Ausbildungsfach. Rasterzeugnisse sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu folgenden Zeitpunkten auszustellen:

  • nach dem Ende der Basisausbildung 
  • nach jedem Fachgebiet der allgemeinärztlichen Ausbildung 

Bevor ein Rasterzeugnis ausgestellt wird, muss ein fachlich auf die Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen dem Ausbildungsverantwortlichen und dem/der Turnusärzt*in geführt und entsprechend dokumentiert werden.

Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung:
Mag.a phil. Nathalie Holzer, Tel. 51501/1412, E-Mail mmmaG9semVyQGFla3dpZW4uYXQ= 
Lena Posch, Tel. 51501/1431, E-Mail mmmcG9zY2hAYWVrd2llbi5hdA==