Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag im Wesentlichen darin, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitnehmer erbracht werden muss. Dieser kürzlich erfolgte Spruch des Obersten Gerichtshofs ist wesentlich bei der Beurteilung der Frage, ob ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes vorliegt oder nicht.
Die Vorgeschichte
Ein Arzt schloss einen freien Dienstvertrag mit der Republik
Österreich, worin er sich für die Erbringung ärztlicher Tätigkeit in
einer Justizanstalt verpflichtete. An zwei Vormittagen pro Woche
betreute er die Insassen in einem Behandlungsraum der Justizanstalt.
Ihm war eine Krankenschwester als Assistentin zur Seite gestellt.
Obwohl er zwar die Leistungen grundsätzlich selbst erbringen musste,
wurde dem Arzt auch ein Vertretungsrecht eingeräumt. Weisungen empfing
der Arzt von der Leitung der Justizanstalt nur hinsichtlich der
Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt. Die Leistungen wurden auf
Honorarbasis über die erbrachten Arbeitsstunden abgerechnet. Nach der
Vertragsauflösung durch die Republik Österreich klagte der Arzt auf
Feststellung eines echten Dienstverhältnisses. Der folgende
Rechtsstreit bezog sich auf die rechtliche Frage, ob ein echtes
Dienstverhältnis im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) oder
ein freies Dienstverhältnis vorgelegen hat.
Persönliche Abhängigkeit
Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes festgestellt: Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag im Wesentlichen darin, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitnehmer erbracht werden muss. Ein wesentliches Anzeichen dafür ist die Bindung des Arbeitnehmers an Weisungen und Dienstpflichten, die Fremdbestimmtheit der Arbeit sowie die funktionelle Einbindung in ein Betriebsgefüge beziehungsweise in eine Organisation. Der Arbeitgeber hat auch dem Arbeitnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der freie Dienstvertrag erfolgt im Gegensatz dazu ohne diese persönliche Abhängigkeit. Die Art der Tätigkeit kann Elemente des jeweiligen Vertragstyps unterstreichen, aber sie reicht nicht für eine konkrete Beurteilung aus. So entspringen die Verpflichtungen zur Führung von ärztlichen Aufzeichnungen bei einer Befundaufnahme aus den ärztlichen Berufspflichten selbst und nicht aus dem Dienstverhältnis zur Justizanstalt. Ebenso spricht die Möglichkeit der Vertretung – auch wenn sie nur, wie im vorliegenden Fall, in der Urlaubszeit in Anspruch genommen wurde – nicht automatisch für eine scheinbare Vereinbarung bezüglich des Urlaubsfalls. Eine Scheinvereinbarung, um die Diktion Urlaub zu umgehen, konnte nicht vorgefunden werden.Sachliche Weisung
Die Art der Weisung ist ein wesentlicher Betrachtungspunkt für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses: Sachliche Weisungen kommen in sämtlichen Vertragstypen vor, wie beispielsweise auch beim Werkvertrag, wo der Besteller seine Wünsche vorbringt. Persönliche Weisungen schränken allerdings die persönliche Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Tätigkeit weitgehend ein. Hinweise auf die Sicherheit und Ordnung in einer Justizanstalt sind daher als sachliche Weisungen und nicht als persönliche zu qualifizieren. Die ärztliche Tätigkeit hat der Arzt weisungsfrei zu erbringen gehabt. Dabei muss festgehalten werden, dass auch die Erbringung der ärztlichen Tätigkeit in einem vom Dienstgeber bestimmten Behandlungsraum kein Indiz für einen echten Dienstvertrag darstellt, da schon aus sachlich einleuchtenden Gründen diese in der Haftanstalt und daher im Behandlungsraum der Justizanstalt zu erbringen ist. Ähnliches gilt für die Beistellung der Krankenschwester. Auch diese Zuteilung kann nicht als ausreichendes Indiz für eine Vorgesetztenstellung oder Eingliederung in die Organisation gewertet werden, da sowohl Sicherheitsaspekte als auch die hohen Anforderungen an den ärztlichen Beruf eine solche Beistellung sachlich gerechtfertigen.
Freier Dienstvertrag
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Arzt nur den sachlichen Weisungen (hinsichtlich Sicherheit und Ordnung) der Leitung der Justizanstalt unterworfen war und dass die Eingliederung in die Justizanstalt nur auf den besonderen Charakter dieses Betriebs zurückzuführen war. Daher überwiegen die Elemente, die gegen eine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers sprachen, wodurch das Vorliegen eines freien Dienstvertrags bestätigt wurde.
doktorinwien 03 / 2009


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