Bis zur letzten Sekunde kontrovers diskutiert wurde die Frage der Verschärfung der ärztlichen Anzeigepflicht (§ 54 Ärztegesetz).
Im Ärztegesetz 1998 wurde - vereinfacht dargestellt - die ärztliche Anzeigepflicht in eine Ermächtigung für die Ärzteschaft umgewandelt, je nach therapeutischer Notwendigkeit die entsprechenden Behörden (zum Beispiel Jugendwohlfahrtsgruppen, Kinderschutzgruppen, Schulleitungen, et cetera) zu informieren. Diese Ermächtigung, andere Personen zu informieren, ist nun generell gestrichen worden, so dass mit einigen Ausnahmen beim sexuellen Mißbrauch Minderjähriger wieder die volle Verschwiegenheitspflicht gilt.
Nach der Neuregelung ist der Arzt verpflichtet, Anzeige an die Sicherheitsbehörden (in Wien die Bundespolizeidirektion Wien - Tel.: 313 10-0) zu erheben, wenn er in Ausübung seines Berufs den Verdacht hegt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde oder eine volljährige Person (über 18 Jahre), die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann (zum Beispiel Behinderte), misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
Da die Anzeigepflicht eine persönliche Berufspflicht des Arztes ist, gilt diese auch für die Spitalsärzte. Es ist allerdings dringend anzuraten, abteilungsintern beziehungsweise im jeweiligen Spital festzulegen, wer die Verantwortung für diese Anzeigen, die dann eventuell zu sicherheitspolizeilichen Ermittlungen führen, übernimmt.
Während der Tod oder die Vernachlässigung von Behinderten noch aus dem eigenen Wahrnehmungshorizont des Arztes beurteilt werden kann, ist die schwere Körperverletzung ein juristischer Terminus technicus.
Die schwere Körperverletzung grenzt sich von der sogenannten leichten Köperverletzung folgendermaßen ab: Eine schwere Körperverletzung ist dann gegeben, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder eine Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder die Tat an sich schwer ist. An sich schwer ist eine Körperverletzung dann, wenn ein wichtiges Organ oder Körperteil betroffen und der Heilungsverlauf ungewiß ist. Als schwer wurde von der Judikatur eingestuft: Brüche großer Knochen, Verlust von Zähnen, Knochenabsprengung eines Halswirbels kleinsten Umfangs, Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, Verlust der Zeugungsfähigkeit, et cetera. In Zweifelsfällen ist es ratsam, mit Juristen, zum Beispiel jenen der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien, Rücksprache zu halten.
Im Falle einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt zudem auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.
Etwas anders ist die Rechtslage bei dem Verdacht, dass ein Minderjähriger (unter 18 Jahre) misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist. Auch hier gilt prinzipiell die Anzeigepflicht des Arztes. Hinzu kommt eine Meldepflicht an die Jugendwohlfahrtsträger. In Wien ist die Jugendwohlfahrt über die MA 11 organisiert.
Allerdings kann eine Anzeige - nicht die Meldepflicht an die Jugendwohlfahrtsträger - unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen gemäß § 166 Strafgesetzbuch richtet und dies das Wohl des Minderjährigen erfordert sowie eine Zusammenarbeit mit einem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt nötig erscheint.
Nahe Angehörige im Sinne des § 166 Strafgesetzbuch sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie (Vater, Mutter, Großvater, Großmutter), Bruder, Schwester oder andere Angehörige, sofern das Opfer mit diesen in Hausgemeinschaft lebt.
Angehörige sind ebenfalls im Strafgesetzbuch definiert. Es sind dies neben den bereits genannten alle Schwager und Schwägerinnen, Vettern und Basen, Wahl und Pflegeeltern sowie Vormunde. Personen, die in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden ebenfalls wie Angehörige behandelt. Dies bedeutet, dass der Freund der Mutter, der das Kind misshandelt, als Angehöriger zu werten ist, wenn die Mutter und der Freund in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben.
Da das Gesetz bei Mißbrauchsverdacht durch nahe Angehörige auch die Kinderschutzgruppen erwähnt, ist davon auszugehen, dass diese auch über den Missbrauchsverdacht informiert werden dürfen und so aktiv dem Kind helfen können.
Dr. Thomas Holzgruber, This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it
Neuer Gesetzestext § 54 Abs. 4 bis 6 Ärztegesetz
(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Falle des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
(6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.
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