Aufgrund einer Verordnung des Gesundheitsministers vom Dezember 2002 wurde das Invertragnahmeverfahren bei der Wiener GKK im Jahre 2003 völlig neu gestaltet. Die Richtlinien zur Invertragnahme finden Sie im Anhang. Im Folgenden werden die Grundsätze des Verfahrens dargestellt.
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| Richtlinien zur Invertragnahme |
Ausschreibung von Stellen
Vorraussetzung für eine Invertragnahme bei der Gebietskrankenkasse ist – ausnahmslos - eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle.
Prinzipiell werden zwei Arten von Stellen unterschieden: Neue Stellen oder bestehende Stellen. Von einer neuen Stelle spricht man, wenn die ausgeschriebene Stelle zuvor von keinem Vertragsarzt besetzt war. Bei der Übernahme einer bestehenden Stelle hingegen war die Stelle zuvor von einem Vertragsarzt besetzt, der seine vertragsärztliche Tätigkeit beendet.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Besetzung einer neuen Stelle und einer bestehenden Stelle besteht darin, dass sich der Übernehmer einer neuen Stelle in der zu versorgenden Region Ordinationsräumlichkeiten suchen muss, während bei einer bestehenden Stelle der Übernehmer die Ordination des Vorgängers übernehmen muss. Hinsichtlich der Bewertungskriterien besteht zwischen der bestehenden und der neuen Planstelle kein Unterschied.
In der Ausschreibung, die sowohl in der Zeitschrift der Ärztekammer für Wien (doktorinwien) als auch auf der Ärztekammer-Homepage www.aekwien.at unter der Rubrik Ärztliche Tätigkeit (Ausgeschriebene Kassenplanstellen) veröffentlicht wird, werden neben dem Fachgebiet, der Region (zum Beispiel der Bezirk oder bestimmte Straßenzüge) und dem Namen des Planstellenvorgängers auch gegebenenfalls fachliche Schwerpunkte angegeben. Schwerpunkte werden dann ausgeschrieben, wenn sich Ärztekammer und Gebietskrankenkasse darauf einigen, dass aus Gründen der Patientenversorgung der künftige Vertragsinhaber einen bestimmten fachlich-medizinischen Schwerpunkt haben sollte.
Ohne Bewerbung auf eine Ausschreibung kann eine Invertragnahme nicht mehr erfolgen. Anträge auf Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse werden generell als Anträge zur Aufnahme in die Interessentenliste gewertet.
Wann wird eine Stelle ausgeschrieben?
Neue Stellen werden üblicherweise in Stadterweiterungsgebieten geschaffen, oder wenn man gemeinsam mit der Wiener Gebietskrankenkasse feststellt, dass in einer Fachrichtung eine bestimmte Region unterversorgt ist. Derartige Stellen werden eher selten geschaffen und im Regelfall nur dann, wenn Ärztekammer und Krankenkasse eine Unterversorgung feststellen. Allerdings steht es jedermann frei, Anregungen zur Schaffung neuer Stellen zu geben.
Bestehende Stellen werden dann ausgeschrieben, wenn der Vorgänger einer Planstelle beabsichtigt, seinen Einzelvertrag zurückzulegen. Der Ausschreibung einer bestehenden Stelle ist allerdings ein bestimmtes Verfahren vorgeschalten:
Der Vorgänger sollte als erster Schritt in der Ärztekammer prinzipiell seinen Rücklegungswunsch bekannt geben. Dann wird seitens der Ärztekammer mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen, ob die Stelle nachbesetzt werden soll. Im Regelfall teilt die Krankenkasse auf die Anfrage der Ärztekammer mit, dass die Stelle nachbesetzt werden kann. Dies wird dann von der Ärztekammer der anfragenden Kollegin beziehungsweise dem anfragenden Kollegen mitgeteilt.
Damit die Krankenkasse allerdings einer Ausschreibung zustimmt, ist es notwenig, dass der übergebende Kollege gegenüber der Ärztekammer und der Krankenkasse erklärt, seine kassenärztliche Tätigkeit beenden zu wollen. Schließlich kann die Stelle von einem Nachfolger nur besetzt werden, wenn sie frei ist. Es ist zu empfehlen, dass der Termin, zu dem der Antrag auf Ausschreibung abgegeben wird, länger als zwei Quartale im voraus zu dem Termin liegt, zu dem tatsächlich die Übergabe geplant ist. Sollten sich Übergeber und Übernehmer nach einer erfolgten Ausschreibung schon vorher einig sein, so kann diese Frist noch immer verkürzt werden.
Verstirbt ein Kollege, so wird üblicherweise die Ordination durch Vertreter weitergeführt (so genannte Witwenquartale). Während der Zeit der Witwenquartale wird von der Ärztekammer mit der Krankenkasse die Frage der Nachbesetzung der Stelle erörtert und bei positiver Bedarfsprüfung eine Ausschreibung vorgenommen.
Stimmt die Kasse einer Ausschreibung nicht zu, da sie der Meinung ist, dass die Stelle nicht mehr zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, so finden Verhandlungen zwischen der Ärztekammer und der Krankenkasse statt. Daher empfiehlt es sich, die Verträge zu einem Zeitpunkt zurückzulegen, zu dem die Ordination eine durchschnittliche Größe aufweist. Die Gefahr, dass Stellen nicht nachbesetzt werden, besteht vor allem bei Kolleginnen und Kollegen, die sehr wenige Scheine abrechnen. In vielen Fällen wird dann versucht, diese Planstellen für die Gründung von Gruppenpraxen heranzuziehen.
Die Bewerbung / Prioritäten
In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist angegeben. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist muss die Bewerbung samt den dazugehörigen Unterlagen bei der Ärztekammer eingelangt sein.
Bewerben können sich alle Ärztinnen und Ärzte - unabhängig davon, ob sie in Wien tätig sind oder nicht -, die die jeweilige Berufsberechtigung für die ausgeschriebene Stelle besitzen.
Man muss sich für jede Stelle gesondert bewerben. Eine Bewerbung für eine Stelle bedeutet also nicht automatisch eine Bewerbung für eine andere Stelle.
Zur ordnungsgemäßen Bewerbung ist es notwendig, ein von der Ärztekammer aufgelegtes Bewerbungsformular auszufüllen und an die Ärztekammer zu senden beziehungsweise abzugeben.
Sind mehrere Stellen ein und desselben Fachgebiets gleichzeitig ausgeschrieben (zum Beispiel mehrere Allgemeinmedizinerstellen oder mehrere Kinderarztstellen), so kann in der Bewerbung eine Priorität angegeben sein, um welche Stelle man sich primär bewirbt und welche Stelle man daher am liebsten besetzen würde. Gibt man eine Priorität ab, so kann man nur bei der Stelle, für die man die Priorität abgegeben hat, Erstgereihter sein. Für alle weiteren Stellen ist man dann automatisch Zweitgereihter, auch wenn man bei diesen Stellen die meisten Punkte aufweist. Gibt man keine Priorität ab, so können Ärztekammer und Krankenkasse ersatzweise eine Priorität für den Bewerber festlegen. Eine abgegebene oder ersatzweise festgelegte Priorität bleibt solange aufrecht, bis das Verfahren um die Besetzung der Stelle abgeschlossen ist.
Die Prioritätenfestlegung dient ausschließlich versorgungspolitischen Überlegungen. Sind nämlich mehrere Stellen ausgeschrieben und wäre ein Arzt überall Erstgereihter, so würde die Besetzung einer oder mehrerer Stellen solange nicht durchgeführt werden können, bis sich der Erstgereihte für eine bestimmte Stelle entscheidet. Da derartige Verhandlungen oft mehrere Monate andauern können, wäre es aus Sicht der Versorgung nicht zu rechtfertigen, wenn über Monate hindurch Besetzungen von anderen Stellen nicht erfolgen könnten.
Das Auswertungsverfahren
Nach Einlangen aller Bewerbungsunterlagen werden diese von der Ärztekammer gesichtet und die Punkte gemäß den Reihungskriterien für die einzelnen Bewerber für jede Stelle ausgewertet. Die errechneten Punkte werden in der Ärztekammer entsprechend kontrolliert und dann der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt, die wiederum die Bewertung der Ärztekammer überprüft. Im Rahmen einer Sitzung des Niederlassungsausschusses wird danach endgültig festgelegt, wie die Reihung der Bewerber aussieht.
Erst wenn die Wiener Gebietskrankenkasse die Punkteauswertung der Ärztekammer geprüft und deren Richtigkeit festgestellt sowie der Niederlassungsausschuss der Bewertung zugestimmt hat, erfolgt eine schriftliche Information des Erstgereihten. Die weiteren Gereihten werden von der Ärztekammer nicht mehr informiert.
Vielmehr ist vorgesehen, dass die Gesamtpunkteanzahl aller Bewerber unter Angabe der Arztnummer jedes einzelnen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer für Wien (www.aekwien.at) veröffentlicht wird. Damit kann jeder Bewerber einsehen, wie hoch seine Punkteanzahl im Vergleich zu den anderen Bewerbern und zum Höchstgereihten ist.
Nicht veröffentlicht wird die Zusammensetzung der Punkte. Diese kann jeder einzelne bei der Ärztekammer erfragen und erhält entsprechende Auskunft.
Aufgrund der Erfahrungen bei Bewerbungen ist damit zu rechnen, dass maximal 3 Monate nach Ende der Bewerbungsfrist die Ergebnisse des Auswertungsverfahrens im Internet nachlesbar sind.
Die Besetzung der Stelle
Bei neuen Planstellen ist der Erstgereihte nach schriftlicher Information durch die Ärztekammer eingeladen, in der zu versorgenden Region Ordinationsräumlichkeiten zu suchen. Sobald er diese gefunden hat, kann er in Vertrag genommen werden.
Bei der Übernahme einer bestehenden Stelle hat der Erstgereihte die Möglichkeit, sich am bisherigen Standort der Planstelle niederzulassen und die Ordination sowie die Patientendokumentation seines Vorgängers zu übernehmen. Dies bedarf einer finanziellen Einigung zwischen Vorgänger und Nachfolger. Es gelten dabei die entsprechenden Empfehlungen der Ärztekammer (ein Drittel des Jahresumsatzes gemittelt aus den letzten drei Jahren für den Patientenstock plus Inventarablöse). Die Ärztekammer steht dabei auch zur Verfügung, Übergeber und Übernehmer zu beraten und auch auf deren Wunsch mediatorisch tätig zu werden und eine Einigung zu vermitteln.
Der Erstgereihte hat aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten ab Information über die Reihung einen neuen Standort für Ordinationsräumlichkeiten innerhalb eines näheren Umkreises zur ausgeschriebenen Planstelle und unter Berücksichtigung der örtlichen Versorgungssituation vorzuschlagen. Der in Aussicht genommene Ordinationsstandort ist dann durch die Niederlassungssitzung von Ärztekammer und Gebietskrankenkasse zu genehmigen.
Nennt der erstgereihte Bewerber binnen drei Monaten vom Zeitpunkt der Aufforderung an keine entsprechende mögliche Ordinationsadresse, kommt automatisch der nächstgereihte Bewerber zum Zug. Gleiches gilt natürlich auch, wenn der bestgereihte Bewerber auf die Planstelle verzichtet.
Zusammenfassung
Bis zum Frühjahr 2003 war ein anderes Invertragnahmeverfahren vorgesehen. Allerdings konnten die bis dahin geltenden Regelungen, bedingt durch entsprechende Gerichtsurteile, nicht mehr aufrecht erhalten werden, weshalb man versucht hat, ein transparentes System zu schaffen. Es ist nicht mehr möglich, seinen Nachfolger auszusuchen beziehungsweise die Ordination an die Kinder oder Verwandte ohne Einhaltung des beschriebenen Verfahrens zu übergeben. Allerdings können sich natürlich auch Kinder künftig bewerben, werden aber genauso bewertet, wie alle anderen Bewerber. Aufgrund diverser Fristen und des Verfahrens ist damit zu rechnen, dass insgesamt das gesamte Verfahren in etwa zwei Quartale andauern wird. Deshalb ist es wesentlich, bereits sehr früh und vor allem rechtzeitig die Aufgabe einer kassenärztlichen Tätigkeit zu planen.
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