Als erstes Bundesland gibt es Wien bereits mehr Wahlärzte als Kassenvertragsärzte. Freilich, die Situation der Wiener WahlärztInnen ist deutlich härter als in den Bundesländern. Besonders im Bereich Allgemeinmedizin ist es kritisch: Hier entscheidet neben der Qualität auch das jeweilige Angebot, z.B. Akupunktur, ...
Das Wahlarztreferat steht für Ihre Anfragen gerne zur Verfügung und bietet Ihnen neben persönlicher Beratung auch Informationsveranstaltungen (Wahlarzt in Wien) an.
Die gesetzlichen Grundlagen der Niederlassung als WahlarztIn werden im folgenden erläutert – diese sind sehr festgefrorenen Rahmenbedingungen, die nur allmählich aufweichen. So hat sich die Rezeptbefugnis insofern durchgesetzt, dass in den meisten Apotheken ein Wahlarztrezept i.e. Privatrezept akzeptiert wird.
TopBevor man sich mit der Berufsausübung als Wahlarzt beschäftigen kann, ist einmal die Frage zu klären, was ein Wahlarzt überhaupt ist beziehungsweise wie man dazu wird. Die Antwort darauf ist überraschend einfach: Wahlarzt wird man automatisch, wenn man eine Ordination eröffnet und keine Verträge zu den Krankenkassen erhält.
Hat man mit keiner Krankenkasse einen Vertrag, so ist man Wahlarzt für alle Kassen; hat man nur mit bestimmten Krankenkassen einen Vertrag, so ist man für alle übrigen Krankenkassen Wahlarzt. Das heißt also: Als niedergelassenen Arzt mit Kassenverträgen zu den kleinen Kassen ist man auch Wahlarzt, aber nur im Verhältnis zur Wiener Gebietskrankenkasse.
Für die Tätigkeit als Wahlarzt bedarf es weder einer Zulassung noch der Genehmigung einer Behörde. Ein Wahlarzt kann den Standort der Ordination frei wählen, genauso wie das Leistungsspektrum (abhängig von der bisherigen Ausbildung) und die Ordinationszeiten. Benötigt wird ausschließlich das ius practicandi als Allgemeinmediziner oder als Facharzt eines Sonderfaches. Lediglich der Ordinationsstandort und der Tätigkeitsbeginn müssen der Ärztekammer gemeldet, nicht aber von ihr genehmigt werden.
Allerdings müssen auch Wahlärzte - so wie bei jeder Ordinationsanmeldung - mögliche dienstrechtliche (Beispiel: Meldung von Nebenbeschäftigungen) oder mietrechtliche Fragestellungen noch vor Ordinationseröffnung beachten. Auch ist ein Ordinationsschild anzubringen, das auf die Tätigkeit des Wahlarztes hinweisen kann.
Natürlich kann auch durch eine entsprechende Einschaltung im Telefonbuch oder in Zeitungen auf den Umstand der Ordinationseröffnung aufmerksam gemacht werden. Die dazu geltenden Werbebeschränkungen nach einer entsprechenden Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer sind dabei jedenfalls zu beachten.
TopWahlärzte haben keine Kassenverträge zu den Krankenversicherungsträgern. Patienten von Wahlärzten sind daher gleichsam Privatpatienten. Das bedeutet, dass sich der Arzt bei der Behandlung an keinerlei Restriktionen der Krankenkasse halten muss.
Es ist sinnvoll, als Wahlarzt den Patienten über die Art der vorzunehmenden Maßnahmen sowie deren medizinischen Indikation und Notwendigkeit genau aufzuklären, hat doch der Patient beim Wahlarzt sämtliche Kosten der Behandlung vorerst einmal selbst zu tragen. Daher ist es notwendig, insbesondere bei teureren Behandlungen den Patienten über die voraussichtlichen Kosten im Vorhinein zu informieren. Dies hilft, in späterer Folge unliebsame Diskussionen mit den Patienten zu vermeiden.
TopDem Patienten wird vom Wahlarzt eine Rechnung ausgestellt - üblicherweise nach Beendigung der Behandlung (Honorarnote zum Downloaden).Die Rechnung ist vom Patienten zu bezahlen und wird danach bei der Krankenkasse mit dem Antrag auf Kostenersatz eingereicht. Dieser an sich einfache Vorgang eines Kostenersatzes, wie er in der Versicherungswirtschaft üblich ist, bereitet aber oft große Schwierigkeiten, die man bei näherer Beschäftigung mit der Materie vermeiden kann.
Ein Patient ist umso zufriedener, je mehr er von seiner
Sozialversicherung zurückerhält, also je geringer die Differenz
zwischen Honorar und Rückersatz der Sozialversicherung ist. Es liegt
also auch im Interesse des Arztes, dass seine Patienten möglichst rasch
und möglichst viel von der Krankenkasse zurückerhalten.
Wichtig:
Durch das sogenannte Zessionsrecht ist es nur dem Patienten gestattet
um Kostenersatz anzusuchen – ein Ansuchen durch den Arzt ist derzeit
nicht möglich.
Nach den internen Richtlinien der
Sozialversicherung wird ein Rückersatz dann gewährt, wenn folgende
Inhalte auf der Honorarnote angefügt sind:
- Vor- und Familienname, Wohnadresse und Versicherungsnummer des Anspruchsberechtigten (bei Behandlung von Angehörigen auch dessen Daten)
- Ausstellungsdatum der Honorarnote
- Diagnose sowie genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen
Während die ersten beiden Punkte formaler Natur sind, ist der dritte Punkt für den Patienten entscheidend. Nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts erhält der Patient nur jene Kosten erstattet, die von der Krankenkasse zu zahlen wären, hätte der Patient einen Vertragsarzt konsultiert. Daher sollte auch der Wahlarzt Honorarnoten nach den Kriterien der Honorarordnung für Vertragsärzte erstellen. Dies setzt aber voraus, dass man diese Honorarordnung vor allem in Bezug auf die Sonderleistungen sehr genau kennt*).
*) Die Honorarordnungen für alle Kassen sind bei den jeweiligen Sektionen erhältlich:
Sektion Ärzte für Allgemeinmedizin: Tel. 515 01/1222 DW, Sektion Fachärzte Tel. 515 01/1221 DW.
Bei der Erstellung der Honorarnote sollte daher in Hinblick auf die erbrachten Einzelleistungen darauf geachtet werden, dass man Sonderleistungen, die auch bei den Vertragsärzten vorgesehen sind, sinnvollerweise in derselben Terminologie (eventuell sogar mit Angabe der jeweiligen Positionsziffer) auf der Rechnung gesondert anführt (80% Regel s.u.) Ebenfalls sollte auf der Honorarnote ein Vermerkt angeführt sein, an welchen Tagen der Patient den Wahlarzt aufgesucht hat. Da Ärzte nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist ohne Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer abzurechnen.
Als Grundsatz kann hier gelten: Je umfassender die Honorarnote ist und je ähnlicher sie der Abrechnung eines Vertragsarztes gleichkommt, desto leichter ist es für den Patienten, zu einem optimal hohen Rückersatz bei der Krankenkasse zu kommen. Weiters ist es ratsam, den Patienten auf die quartalsmäßige Abrechnung der Krankenkassen hinzuweisen: z.B. kommt ein Patient im Jänner, erhält er seinen Kostenersatz frühestens im April. Dies kann zu einer Verärgerung der Patienten führen.
TopNachdem Kostenersatz nur geleistet wird, wenn die Krankenkasse einem Vertragsarzt ein Honorar zu zahlen gehabt hätte, haben es sich die Kassen angewöhnt, bei Leistungen, für die eine spezielle Ausbildung notwendig ist (Beispiel: Ultraschall), auch vom Wahlarzt für die Rückvergütung entsprechende Ausbildungsnachweise einzufordern. Damit die Wahlärzte nicht immer wieder einzeln gegenüber den Kassen ihre Ausbildung nachweisen müssen, hat es die Wiener Ärztekammer übernommen, wie bei den Vertragsärzten auch bei den Wahlärzten die Qualifikation zu überprüfen und an die Kassen zu melden. Dabei ist es sinnvoll, den jeweiligen Sektionen mitzuteilen, welche Leistungen erbracht werden sollen. Gleichzeitig ist eine Dokumentation (Zeugnisse, Kurse, et cetera) beizulegen, die dies bestätigt.
TopDie Krankenkassen gewähren erst Rückersatz, wenn der Patient die Leistung des Wahlarztes auch bezahlt hat. Die Vorlage der Rechnung allein reicht nicht. Der Patient muss gegenüber der Kasse auch nachweisen, dass die angefallen Kosten tatsächlich von ihm bezahlt wurden: durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung (Quittung), eines Erlagscheinabschnitts oder eines Kontoauszugs. Diese Bestätigung über die Bezahlung der ärztlichen Leistung ist gemeinsam mit der Honorarnote - im Original - bei der Kasse einzureichen.
Die Höhe der Kostenrückerstattung ist bei den Krankenkassen unterschiedlich. In Anbetracht der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Patienten bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert ist, sollten hier vor allem die Regelungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse dargestellt werden.
Bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist der Kostenrückersatz vor einigen Jahren neu geregelt worden: Patienten in Wien erhalten nur mehr 80 Prozent von dem, was die Kasse einem Vertragsarzt zahlen würde, hätte der Patient einen solchen aufgesucht. Wurde also z.B. vom Wahlarzt eine Sonographie durchgeführt, so erhält der Patient als Rückersatz 80% dessen, was der Vertragsarzt, hätte er die Sonographie gemacht, als Vertragsarzthonorar erhalten hätte. Ein Facharzt für Frauenheilkunde, der als Wahlarzt tätig ist, muss einen Nachweis seiner sonographischen Ausbildung bei der Krankenkasse vorlegen, ansonsten wird diese nicht rückvergütet.
Zusätzlich regelt die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse, dass von der Fallpauschale der Vertragsärzte für eine Ordination zwei Fünftel der Grundvergütung, maximal aber 80 Prozent der Fallpauschale, zur Auszahlung kommen.
Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass sich die Krankenkasse strikt an die Honorarordnungen der Vertragsärzte hält. Ist eine Leistung in der Honorarordnung nicht enthalten (Beispiel: Akupunktur), so gewährt die Krankenkasse dafür keinen Kostenersatz beziehungsweise kann in Einzelfällen ein Kostenersatz pauschaliert festlegen.
TopIn internen Vorschriften regeln die Sozialversicherungen jene Fälle, in denen eine Kostenerstattung gänzlich ausgeschlossen ist. Wieder wird die Regelung der Gebietskrankenkasse näher dargestellt.
Nach den Regelungen der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse kann innerhalb eines Quartals nicht gleichzeitig ein Allgemeinmediziner beziehungsweise ein Facharzt als Vertragsarzt und ein Allgemeinmediziner beziehungsweise ein Facharzt desselben Sonderfaches als Wahlarzt in Anspruch genommen werden. Holt sich also der Patient beim Wahlarzt im selben Quartal zum Beispiel eine "second opinion" ein, so erhält er von der Krankenkasse keinen Kostenersatz mehr. Gleiches gilt, wenn der Patient zwei fachgleiche Wahlärzte in einem Quartal aufsucht oder im selben Quartal in eine Spitalsambulanz und zu einem Wahlarzt geht. Bei der Inanspruchnahme von zwei Wahlärzten refundiert die Krankenkasse jene Honorarnote, welche vom Patienten zuerst eingereicht wurde.
TopBei Leistungen, die laut Honorarordnung genehmigungspflichtig sind, werden dem Patienten Behandlungskosten nur dann erstattet, wenn für diese Leistung die vorherige Genehmigung durch die Kasse eingeholt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zeitlich vor der Erbringung der Leistung einzuholen ist.
In letzter Zeit achtet insbesondere die Wiener Gebietskrankenkasse bei der psychotherapeutischen Medizin (Pos.Ziff. 758) sehr genau auf die rechtzeitige Beantragung der Genehmigung. So verlangt die Wiener Gebietskrankenkasse, dass die Bewilligungen für psychotherapeutische Sitzungen bei Wahlärzten jeweils im vorhinein für das kommende Quartal einzuholen sind (Beispiel: für das 3. Quartal spätestens am 30. Juni, usw.).
Die Genehmigungen erfolgen durch den medizinischen Dienst der Sozialversicherungen (üblicherweise Bezirksstellen). Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, dem Patienten sowohl den Schriftwechsel als auch die Wege abzunehmen, indem der Wahlarzt selbst die entsprechenden Schritte für den Patienten setzt.
Zu beachten:
Die entsprechenden Anträge
müssen im Namen des Patienten gestellt und auch von ihm unterfertigt
werden. Leistungen in Erster Hilfe sind grundsätzlich von einer
Genehmigungspflicht ausgeschlossen.
TopSelbstverständlich steht es Wahlärzten frei, Rezepte auszustellen. Allerdings müssen die dafür vorgesehenen Rezeptformulare verwendet werden, da die entsprechenden Kassenformulare nicht zugelassen sind. Die einschlägigen Mindesterfordernisse für Rezepte sind im Rezeptpflichtgesetz nachzulesen.
Was alles auf dem Arztstempel zu stehen hat, ist nicht gesondert geregelt. Allerdings sollten zumindest Name, Titel, Fachrichtung sowie die Ordinationsadresse und eventuell die Telefonnummer auf dem Stempel aufscheinen.
TopÄhnliches wie für Rezepte gilt auch für Überweisungen, Verordnungen und Zuweisungen. Da von Wahlärzten ausgestellte Kassenformulare für die Krankenkassen keine Gültigkeit haben, sind auch hier private Formulare zu verwenden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich der Wahlarzt an die Regelungen der Vertragsärzte zu halten hat. Dies bedeutet, dass Fachärzte für Radiologie, Physikalische Medizin, Pathologie beziehungsweise medizinische und chemische Labordiagnostik (beziehungsweise Institute, die solche oder ähnliche Leistungen, z.B. CT, MR anbieten) nur mit einer Zuweisung in Anspruch genommen werden dürfen.
Meist besteht Interesse daran, dass der Patient Leistungen der vorgenannten Fachrichtungen auf Krankenkassenkosten in Anspruch nehmen kann. Daher sollte der Patient darüber informiert werden, dass er nur dann auf Kassenkosten betreut werden kann, wenn die Zuweisung von der Krankenkasse bewilligt wurde. Die Bewilligung wird auch hier durch den ärztlichen Dienst erteilt.
Ebenso ist eine Bewilligung einzuholen, wenn der Patient zu Logopäden, klinischen Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder zu sonstigen Ambulatorien (Beispiel: Allergieambulatorien) über- bzw. zugewiesen wird.
Eine Bewilligung ist natürlich nur dann notwendig, wenn die in der Zuweisung genannten Kollegen bzw. deren Einrichtungen ihre Leistungen auf Kassenkosten erbringen wollen. Ist der Patient bereit, auch deren Leistungen privat zu bezahlen, so erübrigt sich die Bewilligung.
Zu beachten:
Liegt keine Bewilligung vor, so kann er
die Leistungen der Zuweisungsfächer oder Ambulatorien nicht von der
Kasse rückersetzt erhalten. Allerdings ist die Zuweisung zu
Laboruntersuchungen derzeit direkt vom Wahlarzt möglich.
TopWie das bisher Gesagte sehr eindringlich zeigt, ist auch beim Wahlarztsystem die genaue Kenntnis der Bestimmungen für Vertragsärzte und der entsprechenden Honorarordnungen anzuraten. Ebenso ist es sinnvoll, dass auch der Wahlarzt mit den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger, im Besonderen mit den nächstgelegenen Einrichtungen des ärztlichen Dienstes, in regelmäßigem Kontakt steht. Ein Kontakt mit den benachbarten Apotheken und Labors ist ebenfalls anzuraten.
Die Honorargestaltung für Ärzte ohne
Kassenvertrag ist gesetzlich nicht limitiert. Daher steht Wahlärzten
auch der Weg offen, auf die Bestimmungen für Vertragsärzte überhaupt
keine Rücksicht zu nehmen und ausschließlich privat zu ordinieren. In
diesem Fall sollte der Arzt aber den Patienten über diesen Umstand im
vorhinein informieren.
Weitere Anfragen richten Sie bitte an die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien, Telefon 515 01/1217 oder 1218 DW.
TopDer/Die Anspruchsberechtigte hat dem Wahlarzt/der Wahlärztin oder der Wahl-Gruppenpraxis das vollständige Honorar vor Einreichung der Honorarnote bei der Kasse zu zahlen. Für die Kostenerstattung muss der/die Anspruchsberechtigte der Kasse die Originalhonorarnote übergeben. Die Honorarnote muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Familienname des/der Anspruchsberechtigten,
- Versicherungsnummer,
- Wohnadresse,
- bei Behandlung eines/einer Angehörigen außerdem die unter Z 1 bis 3 angeführten Personaldaten
des/der Angehörigen, - die Zahlungsbestätigung, statt dessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall der/die Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
- das Ausstellungsdatum,
- genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar
- das Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch
die Uhrzeit; - bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet des/der behandelnden Arztes/Ärztin der Gruppenpraxis.
TopEin Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
- Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten;
- den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist,
- die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels,
- die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels,
- die Gebrauchsanweisung - bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
- bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr,
- das Ausstellungsdatum und
- die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur des Verschreibenden.
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