Qualitätskriterien für die Lehrpraxis
Der Gesetzgeber sieht folgende Kriterien vor
Der Gesetzgeber sieht folgende Kriterien vor, die ein Praxisinhaber / eine Praxisinhaberin erfüllen muss, um eine Lehrpraxis führen zu können:
- Die Einzelordination oder Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Ausstattung (Geräte, Ordinationshilfe) aufweisen.
Weitere einschlägige Bestimmungen
- Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber / zur Lehrpraxisinhaberin zu erfolgen.
- In einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt / eine Turnusärztin ausgebildet werden. In der Gruppenpraxis, die im Bescheid angegebene Zahl.
- Der Lehrpraxisleiter hat den Turnusarzt / die Turnusärztin mit dem Ziel der selbständigen Ausübung als Arzt / Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. FacharztIn auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt / niedegelassene Ärztin zu erfolgen.
- Der Lehrpraxisleiter / die Lehrpraxisleiterin hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt / der Turnusärztin die Ausbildung im angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.
Rasterzeugnis
- Die LehrpraxisinhaberInnen haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt / der Turnusärztin die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben.
- Den TurnusärztInnen ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken (feedback).

