| Eine Information der Kurie niedergelassene ÄrztInnen Die Vertretung in einer Kassenordination ist durch die Verträge mit den Sozialversicherungsträgern geregelt. Diese sehen vor, dass ein Facharzt mit Kassenverträgen (egal zu welcher Krankenkasse) nur durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfaches vertreten werden kann. Eine Vertretung durch einen Allgemeinmediziner bzw. ein Arzt in Fachausbildung - auch nicht im letzten Jahr der Fachausbildung - ist nicht zulässig. Ein Arzt für Allgemeinmedizin darf ebenfalls nur durch einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin vertreten werden; sogenannte approbierte Ärzte sind nicht zur Vertretung berechtigt. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kassenarzt und seinem Vertreter ist ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Inhalte frei vereinbart werden können (seitens der Ärztekammer für Wien wurde aber ein Mustervertrag entwickelt). Ebenso nicht vorgegeben sind Regelungen über die Bezahlung des Vertreters. Hier haben sich in der Praxis - teilweise fachgruppenspezifisch- bestimmte Modalitäten entwickelt (Pauschalhonorare, Umsatzbeteiligungen, etc.), die manchmal auch individuell vermischt werden. Aus diesem Grund hat es die Ärztekammer bis dato unterlassen, entsprechende Empfehlungen herauszugeben. In diesem Zusammenhang gilt es auch festzuhalten, dass der Vertreter, da eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, nicht unter die Regelungen der Sozialversicherungspflicht für Werkverträge fällt. Nach Befragung der einzelnen Fachgruppen Mitte 2006 durch die Kurie Niedergelassene Ärzte hat sich im Durchschnitt ein Empfehlungs-Richtwert für Vertretungen im niedergelassenen Bereich von 60 bis 70 pro Stunde ergeben. Die detaillierten Vertretungshonor-Empfehlungen der Allgemeinmediziner und einzelnen Fachgruppen entnehmen Sie bitte unten angefügter Download-Liste, die in Zusammenarbeit mit den Sektionen Fachärzte, Allgemeinmedizin und der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte ausgearbeitet wurde. |
| Titel | |
| Mustervertrag Praxisvertretung | |
| Vertretungsbestätigung |
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