Home » Ärztliche Tätigkeit » Niederlassung / Praxis » Lehrpraxis » Beschreibung
Print
Das Lehrpraxisreferat Beschreibung Qualitätskriterien Wie wird man Lehrpraxisleiter? Wie kommt man zur Förderung? / Förderungsmittel Einfluss der Lehrpraktikanten auf die Lehrpraxis Rechtsgutachten zur Universitären Lehrpraxis Juridische und finanzielle Fragen Infos für Lehrpraxisleiter 
Lehrpraxis - Was ist das?


Ein Arzt / eine Ärztin mit Jus Practicandi ist noch lange kein Hausarzt / keine Hausärztin!

Auf der Uni lernt man von Krankheiten und Organen: Während der Universitätsausbildung wird der Medizinstudent / die Medizinstudentin von Spezialisten diverser Fachdisziplinen über diverse Teilgebiete der Medizin unterrichtet. Gleich zu Beginn lernt er, den Menschen in Teile zu zerlegen , er lernt von Krankheiten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, von Operationen, Theorien etc . Es wird ihm eine Fülle von Puzzlesteinen medizinischen Wissens, geordnet nach Fachdisziplinen angeboten. Den Menschen als Ganzes sieht er kaum, noch kann er sich mit diesem näher beschäftigen.

Seltene Morbus (etwa der M. Waldenström, der in 10 Praktikerleben vielleicht 1x gesehen wird), werden auf der Universität mit der gleichen Gewichtung serviert wie etwa die Arteriosklerose oder der Heuschnupfen.

Im Spital behandelt man "Fälle"

Während des Turnus (soferne der Kollege / die Kollegin nicht vom Bürokratismus erschlagen wird) lernt er vom Blinddarm auf Zimmer 3 und vom Nierenversagen auf Station C. Den Menschen als Ganzheit zu erleben, gibt es weder Gelegenheit noch Zeit.

Die PatientInnen auf den diversen Abteilungen sind ein höchst selektiertes Klientel. Normalerweise sieht man hier die PatientInnen, die von den BetreuerInnen der ersten Ebene des Gesundheitssystems (HausärztInnen, niedergelassene FachärztInnen )versorgt werden, nicht oder höchst selten und dann in einem Zustand, der sich von dem des ambulanten Bereiches deutlich unterscheidet.

Man kann es auch so auf den Punkt bringen: Die Ausbildung des Turnusarztes / der Turnusärztin im Krankenhaus erfolgt an gerade den 5-10% der PatientInnen, die später vom niedergelassener Arzt / vond er niedergelassenen Ärztin an Krankenhäuser delegiert werden. Die 90% der Beratungsursachen, die später sein tägliches Brot darstellen werden, sieht bzw. betreut er im Krankenhaus NICHT.

Ein etwas bunteres Bild an PatientInnen (und Beratungsursachen) erlebt der Turnusarzt / die Turnurärztin in Spitalsambulanzen, jedoch ist auch hier das Klientel in der Regel vorselektiert, die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten sind ganz andere als in der freien Praxis, viele wichtige Ausbildungsinhalte für die zukünftige Hausarzttätigkeit können hier nicht vermittelt werden.

Die Ausbildungsordnung in Österreich (und das ist in Europa einzigartig!), sieht zweierlei verschiedene Ausbildungswege zum Arzt / zur Ärztin für Allgemeinmedizin vor: Die eine via Ambulanzen / Ambulatorien mit weniger Ausbildungsinhalten und die andere via niedergelassene HausärztInnen mit mehr Ausbildungsinhalten (siehe unten).

Wie weit diese nicht-EU-konforme Vorgangsweise international anerkannt werden wird, ist noch offen!

Ein Arzt / eine Ärztin, der nie in der freien Praxis gearbeitet hat, hat keine Ahnung vom Hausarztberuf! Es ist undenkbar, einen Arzt / eine ÄRztin mit Jus practicandi einem Hausarzt / einer Hausärztin gleichzusetzen. Internationale Studien beweisen, daß es etwa 7 Jahre dauert, bis ein Arzt / eine Ärztin nach seiner Niederlassung wirklich wie ein Hausarzt / wie eine Hausärztin handelt, bis er sich von den Ritualen der Spitalstätigkeit auf die Erfordernisse des Haus- und Familienarztes/ärztin umgestellt hat.


Was lernt man in der Lehrpraxis?

Das Ganze ist nicht die Summe seiner Teile!
Das Ganze ist mehr als die Summe aller Teile und mit dem Erlernen verschiedener Fachdisziplinen im Studium und im Turnus ist man keinesfalls kompetent im Fach Allgemeinmedizin.
Um diesem Problem zu begegnen, begannen engagierte Praktische ÄrztInnen vor über 20 Jahren Lehrpraxen zu führen. Seit einigen Jahren ist diese Ausbildungsform verpflichtend im Gesetz verankert und es gibt nun Lehrpraxen bei Allgemein- und FachärztInnen.

Die ideale Ausbildung zum Hausarzt / zur Hausärztin erfährt man in der Lehrpraxis
Die Lehrpraxis bietet die Möglichkeit, das Arbeitsgebiet der Allgemeinmedizin hautnah vor Ort zu erfahren. Hier lernt man das Krankengut kennen, mit dem man es später einmal zu tun hat, man hat Gelegenheit, das Spektrum, die Arbeitsbedingungen der freien Praxis und des Kassensystems kennen zu lernen. Hier wird man erfahren, daß im Gegensatz zum Krankenhaus - in dem der Patient / die Patientin im Wesentlichen behandelt wird - es in der Praxis so ist, daß der Patient / die Patientin in der Regel motiviert werden muß, selbst Schritte für die Diagnostik und Therapie mit der entsprechenden Compliance sowie für Vorbeugungsmaßnahmen zu unternehmen.

Im Gegensatz zum Krankenhaus herrschen hier die Gesetze des freien Marktes. Wer unfreundlich zu seinen PatientInnen ist, wer arrogant und nicht fähig ist, die Sprache seines Klientels zu sprechen, wird Schiffbruch erleiden.

SchülerInnen- LehrerInnenverhältnis 1:1
Weiters ist in der Lehrpraxis beim niedergelassenen Arzt / bei der niedergelassenen Ärztin in der Regel das schlechthin optimale Lehrer- SchülerInnenverhältnis von 1:1 gegeben.

Die Lehrpraxis sollte nicht in Ambulanzen absolviert werden!
Unten wird der Unterschied der Lehrinhalte - wie es die Ausbildungsordnung vorsieht - zwischen der Ausbildung in Lehrpraxen und Lehrambulatorien / Lehrambulanzen dargestellt. Die Lehrinhalte, die (im Gegensatz zur Lehrpraxis) in Lehrambulanzen NICHT vermittelt werden müssen, kursiv geschrieben.

Wie deutlich erkennbar, fehlen ganz wesentliche Bestandteile des hausärztlichen Spektrums bei der Ausbildung in Lehrambulatorien.
Die ursprüngliche Idee der Lehrpraxis ist also bei der Ambulanzausbildung völlig verloren gegangen.

Rasterzeugnis - Ausbildungsinhalte im Lehrambulatorium:

  1. allgemeinärztliche Diagnostik und Therapie,
    Vorfelddiagnostik,
    Anamnese,
    Diagnostik samt Einbeziehung des psychosozialen Umfeldes,
    Siebfunktion und Verteilerfunktion durch Kontaktaufnahme mit dem Patienten,
    Erkennung von gefährlichen Krankheitsverläufen, Grenzen der Kompetenz,
    gezielte Überweisung, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Ärzten,
    Abwägen der medizinischen und sozialen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung,
    medizinische Hauskrankenpflege,
    Kenntnis der einschlägigen Gesetze und Verordnungen,
    Verordnungsgrundsätze,
    Therapiegrundsätze, insbesondere symptomorientierte Soforttherapie,
    Patienteninformation,
    ärztliches Gespräch,
    Notfallversorgung, insbesondere Schockbekämpfung,
    chirurgische Maßnahmen,
    Langzeitbehandlung,
    Multimorbidität,
    Integrationsmaßnahmen hinsichtlich rechtlicher und sozialer Maßnahmen,
    Organisation der häuslichen Pflegegruppe bei Schwerkranken und Bettlägrigen unter Berücksichtigung der Familiendynamik,
    Koordinationsfunktion hinsichtlich der Steuerung der gesamten Diagnostik und Therapie, Abstimmung der einzelnen Maßnahmen aufeinander zwischen den Patienten und anderen beteiligten Fachärzten;
  2. Aufgaben im sozialen Bereich, insbesondere
    Erkennung und Behandlung von arbeits- und umweltbedingten Erkrankungen,
    Beurteilung des Gesundheits- und Krankheitszustandes, versicherungsrechtliche Fragen, Meldung eines begründeten Verdachts einer Berufskrankheit, Familienplanung, Impfungen, Mutter-Kindpaß-Untersuchungen, Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung,
    primäre Prävention,
    secundäre Prävention,
    Rehabilitation;
  3. multidisziplinäre Koordination und Kooperation, insbesondere Orientierung über soziale Einrichtungen, Institutionen und Möglichkeiten der Rehabilitation, Zusammenarbeit mit Fachärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
  4. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial- Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde.
  5. Kenntnisse in Geriatrie
  6. Kenntnisse in allgemeinmedizinischer Betreuung behinderter Menschen
  7. Kenntnisse in palliativmedizinischer Versorgung
  8. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes eingschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend das Sozial-, Fürsorge- und Gesundheitswesen einschließlich entsprechender Institutionenkunde
    • System des österreichischen Gesundheitswesens und des Sozialversicherungssystems
    • Rechtliche Grundlagen der Dokumentation und der Arzthaftung
    • Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsberufen
  9. Fachspezifische Betreuung behinderter Menschen


Top

 
AEK Twitter