Ansprechpartner Stefanie Köppl (Sektion Ärzte für Allgemeinmedizin), Angela Rupprecht (Sektion Fachärzte)
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| Reihungskriterien |
Die Reihungskriterien orientieren sich im Wesentlichen an der Verordnung des Sozialministers vom Dezember 2002. Sie sind in einer Vereinbarung zwischen Ärztekammer und Gebietskrankenkasse bindend vereinbart, sodass sich beide Seiten bei einem Vergabeverfahren nach Ausschreibung einer Stelle danach richten müssen. Das im Folgenden beschriebene Punktesystem gilt für Allgemeinmediziner sowie für Fachärzte. Für fünf Bereiche kann man Punkte erhalten:
- Berufserfahrung,
- fachliche Qualifikation,
- Wartezeit auf der Interessentenliste,
- ernsthafte Bemühung um einen behindertengerechten Zugang und
- Karenz-, Präsenz- und Zivildienstzeiten
Der Bereich Berufserfahrung gliedert sich in vier Unterbereiche, wobei Punkte immer erst für Zeiten der Berufserfahrung vergeben werden, die nach der Erlangung des ius practicandi als Facharzt oder als Allgemeinmediziner liegen:
0,25 Punkte pro Monat, maximal neun Punkte, kann man aufgrund von allgemeiner Berufserfahrung als angestellter und/oder freiberuflich tätiger Arzt erhalten. Für diese Punkte muss man keine besonderen Nachweise als Bewerber erbringen. Vielmehr richtet sich die Bewertung ausschließlich nach der Eintragung in die Ärzteliste. Nur wenn es sich um ausländische Zeiten handelt, sind entsprechende Bestätigungen vorzulegen.
Die einzige Zeit, die nicht angerechnet wird, ist jene, in der ein Arzt für Allgemeinmedizin eine Ausbildung im Hauptfach eines Sonderfachs absolviert, da er während dieser Zeit keine spezifische allgemeinmedizinische Erfahrung erwirbt.
Die Ärztekammer stellt selbst die entsprechenden Überprüfungen für diese Zeiten an. Man kann im Regelfall davon ausgehen, dass nach drei Jahren Eintragung in der Ärzteliste das Punktemaximum für diesen Bereich erreicht ist.
0,5 Punkte pro Monat, maximal fünf Punkte, erhält man, wenn man als hauptberuflicher Wahlarzt eine Ordinationstätigkeit ausgeübt hat. Als hauptberuflich gilt ein Arzt dann, wenn er nicht nebenbei in Angestelltenverhältnissen mehr als 20 Stunden pro Woche tätig ist. Eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt neben einem vollen Dienstverhältnis, zum Beispiel im Spital, bringt keine Punkte. Auch für die Vergabe dieser Punkte sind keine besonderen Unterlagen vorzulegen, da auch hier ausschließlich die Ärzteliste maßgeblich ist. Das Punktemaximum in diesem Bereich ist nach zehn Monaten erfüllt und soll aus sozialen Gründen diejenigen Kolleginnen und Kollegen bevorzugen, die keine volle Spitalstätigkeit mehr ausüben können.
Ein Punkt pro 15 Vertretungstage, maximal 16 Punkte, erhält man aus dem dritten Bereich der Berufserfahrung, nämlich jener als Praxisvertreter. Dazu ist festzuhalten, dass aus Gründen der besseren Dokumentation nur Vertretungstage anerkannt werden, die auf einem von der Ärztekammer publizierten Formular von einem Kassenarzt mit Verträgen zu Gebietskrankenkassen (nur Vertretungen in diesen Ordinationen zählen) bestätigt werden. Bei Vertretungen bei Witwenquartalen erübrigt sich diese Bestätigung, da in diesem Fall die Vertretung bei der Ärztekammer gemeldet werden muss.
Generell können auch Vertretungen, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinien getätigt wurden, vorgelegt werden. Ist ein Arzt schon verstorben, bei dem vertreten wurde, so ist die Vertretung auf andere Weise glaubhaft zu machen (zum Beispiel Steuerunterlagen, et cetera). Vertretungstage kann man weiters erwerben, wenn man nebenbei Wahlarzt oder angestellter Arzt ist.
Von einer exakten Definition des Vertretungstages wurde Abstand genommen, da dies in Praxis nicht zu vollziehen ist. Für jene Kolleginnen und Kollegen, die Vertretungen bestätigen, wurde allerdings bewußt auf mögliche kassenrechtliche Konsequenzen im Formular der Ärztekammer hingewiesen, da diese Bestätigungen im Verfahren zur Überprüfung der Punkte auch der Wiener Gebietskrankenkasse vorzulegen sind.
Wichtig ist festzuhalten, dass die 15 Tage nicht durchgehend sein müssen, sondern auch Einzeltage kumuliert werden können. Bei Nichterreichen von vollen 15 Tagen werden Prozentfaktoren gerechnet.
Für die Tätigkeit als Teilhaber in einem geteilten Vertrag gemäß § 10 Gesamtvertrag (Jobsharing) werden 10 Vertretungstage pro Monat angerechnet. Die Gesamtanzahl von 240 Vertretungstagen gilt inkl. der angerechneten Tage dieser Tätigkeit im Rahmen eines geteilten Vertrages.
0,125 Punkte, maximal fünf Punkte, ergeben sich pro Dienst im Ärztefunkdienst oder einem analogen Notarztsystem. Diese Punkte werden nur bei Bewerbungen um Kassenstellen in der Allgemeinmedizin vergeben und sind durch die Vorlage von Dienst- beziehungsweise Honorarlisten des Ärztefunkdienstes zu dokumentieren. Mit 40 Diensten ist das Maximum erreicht.
Hinsichtlich der Berechnung von Monaten wurde vereinbart, dass im Bereich Berufserfahrung nur volle Kalendermonate zählen. Übrigbleibende Resttage verfallen.
Insgesamt können im Bereich Berufserfahrung 35 von 77 Punkten (bei Fachärzten 30 von 72 Punkten) erreicht werden, was bedeutet, dass dieser Bereich besonders maßgeblich ist.
Fachliche Qualifikation
Im Bereich der fachlichen Qualifikation wird zwischen allgemeiner und besonderer Qualifikation unterschieden.
Zur allgemeinen fachlichen Qualifikation zählen zum Beispiel Additivfächer und Diplome der Österreichischen Ärztekammer und eine Habilitation. Ein Additivfach bringt acht Punkte. Bei den Diplomen ist es unterschiedlich, wobei die Diplompunkte für Allgemeinmediziner und Fachärzte gleich hoch sind. So bringt das Fortbildungsdiplom der Österreichischen Ärztekammer vier Punkte, das Substitutionsdiplom drei Punkte, sowie das Notarztdiplom und das PSY-III-Diplom je zwei Punkte.
Zwei Punkte bringt auch die Teilnahme am Lehrgang „Die Arztpraxis – Ein erfolgreiches Unternehmen“ welcher von der Wiener Ärztekammer mit organisiert wird und jährlich stattfindet.
Dann gibt es eine Reihe von Diplomen, die einen Punkt bringen. Dem Grunde nach sind dies jene, die für die Kassenleistungen mittelbare Relevanz haben (zum Beispiel PSY II, Manuelle Medizin, Sportmedizin, Umweltmedizin sowie der Physikatskurs).
Die gesamte Liste ist im Detail unter den Reihungskriterien nachlesbar.
Einen Punkt bringen auch das EEG-Zertifikat sowie die Verrechnungsberechtigung Sonographie. Die noch verbleibenden Diplome, die keinen direkten Konnex zu Kassenleistungen haben (zum Beispiel Akupunktur), bringen 0,5 Punkte.
Eine Habilitation in jenem Fach in dem eine Stelle ausgeschrieben wird, bringt noch zusätzlich 4 Punkte.
Sieben Punkte zusätzlich können noch vergeben werden, wenn der Bewerber nachweist, dass er einen bestimmten fachlichen Schwerpunkt erfüllt, der bei der Ausschreibung der Ordination angegeben war. Aus der Erfahrung kann man sagen, dass derartige fachliche Schwerpunkte vor allem bei den Fachärzten eine Rolle spielen werden, wo schon derzeit, beispielsweise in der Inneren Medizin, Stellen mit bestimmten Schwerpunkten ausgeschrieben werden.
Ob überhaupt und wenn ja, welche Schwerpunkte, in der Ausschreibung angegeben werden, orientiert sich bei bestehenden Planstellen im Regelfall am Leistungsspektrum des Vorgängers beziehungsweise an versorgungspolitischen Überlegungen.
Insgesamt können für den Bereich fachliche Qualifikation maximal 15 Punkte vergeben werden. Zur Vergabe der Punkte ist es notwendig, dass die entsprechenden Diplome, et cetera vor Ende der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer eingelangt sind. Dass man um ein Diplom eingereicht hat oder sonstige Teilnahmebestätigungen vorlegt, ist nicht ausreichend. Dabei gilt es zu beachten, dass manche Diplome zeitlich befristet sind (z.B. DFP Diplom, Notarztdiplom) und dass nur aktuell gültige Diplome herangezogen werden können.
Wartezeit auf der Interessentenliste
Die Interessentenliste, die bis zur Systemänderung im Jahre 2003 das wesentlichste Kriterium für eine Invertragnahme war, hat durch die Neuregelung die grundlegendste Veränderung erfahren. Für jedes Monat Wartezeit auf der Interessentenliste erhält man 0,25 Punkte, maximal jedoch 20 Punkte; d.h. nach sechs Jahren und acht Monaten hat man das Punktemaximum erreicht. Diese Regelung soll dazu dienen, dass nicht ältere Kolleginnen und Kollegen, die sich beruflich eventuell schon anders etabliert haben, in diesem Bereich dauerhaft bevorzugt werden.
In der Wiener Ärztekammer werden mehrere Listen geführt. Für jede Sonderfachrichtung sowie für die Allgemeinmediziner werden eigene Listen geführt. Hat ein Arzt mehrere Berufsberechtigungen, kann er auch in mehreren Listen eingetragen sein.
Die Wartezeit auf der Interessentenliste beginnt mit der Eintragung in die Liste. Dies ist jenes Datum, an dem sich der Arzt in die Liste in der Wiener Ärztekammer eintragen lässt. Eine Eintragung ist frühestens mit dem ius practicandi des jeweiligen Fachgebietes möglich.
Personen, die als Allgemeinmediziner oder Fachärzte einen Kassenvertrag mit einer Gebietskrankenkasse im In- oder Ausland haben, können nicht auf die Interessentenliste gesetzt werden. Dies soll sicherstellen, dass Ärztinnen und Ärzte bevorzugt werden, die noch keinen Kassenvertrag haben.
Korrespondierend dazu erfolgt automatisch eine Streichung aus der Liste, wenn ein Arzt einen Kassenvertrag abschließt. Weiters erfolgt eine Streichung, wenn man sich zehn Jahre um keine einzige Ausschreibung beworben hat, wenn der Arzt stirbt, beim Wohlfahrtsfonds oder einer Pensionsversicherung einen Antrag auf dauernde Invalidität oder Altersversorgung stellt sowie die Streichung wünscht. Gleichfalls erfolgt eine Streichung bei gerichtlichen Verurteilungen des Interessenten wegen Delikten, die auch zur Kündigung des Kassenvertrags führen würden. Insgesamt sollen alle diese Regelungen sicherstellen, dass jene Kolleginnen und Kollegen mehr Chancen um einen Kassenvertrag haben, die nicht dauernd invalid oder Pensionisten sind, nicht gerichtlich verurteilt sind oder sich ein Jahrzehnt nicht um Kassenverträge bemüht haben.
Die Interessentenliste wird auf der Ärztekammer-Homepage veröffentlicht, wobei dort das Datum der Eintragung, die Arztnummer und eine Reihungsnummer angeführt sind. Rechtlich relevant dabei ist nur das Datum der Eintragung. Die Arztnummer und die Reihungsnummer dienen lediglich als Orientierung des betroffenen Kollegen und bringen selbst keine Punkte.
Dadurch, dass man 0,25 Punkte pro Monat bekommt und das Reihungsdatum publiziert ist, kann sich jeder Kollege selbst ausrechnen, wie viele Punkte er aus diesem Bereich bekommen kann. Dies erhöht die Publizität und Transparenz maßgeblich und bedeutet auch, dass für die Vergabe der Punkte keine besonderen Bestätigungen vorzulegen sind.
Im Gegensatz zum Bereich Berufserfahrung verfallen bei der Interessentenliste Resttage nicht. Verbleibende Resttage nach Abzug der vollen Kalendermonate werden durch 30 dividiert und hinzugerechnet.
Ernsthafte Bemühung um einen behindertengerechten Zugang
Wenn man im Zuge der Bewerbung bekannt gibt, dass man sich ernsthaft bemüht, einen behindertengerechten Zugang zu schaffen, dann erhält man zwei Punkte. Sollte nach der Invertragnahme trotz ernsthafter Bemühungen aufgrund des finanziellen Mehraufwands kein behindertengerechter Zugang hergestellt werden können, verliert man deshalb nicht den soeben abgeschlossenen Kassenvertrag.
Mutterschutz- beziehungsweise Karenzzeiten und Präsenz- oder Zivildienst
0,2 Punkte pro Monat, maximal 3,6 Punkte pro Kind, insgesamt fünf Punkte, erhält, wer Mutterschutz- beziehungsweise Karenzzeiten oder Präsenz- oder Zivildienstzeiten durch entsprechende Bestätigungen nachweisen kann. Allerdings werden diese Zeiten nur für die Vergabe von Punkten herangezogen, wenn diese Zeiten nach der Promotion liegen und man während dieser Zeiten nicht ärztlich tätig war. Die Regelung, dass während dieser Zeit keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden durfte, dient dazu, vor allem für Frauen einen äquivalenten Ausgleich für die im Durchschnitt längere Ausbildungsdauer zu schaffen. Wurde jedoch während der Karenz- oder während des Präsenzdienstes (zum Beispiel im Heeresspital) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt, so hat man in seiner Karriere keine Nachteile gehabt und bekommt auch Punkte bei der Berufserfahrung, weshalb hier keine Punkte vergeben werden.
Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Aus dem Titel der durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbaren besonderen Vertrauenswürdigkeit, hat der Gesetzgeber 2009 per Verordnung festgelegt, dass alle weiblichen Bewerber um eine Kassenplanstelle im Bereich des Sonderfaches Frauenheilkunde und Geburtshilfe, um 10% mehr Punkte, der in der „Richtlinie zur Invertragnahme“ festgelegten maximal erreichbaren Punkte, als ihre männlichen Mitbewerber erhalten.
Stichtage / Nachweise / Hearing
Wichtig ist noch hervorzuheben, dass nur Monate und Zeiten angerechnet werden, die vor dem Ende der Bewerbungsfrist liegen. Das Ende der Bewerbungsfrist, welches in der Ausschreibung angeführt ist, ist auch für die Berechnung der nach Monaten zu rechnenden Punkte als Stichtag maßgeblich.
Alle Nachweise, die zur Vergabe von Punkten führen können, müssen bis spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer eingelangt sein, widrigenfalls sie für die Vergabe von Punkten keine Berücksichtigung finden. Wenn sich ein Arzt allerdings öfters bewirbt, so müssen nicht nochmals alle Unterlagen vorgelegt werden. Unterlagen und Nachweise, sofern sie noch Gültigkeit haben (Achtung: Das Fortbildungsdiplom beispielsweise ist in seiner Gültigkeit begrenzt) und schon vorgelegt wurden, werden von der Ärztekammer automatisch zur Vergabe von Punkten herangezogen.
Bewirbt sich ein Arzt mehrmals, sind reihungsrelevante Unterlagen, die weiterhin Gültigkeit haben, nicht nochmals einzureichen, sondern werden automatisch zur Bewertung herangezogen.
Alle für die Bewerbung relevanten Unterlagen müssen bis zum Ende der Bewerbungsfrist in der Ärztekammer für Wien eingelangt sein. Später einlangende Unterlagen werden bei der Errechnung der Punkte nicht berücksichtigt.
Bewerbungsrelevante Unterlagen können ausschließlich anlässlich einer Ausschreibung und nur während der Bewerbungsfrist eingereicht werden. Das Risiko, dass seine Unterlagen vollständig und rechtzeitig in der Ärztekammer für Wien eintreffen, trägt der Bewerber.
Sollte der Fall eintreten, dass zwei Ärzte eine idente Punkteanzahl als Erstgereihte erreichen, gilt jener als Erstgereihter, der in den Bereichen Berufserfahrung und fachliche Qualifikation mehr Punkte bekommen hat. Sollte auch in diesen beiden Bereichen Punktgleichstand gegeben sein, so entscheidet ein Hearing vor Vertretern der Ärztekammer und Gebietskrankenkasse.


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