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Ein Kassenvertrag kann auch zwischen zwei Ärzten geteilt werden. Eine entsprechende Vereinbarung gibt es seit 2003 mit der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Teilung des Kassenvertrags ist eine Variante im Kassenarztrecht, die dem Teilzeitdienstverhältnis bei angestellten Ärztinnen und Ärzten entspricht.
Die Vereinbarung für geteilte Kassenverträge (= Job-Sharing-Modell beziehungsweise Teilzeitmodell) orientiert sich daran, dass die Versorgung der Bevölkerung im Ausmaß einer üblichen Vertragsarztstelle auch dann gewährleistet sein sollte, wenn der betroffene Vertragsarzt aus persönlichen Gründen nicht die volle kassenärztliche Verpflichtung wahrnehmen kann. Bis zum Job sharing Vertrag war in derartigen Fällen nur eine Vertretungsmöglichkeit möglich, die allerdings den Vor- oder auch Nachteil hatte, dass der vertretende Arzt nicht direkt Vertragspartner der Gebietskrankenkasse ist.
In den Kassenvertrag eingebunden
Das
nun vorliegende Modell ist eine Erweiterung der schon bestehenden
Modelle, wobei im Gegensatz zum Vertretungsmodell der Arzt, mit dem der
Vertrag geteilt wird, offiziell in den Kassenvertrag eingebunden wird
und die Arbeit zwischen den beiden Ärzten nach völlig freier
Zeiteinteilung geteilt werden kann.
Die offizielle Einbindung des
Teilungspartners hilft einerseits dem Arzt, mit dem geteilt wird, indem
er mehr Rechte erhält. Andererseits kann es auch für den Vertragsarzt
nützlich sein, da es nun leichter wird, einen Vertreter zu finden, wenn
dieser auch offiziell als Vertragsarzt gegenüber der Kasse aufscheint.
Allerdings
war es auch notwendig, dieses Modell von einer Gruppenpraxis
abzugrenzen. Eine Gruppenpraxis soll eine Erweiterung der
kassenärztlichen Versorgung bringen (längere Öffnungszeiten, breites
Spektrum, et cetera). Das Job-Sharing-Modell hingegen soll das
Versorgungsniveau nicht erweitern, sondern auf dem Standard einer
Einzelpraxis halten, aber eben durch mehrere Ärztinnen und Ärzte.
Weiters
soll Job-Sharing helfen, dass Ärztinnen und Ärzte außerhalb von
Vertretungsmodellen eine kassenärztliche Tätigkeit beginnen können.
Dies wird dadurch erleichtert, dass bei einer Teilung keine neue
Planstelle geschaffen werden muß, sondern eine bestehende
planstellentechnisch in zwei halbe Stellen umgewandelt wird. Damit
können bei gleicher Anzahl von Stellen mehr Ärztinnen und Ärzte im
Kassensystem arbeiten, was arbeitsmarktpolitisch mit ein Grund für die
Einführung dieses Systems war.
Einige Praxen sind ausgenommen
Da
das Modell von den Gruppenpraxen abzugrenzen war und bei den Fächern
mit hohem finanziellem und personellem Einsatz dafür zur Zeit kein
Bedarf gesehen wird, wurde vereinbart, dass für die Fächer Radiologie,
medizinische und chemische Labordiagnostik, Pathologie und
Physikalische Medizin dieses Modell nicht angewandt werden kann,
ebensowenig für Praxen, deren Fallzahl das 1,5fache der jeweiligen
durchschnittlichen Fallzahl übersteigt.
Für diese „ausgeschlossenen“
Praxen bleiben natürlich andere Modelle wie Vertretungen, et cetera
unverändert bestehen. Zudem hat man für die angeführten Fächer
beziehungsweise die großen Praxen Gruppenpraxenmodelle gefunden, die im
Gruppenpraxengesamtvertrag näher umschrieben sind. Das hier
vorgestellte Modell ist tendenziell eines für kleine und mittlere
Kassenpraxen.
Verfahrensmodalitäten
Hinsichtlich
des Verfahrens ist vorgesehen, dass der Inhaber des Einzelvertrags, der
eine Teilung beabsichtigt, bei der Wiener Ärztekammer um Job-Sharing
ansucht. Das schriftliche Ansuchen muß
- den Namen des Arztes, mit dem geteilt werden soll,
- eine Begründung, warum geteilt werden soll, sowie
- Angaben über die gewünschte Dauer der Teilung enthalten.
Der Vertrag kann maximal zwei mal fünf Jahre geteilt
werden, da die Teilung als Überbrückung einer persönlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzusehen ist (zum Beispiel
Kindererziehung, Krankheit oder ähnliches).
Die Auswahl des
Teilungspartners erfolgt durch den Inhaber des Einzelvertrags. Wichtig
ist, dass der Arzt, mit dem der Vertrag geteilt ist, ein ius
practicandi des Faches besitzt, in welchem der Vertragsarzt als
Vertragspartner tätig ist.
Der Arzt, mit dem der Vertrag geteilt
wird, erwirbt durch die Teilung keine Ansprüche auf Übernahme der
Praxis; vielmehr bleibt sein Platz in den Reihungslisten erhalten. Die
Tätigkeit als Teilhaber einer Kassenpraxis verhilft ihm nur zu
Vertretungspunkten in Zusammenhang mit den Vergabesystemen um
Kassenpraxen. Bei einer Teilung einer Vertragsarztstelle werden nach
den Reihungskriterien Vertretungstage pro Woche im Ausmaß der Hälfte
der Wochenordinationstage während der Teilung des Vertrages angerechnet.
Der
Antrag auf Teilung ist von der Ärztekammer und der Krankenkasse zu
prüfen. Eine Teilung kann nur durchgeführt werden, wenn Kammer und
Kasse zustimmen. Stimmen Kasse und/oder Kammer nicht zu, so stehen dem
Einzelvertragsinhaber rechtliche Einspruchsmöglichkeiten offen
(Verfahren vor den Schiedskommissionen).
Stimmen die
Gesamtvertragsparteien zu, so kann der Vertrag geteilt werden. Dies
bedeutet, dass der Einzelvertrag des Antragstellers ruhend gestellt
wird und ein neuer befristeter Einzelvertrag, lautend auf beide Ärzte,
ausgestellt wird. Damit werden auch beide Ärzte zur Einhaltung der
gesamtvertraglichen Verpflichtungen angehalten.
Fallzahl für Honorare entscheidend
Hinsichtlich
der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen finden naturgemäß die
Tarife Anwendung, die für alle Einzelpraxen gelten. Allerdings ist man
mit der Krankenkasse übereingekommen, dass eine Teilung des Vertrags
nicht dazu führen soll, dass statt einem Arzt zwei Ärzte fulltime in
der Kassenpraxis arbeiten. Dies würde nicht der Ideologie dieses
Projekts entsprechen und auch den Stellenplan unterlaufen. Für die
Krankenkasse würde dann nämlich statt einer Einzelpraxis eine
Gruppenpraxis mit zwei Ärzten entstehen. Die umliegende Kollegenschaft
wäre unmittelbar mit einer unerwarteten größeren Einheit konfrontiert.
Um dies zu verhindern, wurden Honorarregelungen geschaffen, die dies verhindern sollen.
Ausgangspunkt
für die Honorarregelung ist die durchschnittliche Fallzahl der
jeweiligen Fachgruppe. Liegt die Praxis, deren Vertrag geteilt wird,
unter der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe, so kann die
geteilte Kassenpraxis bis auf 10 Prozent über der durchschnittlichen
Fallzahl ohne Abschläge anwachsen. Liegt die durchschnittliche Fallzahl
unter der Fallzahl der Praxis vor der Teilung, so wird diese konkrete
Fallzahl als Basis herangezogen und ein Anwachsen um 10 Prozent ohne
Abschläge zugestanden. (z.B. liegt in einer Fachgruppe die
druchschnittliche Fallzahl bei 1.000 Scheinen/Quartal und die geteilte
Praxis hat vor der Teilung 600 Scheine/Quartal, so kann diese Praxis
auf 1.100 Scheine/Quartal ohne Abschläge anwachsen; hatte diese Praxis
vor der Teilung 1.200 Scheine/Quartal so kann die Praxis auf 1320
Scheine/Quartal ohne Abschläge anwachsen).
Wächst die Praxis nach
der Teilung um mehr als 10 Prozent gemäß den dargestellten Prämissen,
so erfolgt bis zu 20 Prozent ein Abschlag um 3 Prozent, bis 30 Prozent
ein Abschlag von 5 Prozent, bis 40 Prozent ein Abschlag von 8 Prozent
und mehr als 40 Prozent ein Abschlag von 16 Prozent des errechneten
Gesamthonorars. Dies bedeutet, dass auch bei einer größeren Ausweitung
der Patientenzahlen jede Leistung bezahlt wird, allerdings mit
Abschlägen.
Wird nur das Leistungsspektrum der Ordination
ausgeweitet, da der Arzt, mit dem geteilt wird, weitere Leistungen aus
dem Kassenspektrum ohne Ausweitung der Patientenzahlen anbietet, so
erfolgen keinerlei Abschläge.
Problemlose Beendigung
Die Teilung
endet entweder durch Zeitablauf, mit dem Tod eines der beiden Ärzte
oder wenn einer der beiden eine schriftliche Erklärung an die
Gebietskrankenkasse richtet, dass die Vertragsteilung beendet werden
soll.
Endet die Teilung durch Zeitablauf, durch eine schriftliche
Erklärung oder durch den Tod des Arztes, mit dem geteilt wird, so lebt
automatisch der ruhend gestellte Einzelvertrag wieder auf. Stirbt der
Inhaber des Einzelvertrags, so ist die Kassenstelle gemäß den
Bestimmungen über die Besetzungen von Kassenstellen auszuschreiben und
zu besetzen.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass bei einer
derartigen Zusammenarbeit auch die diversen internen Fragen der
Kooperation zwischen den beiden Ärzten klar geregelt sein sollten.
Diesbezüglich wäre es empfehlenswert, diese Themen in einem
Kooperationsvertrag schriftlich, eventuell unter Zuziehung eines
Anwalts, festzuhalten.
TopVereinbarung abgeschlossen zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Wien gemäß § 7a des Gesamtvertrags vom 25. Juni 1956 in der Fassung vom 1. Jänner 1987.
- Die Möglichkeit der Teilung von Vertragsarztstellen dient dem Ziel, die Versorgung der Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsärzte nach neuen flexiblen Arbeitszeitmodellen aufrechtzuerhalten.
- Die Teilung einer Vertragsarztstelle bedingt keine Vermehrung der Anzahl der Planstellen; ebensowenig soll eine Erweiterung der Versorgungskapazitäten damit bewirkt werden.
§ 1 Persönliche Voraussetzungen
- Die Vereinbarung gilt für alle Ärzte, die mit der
Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag im Sinne von § 3 des
Gesamtvertrags vom 25. Juni 1956 in der Fassung vom 1. Jänner 1987
abgeschlossen haben, mit Ausnahme folgender Fachgruppen:
- Vertragsfachärzte für physikalische Medizin,
- Vertragsfachärzte für Radiologie,
- Vertragsfachärzte medizinische und chemische Labordiagnostik,
- Vertragsfachärzte für Pathologie - Ebenfalls von der Vereinbarung ausgenommen sind alle übrigen Vertragsärzte, die nicht den unter Abs. 1 aufgelisteten Fachsparten angehören, sofern die Anzahl der vom betreffenden Vertragsarzt in dem der Antragstellung vorausgegangenen Abrechnungsjahr das 1,5fache der durchschnittlichen Fallzahl der jeweiligen Fachgruppe überschritten hat.
- Die Teilung einer Vertragsarztstelle ist nur für Ärzte, die derselben Fachgruppe angehören, möglich.
Voraussetzung für die Vertragsteilung gemäß § 2 Abs. 2
ist das Vorliegen von Fakten, die es dem Vertragsarzt unmöglich machen,
die vertraglich vereinbarten Ordinationszeiten im vollen Umfang
einzuhalten.
Als ausreichende Begründung gelten insbesondere
- Betreuungsverpflichtungen für minderjährige Kinder,
- persönliche Erkrankung oder Krankheit,
- Sterbebegleitung für einen Angehörigen.
- Der Antrag auf Teilung einer Vertragsarztstelle ist vom Vertragsarzt schriftlich an die Ärztekammer für Wien zu richten.
- Der Antrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Adresse des Antragstellers,
- Name des gewünschten Teilhabers,
- Begründung für die Vertragsteilung (samt allen erforderlichen Unterlagen),
- gewünschte Dauer der Vertragsteilung. - Die Ärztekammer für Wien wird den Antrag prüfen und diesen mit einer Stellungnahme so rasch wie möglich an die Wiener Gebietskrankenkasse weiterleiten.
- § 5 Abs. 1 Gesamtvertrag gilt sinngemäß.
- Die Dauer der Teilung einer Vertragsarztstelle kann beim Erstantrag fünf Jahre nicht übersteigen.
- Eine einmalige Verlängerung der Teilung für maximal weitere fünf Jahre ist möglich.
- Die Bestimmungen von § 2 gelten sinngemäß.
- Die Auswahl des Teilungspartners erfolgt durch den Inhaber des Einzelvertrags. Reihungsrichtlinien sowie sonstige Vereinbarungen zwischen der Ärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse zur Auswahl von Vertragsärzten finden keine Anwendung.
- Der Teilhaber muß die für den Abschluß eines Einzelvertrags gemäß § 3 Gesamtvertrag erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 6 Rechtswirkungen der Teilung
- Die Teilung der Vertragsarztstelle bedingt den Abschluß eines auf beide Vertragsinhaber lautenden Einzelvertrags zwischen den betroffenen Ärzten (Vertragsinhaber) und der Wiener Gebietskrankenkasse.
- Ein gemäß dieser Vereinbarung geteilter Einzelvertrag ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, einem Einzelvertrag gemäß § 3 des Gesamtvertrags gleichzuhalten.
- Beide Vertragsinhaber sind gleichermaßen zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen verpflichtet.
- Der Einzelvertrag des Antragstellers ruht für die Dauer der Teilung und lebt mit deren Beendigung wieder auf.
- Bei Beendigung der Teilung entsteht kein Anspruch des Teilhabers auf Abschluß eines eigenen Einzelvertrags.
Die Teilung der Vertragsarztstelle endet
- mit Zeitablauf,
- mit dem Tod des Inhabers des ruhend gestellten Einzelvertrags,
- durch Übermittlung einer von beiden Vertragsinhabern unterfertigten Erklärung, die Vertragsteilung beenden zu wollen, an die Wiener Gebietskrankenkasse.
- Die Vertragsinhaber legen gemeinsam Rechnung.
- Die Überweisung des Honorars durch die Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf ein bekanntzugebendes auf beide Vertragsinhaber lautendes Konto.
- Die Honorierung der von den Vertragsinhabern im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen erfolgt, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt wird, gemäß den Bestimmungen der für die jeweilige Fachgruppe geltenden Honorarordnung.
- Auf Basis der Abrechnungen der letzten vier Quartale des bisherigen Einzelvertragsinhabers vor der Teilung des Vertrags wird für jeden geteilten Einzelvertrag und für jedes Abrechungsquartal eine individuelle Fallzahl ermittelt. Vertretungsscheine werden aliquot berücksichtigt.
- Als individuelle Fallzahl gilt grundsätzlich die im jeweiligen Abrechnungsquartal erreichte durchschnittliche Fallzahl der jeweiligen Fachgruppe. Übersteigt die vom bisherigen Inhaber des Einzelvertrags erreichte durchschnittliche Fallzahl jedoch die durchschnittliche Fallzahl der jeweiligen Fachgruppe, ist diese als individuelle Fallzahl heranzuziehen.
- Zur Berechnung der individuellen Fallzahl werden ausschließlich kurative Fälle herangezogen, Vorsorgeuntersuchungsfälle und reine Mutter-Kind-Paß-Fälle werden nicht berücksichtigt.
- Bei einer Überschreitung der pro Quartal gemäß Abs. 2 bis 4 festgelegten individuellen Fallzahl um 10 Prozent erfolgt keine Kürzung des gemäß Abs. 1 errechneten Honorars.
- Bei einer Überschreitung der pro Quartal gemäß Abs. 2 bis 4 festgelegten individuellen Fallzahl um mehr als 10 Prozent erfolgt eine Kürzung des gemäß Abs. 1 errechneten Honorars um 3 Prozent.
- Bei einer Überschreitung der pro Quartal gemäß Abs. 2 bis 4 festgelegten individuellen Fallzahl um mehr als 20 Prozent erfolgt eine Kürzung des gemäß Abs. 1 errechneten Honorars um 5 Prozent.
- Bei einer Überschreitung der pro Quartal gemäß Abs. 2 bis 4 festgelegten individuellen Fallzahl um mehr als 30 Prozent erfolgt eine Kürzung des gemäß Abs. 1 errechneten Honorars um 8 Prozent.
- Bei einer Überschreitung der pro Quartal gemäß Abs. 2 bis 4 festgelegten individuellen Fallzahl um mehr als 40 Prozent erfolgt eine Kürzung des gemäß Abs. 1 errechneten Honorars um 16 Prozent.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch unbefristet, sofern keine der Vertragsparteien vor Ablauf dieser Frist der jeweils anderen schriftlich mitteilt, diese nicht mehr fortsetzen zu wollen.
Im Falle einer Kündigung oder des Auslaufens gemäß § 12 bleiben die zum Zeitpunkt der Beendigung in Kraft stehenden geteilten Verträge bis zum Auslaufen der genehmigten Fristen bestehen.
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