ÄAO 2015 Ausbildung zum*zur Fachärzt*in

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Montag bis Mittwoch: 08.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag: 08.00 - 17.30 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.30 Uhr

 

Mit 1. Juni 2015 ist die Ärzt*innen-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)  in Kraft getreten. Sie ist für alle verpflichtend, die ihre Ausbildung nach diesem Datum begonnen haben.

Die Ausbildung zu Fachärzt*innen beträgt inkl. Basisausbildung mindestens 6 Jahre. Wie bisher ist die Facharztprüfung erfolgreich zu absolvieren.

Im Gegensatz zur ÄAO 2006 ist keine frei wählbare Gestaltung des zeitlichen Ablaufs der Absolvierung von erforderlichen Ausbildungszeiten mehr möglich. Die Ausbildung kann nur folgenden Stufenbau absolviert werden, wobei der jeweils vorherige Ausbildungsabschnitt erfolgreich abgeschlossen sein muss.

  1. Basisausbildung
  2. Sonderfach-Grundausbildung
  3. Sonderfach-Schwerpunktausbildung
     

Basisausbildung

Die postpromotionelle Ausbildung beginnt sowohl für die Ausbildung zu Ärzt*innen für Allgemeinmedizin als auch zu Fachärzt*innen zwingend mit der neunmonatigen Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten. Ziel ist der Erwerb von klinischen Basiskompetenzen sowie die fachgerechte Behandlung von Notsituationen. Die Basisausbildung kann ausschließlich in anerkannten Spitälern in Form einer Anstellung als Turnusärzt*innen erfolgen und besteht aus konservativen wie auch chirurgischen Ausbildungsinhalten; Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, sondern vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den 9 Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt der*die Auszubildende zusätzlich ein beliebiges Fach (zB.: Pathologie oder Radiologie), sind zwei Rotationen zu absolvieren.

Hinsichtlich der Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte erachtet die Ärztekammer für Wien eine Aufteilung in 5 und 4 Monate am sinnvollsten, wenngleich auch die Aufteilung in 6 und 3 Monate zulässig ist. Die genaue Einteilung trifft jedoch letztlich der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.

Das Gesundheitsministerium und die Österreichische Ärztekammer empfehlen zudem, einen Teil der Basisausbildung auch an einer Abteilung für Neurologie zu verbringen, da dieses Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung nicht mehr verpflichtend vorgesehen ist.

 

Grund- und Schwerpunktausbildung

Die Fachärzt*innen-Ausbildung setzt sich aus der sogenannten Sonderfach-Grundausbildung, welche der Vermittlung von Basiskompetenzen im gesamten Gebiet eines Sonderfachs dient, und der anschließenden Sonderfach-Schwerpunktausbildung zusammen. Letztere ist in den meisten Sonderfächern modulartig gestaltet: In jedem Sonderfach stehen den Auszubildenden sechs Module à 9 Monate plus ein wissenschaftliches Modul zur Auswahl, wobei drei Module absolviert werden müssen. Bis auf die internistischen und chirurgischen Fächer betragen die Sonderfach-Grundausbildung 36 und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung 27 Monate.

In Anlehnung an Deutschland werden die bisherigen internistischen Additivfächer zu eigenen Sonderfächern. Der 27monatigen gemeinsamen Sonderfach-Grundausbildung folgen 36 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung entweder im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin oder in einem der folgenden Teilgebiete: Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie, Intensivmedizin, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie (ehem. Facharzt für Lungenkrankheiten) oder Rheumatologie.

Ähnlich, nur mit kürzerer Sonderfach-Grundausbildung im Ausmaß von 15 Monaten, erfolgt die Ausbildung in den chirurgischen Sonderfächern Allgemein- und Viszeralchirurgie, Allgemein- und Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Thoraxchirurgie.
 

Kernausbildungszeit

Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 absolviert werden, wobei zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
 

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig ist zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu leisten ist. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängern.
 

Ausbildung in Teilzeit

Sowohl die Basisausbildung als auch sämtliche Abschnitte der Fachärzt*innenausbildung können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung in einer Krankenanstalt muss mindestens 12 Wochenstunden betragen; zwei Drittel davon müssen im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 liegen. Die Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in einer Lehr(gruppen)praxis sind 15 Wochenstunden. Zu beachten ist, dass vom Turnusarzt nicht zwei Teilzeit-Ausbildungen gleichzeitig absolviert werden dürfen.

Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist daher insbesondere auch und vor allem mit den Dienstgeber*innen zu klären, der einen entsprechenden Teilzeit-Dienstvertrag zu genehmigen hat.
 

Fehlzeiten – Sechstelregelung

Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen. Die erlaubten Fehlzeiten liegen bei Vollzeitbeschäftigung bei fünf erlaubten Arbeitstagen pro Kalendermonat. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung, Sonderfach-Schwerpunktausbildung).
 

Organisationseinheitenübergreifender Einsatz von Turnusärzten

Für den gleichzeitigen Einsatz von Turnusärzt*innen auf zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:

  • nur außerhalb der Kernausbildungszeit (nach 16.00)
  • nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung
  • kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
  • Anwesenheit eines*r fachlich verantwortlichen Ärzt*in an den jeweiligen Abteilungen
  • Beschränkung der pro Turnusärzt*in zu betreuenden Bettenzahl: maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten bei Tätigwerden auf drei Abteilungen
     

Rasterzeugnisse

Rasterzeugnisse stellen den Nachweis über eine erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit dar. Sie normieren die zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (= Ausbildungsinhalte) für jedes Ausbildungsfach. Rasterzeugnisse sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu folgenden Zeitpunkten auszustellen:

  • nach dem Ende der Basisausbildung
  • nach der Hälfte der Sonderfach-Grundausbildung
  • nach dem Ende der Sonderfach-Grundausbildung
  • nach jedem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung

Bevor ein Rasterzeugnis ausgestellt wird, muss ein fachlich auf die Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen dem Ausbildungsverantwortlichen und dem Turnusarzt geführt und entsprechend dokumentiert werden.

Bitte beachten Sie, dass die Ärztekammer für Wien lediglich ausbildungsrelevante Ausbildungszeiten bestätigt, keinesfalls aber Vordienstzeiten für ihre Gehaltseinstufung.
Diese Vordienstzeiten-Bestätigungen werden ausschließlich von ihrem*r Dienstgeber*in vorgenommen.

Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung:
Mag.a phil. Nathalie Holzer, Tel. 51501/1412, E-Mail mmmaG9semVyQGFla3dpZW4uYXQ= 
Lena Posch, Tel. 51501/1431, E-Mail mmmcG9zY2hAYWVrd2llbi5hdA== 
Nathalie Riahi, BA, Tel. 51501/1432, E-Mail mmmcmlhaGlAYWVrd2llbi5hdA==