Bezahlung von LehrpraktikantInnen:
TurnusärztInnen in der geförderten Lehrpraxis
Gefördert werden nur Blöcke von 3 oder 6 Monaten.
Die Förderung beträgt für ein Monat € 1091 samt zusätzlicher monatlicher Abgeltung der anfallenden Lohnnebenkosten im Ausmaß von € 254. Für die Differenz zwischen dem durch den Lehrpraxis-Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehalt und dem Förderbetrag hat der Lehrpraxis-Inhaber / die Lehrpraxis-INhaberin aufzukommen.
TurnusärztInnen in der ungeförderten Lehrpraxis
Es gelten die im Lehrpraxiskollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehälter.
StudentInnen
Erhalten kein Honorar.
Welche Versicherungen braucht ein Lehrpraxisleiter / eine Lehrpraxisleiterin
für TurnusärztInnen in der Lehrpraxis:
Wenngleich TurnusärztInnen für ihre ärztliche Tätigkeit eine eigene Haftpflichtversicherung haben sollten, entbindet dies jedoch den Lehrpraxisleiter / die Lehrpraxisleiterin nicht, gegebenenfalls die Tätigkeit von TurnusärztInnen in der Lehrpraxis mitzuversichern.
(Bitte prüfen Sie Ihre Ordinationshaftpflichtsversicherung, ob der Turnusarzt includiert ist.)
für StudentInnen in der Lehrpraxis:
StudentInnen sind über die Universität Unfall- und Haftpflicht versichert.
Dies entbindet jedoch den Lehrpraxisinhaber / die Lehrpraxisinhaberin nicht, gegebenenfalls die Tätigkeit von Studenten in der Lehrpraxis mitzuversichern.
Welche Versicherungen braucht (hat) ein Turnusarzt / eine Turnusärztin für die Tätigkeit in der LP?
Der Turnusarzt / die Turnusärztin muß eine eigene Ärztehaftpflichtversicherung haben oder abschließen.
Die Kranken- und Unfallversicherung entsteht durch das Anstellungsverhältnis in der LP. (Geringfügige Beschäftigungen werden von der Ärztekammer nicht als Ausbildung anerkannt!)
Welche Versicherungen braucht (hat) ein Student / eine Studentin für die Tätigkeit in der LP?
StudentInnen sind über die Universität Unfall- und Haftpflichtversichert.
Siehe Homepage der ÄK-Wien: Logbuch für Famulaturen.
Rechtliche Fragen:
Haftung:Grundsätzlich haftet der Lehrpraxisinhaber / die Lehrpraxisinhaberin als Dienstgeber für Schäden, die LehrpraktikantInnen als seine Dienstnehmer schuldhaft verursachen. Diese Haftung resultiert aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten / der Patientin und daraus, dass sich der Lehrpraxisinhaber / die Lehrpraxisinhaberin Fehler jener Personen, die für ihn tätig werden, zurechnen lassen muss. Der Lehrpraktikant / die Lehrpraktikantin haftet dann zusätzlich auch persönlich, wenn er einen Patienten / eine Patientin schuldhaft in dessen Rechtsgütern (z.B. Gesundheit) schädigt. Im Schadensfall kann der Patient / die Patientin daher im Regelfall sowohl den Lehrpraxisinhaber / die Lehrpraxisinhaberin als auch den Lehrpraktikanten / die Lehrpraktikantin in Anspruch nehmen und auf Schadenersatz belangen.
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