Die Abfertigung Neu ist ein verändertes Abfertigungssystem, bei dem die erworbenen Ansprüche bei jedem Wechsel des Dienstverhältnisses "im Rucksack" mitgenommen werden können.
TopDie Abfertigung Neu gilt für alle Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 31.12.2002 beginnen. Ebenfalls erfasst sind geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte.
- Dienstverhältnisse zu Bund, Ländern oder Gemeinden
- Freie Dienstnehmer
- Werkvertragnehmer
- Echte Ferialpraktikanten und Volontäre
Das heißt dieses neue Abfertigungsrecht gilt nicht für Vertragsbedienstete des Bundes oder der Gemeinde Wien, sowie für pragmatisierten Beamte des Bundes oder des Landes. Es gilt jedoch für alle bei privaten Dienstgebern beschäftigte Spitalsärzte.
TopDas bisher geltende Abfertigungsrecht gilt weiter, außer es wird eine schriftliche Vereinbarung des Übertritts in das neue Abfertigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen.
Der Übertritt erfolgt entweder durch "Einfrieren" der bereits bestehenden Anwartschaften oder durch "Übertragung" der Anwartschaftszeiten in das neue System.
"Einfrieren", d.h. bisherige Abfertigungsanwartschaften gegen den bisherigen Arbeitgeber bleiben dem Grunde nach bestehen und unterliegen den alten Abfertigungsrecht.
"Übertragung", d.h. bisherige Abfertigungsanwartschaften werden vom bisherigen Arbeitsgeber der Höhe nach an die Mitarbeitervorsorge-Kasse übertragen.
Ab dem Übertrittsstichtag gilt das neue Abfertigungsrecht.
TopDie Abfertigung Neu wird durch den Arbeitsgeber zu tragenden Mitarbeitervorsorge-Beitrag (MV-Beitrag) finanziert (1,53 %). Dieser Beitrag ist ab Beginn des Dienstverhältnisses, sofern es länger als 1. Monat dauert, zu entrichten. Der 1. Monat ist beitragsfrei.
TopAlle schon derzeit zur Berechnung der Abfertigung herangezogenen Bezüge. Also nicht Sonderklassegelder und sonstige Zahlungen von Privatversicherungen. Wann hat der Dienstnehmer Anspruch auf Abfertigung?
Bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer Anspruch gegen die MV-Kasse auf eine Abfertigung.
Der Anspruch auf Auszahlung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses:
- durch Kündigung durch den Arbeitnehmer
- durch verschuldete Entlassung
- durch unberechtigten vorzeitigen Austritt
- wenn noch keine 3 Einzahlungsjahre vergangen sind
Die erworbenen Ansprüche (Gelder) werden "im Rucksack" zum nächsten Arbeitgeber oder zur nächsten MV-Kasse mitgenommen und verfallen nicht.
TopDer Dienstnehmer hat immer Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, außer bei den oben dargestellten Fällen.
Die Auszahlung kann aber auf jeden Fall verlangt werden:
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei vorzeitiger Alterspension
- wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in keinen Dienstverhältnis steht
Sind keine gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Sie ist dann wie jeder andere vermögenswerte Anspruch nach den erbrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
TopDie Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, in dem die Abfertigung schriftlich geltend gemacht wird.
- dem angesammelten Kapital
- abzüglich der Verwaltungskosten
- unter Berücksichtigung der Kapitalgarantie und der Veranlagungserträge
TopDer Dienstnehmer kann:
- die Auszahlung verlangen
- den gesamten Abfertigungsbetrag weiterhin in der MV-Kasse veranlagen
- die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages an die MV-Kasse des neuen Dienstnehmers verlangen
- die Überweisung der Abfertigung an:
- ein Versicherungsunternehmen
- eine Pensionskasse verlangen
- ein Kreditinstitut
Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften ist rechtsunwirksam.
TopIn Betrieben mit Betriebsrat wird die MV-Kasse durch Betriebsvereinbarung ausgewählt.
In Betrieben ohne Betriebsrat wählt der Dienstgeber die MV-Kasse aus, kommt es jedoch innerhalb von zwei Wochen zu schriftlichen Einwänden von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen.
TopFür weitere Fragen steht die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien gerne zur Verfügung:
Telefon: 51501/1220, Fax 5126023/1290, E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it

