Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Studierenden der Medizin (PraktikantInnen, FamulantInnen) bei niedergelassenen ÄrztInnen.
Ein wesentlicher Aspekt des neuen Studienplans für das Diplomstudium Humanmedizin (MCW) ist die Praxisorientierung im Rahmen der klinischen Ausbildung. Im dritten Studienabschnitt finden klinische Praktika unter anderem an von der Fakultät approbierten Lehrpraxen (Ordinationen) statt, um den Studierenden die Möglichkeit zu geben, medizinische Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ärztliche Haltungen im klinischen Routinebetrieb zu erlernen. In diesem Sinne ist im Studienplan vorgesehen, dass die Studierenden im klinischen Praktikum "Allgemeinmedizin", das die Ausbildung in den klinischen Disziplinen der Tertiale ergänzt, einen Tag pro Woche in einer von der Fakultät approbierten Lehrpraxis eines/einer niedergelassenen ÄrztIn für Allgemeinmedizin verbringen. Ziel ist es, den realen Praxisalltag beim/bei der HausärztIn mit den dort anzutreffenden Gesundheitsproblemen und Krankheitsbildern kennen zu lernen, möglichst viele Normalbefunde zu erheben, die häufigsten einfachen Untersuchungsmethoden an PatientInnen zu üben, geschlechtsspezifische, psychosoziale und ökonomische Faktoren zu berücksichtigen, sich die ÄrztIn-PatientInnen-Beziehung bewusst zu machen und den Unterschied sowie Gemeinsames von Primärversorgung beim/bei der HausärztIn und Tertiärversorgung im Universitätskrankenhaus kennen zu lernen.
Außerdem sind gemäß UniStG und Studienplan 24 Wochen Pflichtfamulatur im Rahmen des Medizinstudiums zu absolvieren, wovon mindestens vier Wochen in einer Einrichtung der Primärversorgung (insbes. Ordinationen ÄrztInnen für Allgemeinmedizin) zu leisten sind. Die betreffenden niedergelassenen ÄrztInnen werden im Rahmen eines bescheidmäßig erteilten Lehrauftrages der Medizinischen Fakultät, ab Sommersemester 2004 im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages mit der vollrechtsfähigen Medizinischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, mit der Durchführung der klinischen Praktika und Famulaturen betraut.
TopAuf Grund des § 49 Abs. 4 und 5 Ärztegesetz 1998 dürfen Studierende der Medizin zu bestimmten einfacheren, risikoarmen ärztlichen Tätigkeiten (Anamnese, einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung, Blutabnahme aus der Vene, Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen) bzw. zur Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht des/der ausbildenden Arztes/Ärztin (das ist der/die jeweilige LeiterIn von Famulatur bzw. klinischem Praktikum, also beispielweise der/die betreffende niedergelassene Arzt/Ärztin) herangezogen werden. Die Abhaltung von medizinisch-praktischen Lehrveranstaltungen ist jenen ÄrztInnen vorbehalten, die zusätzlich zu ihrer Lehrbefugnis auch die entsprechenden Anforderungen des Ärztegesetzes 1998 erfüllen (ius practicandi).
Die Studierenden unterliegen den Anweisungen und der ständigen Kontrolle der ausbildenden ÄrztInnen, die in jedem Einzelfall zu beurteilen haben, ob dem/der betreffenden Studierenden eine bestimmte Tätigkeit auch tatsächlich zugemutet werden kann. Anleitungsausmaß, Aufsichtsintensität und -mittel haben sich nach Ausbildungsstand, Erfahrung, Verlässlichkeit und Auffassungsgabe des/der Studierenden sowie nach Komplexität und Gefährlichkeit der jeweiligen Tätigkeit zu richten. Bei Studierenden dürfen keine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen vorausgesetzt werden, die nicht im Rahmen von vorangegangenen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen nachzuweisen waren. Es müssen zunächst auch einfache und ungefährliche Verrichtungen demonstriert, ausführliche Erklärungen und Tipps gegeben werden. Allmählich ist den Studierenden dann die eigenständige Durchführung von bzw. Mitwirkung an verschiedenen routinemäßigen Tätigkeiten zu ermöglichen. Ärztliche Tätigkeiten dürfen Studierenden nur dann überlassen werden, wenn sich der ausbildende Arzt genauestens vergewissert hat, dass sie diese auch beherrschen. Zu besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten dürfen Studierende der Medizin überhaupt nicht herangezogen werden.
TopDie medizinische Versorgung eines Patienten im Rahmen einer medizinisch-praktischen Lehrveranstaltung oder Famulatur erfolgt auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages, den der Patient mit dem Träger der Behandlungsstätte bzw. dem/der niedergelassenen Arzt/Ärztin im Zuge der Behandlung abschließt. Werden bei Erbringung der Behandlungsleistungen Studierende der Medizin eingesetzt und kommt bei Famulatur oder Praktikum ein(e) PatientIn durch das Fehlverhalten eines/einer Studierenden zu Schaden, kann der/die behandelnde niedergelassene Arzt/Ärztin haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er/sie eine(n) für die konkrete Tätigkeit ungeeigneten Studierenden einsetzt und/oder diesem/dieser gegenüber seine Aufsichts- und Anleitungspflichten verletzt. Wird der/die ausbildende Arzt/Ärztin vom geschädigten Patienten zum Schadenersatz herangezogen, kann dieser/diese Rückersatzansprüche gegenüber dem/der Studierenden geltend machen, die jedoch nach Maßgabe des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) gemäßigt werden können bzw. bei einer entschuldbaren Fehlleistung gänzlich entfallen.
Auch die Studierenden selbst können unmittelbar für Patientenschäden schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, die durch Behandlungsfehler fahrlässig herbeigeführt worden sind. Jede/r Studierende ist verpflichtet, vor Durchführung einer ärztlichen Tätigkeit zu überprüfen, ob er/sie überhaupt jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die konkrete Behandlung ordnungsgemäß durchzuführen. Meint er/sie dieser Maßnahme nicht gewachsen zu sein, hat er/sie diese abzulehnen oder gemeinsam mit dem/der ausbildenden niedergelassenen Arzt/Ärztin bzw. mit erfahreneren KollegInnen auszuführen. Führt er/sie die ärztliche Tätigkeit dennoch durch, muss er/sie sich Übernahmsfahrlässigkeit vorwerfen lassen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen einer Benotung unterzogen werden und unter erheblichem Erfolgsdruck stehen. Aus diesem Grund haben Studierende nach DNHG einen Rückgriffsanspruch gegen den/die ausbildende(n) Arzt/Ärztin, wenn sie selbst zur Haftung herangezogen werden. Die Zivilgerichte würden in einem allfälligen Haftungsprozess berücksichtigen, dass Studierende einem großen faktischen Druck ausgesetzt sind, noch einen niedrigen Ausbildungsstand haben und unentgeltlich tätig werden, was dazu führen kann, dass ein Großteil des Schadenersatzes den ausbildenden Ärzten aufgebürdet würde.
Bei der Durchführung von ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen von Famulatur bzw. klinischem Praktikum werden die LehrveranstaltungsleiterInnen auch für den Bund als Träger der Universität bzw. ab 1.1.2004 für die vollrechtsfähige Medizinische Universität tätig. Da die Abhaltung und Benotung von Lehrveranstaltungen in Vollziehung der einschlägigen studienrechtlichen Bestimmungen erfolgt, sind die Lehrveranstaltungsleiter als hoheitlich agierende Organe des Bundes einzustufen, weshalb unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung der ausbildenden niedergelassenen ÄrztInnen und der Studierenden zusätzlich auch der Bund für Schäden, die der/die ausbildende Arzt/Ärztin in Folge der Vernachlässigung seiner/ihrer Anleitungs- und Aufsichtspflichten mitverursacht hat, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) einzustehen hat. Bei Haftungsfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Studierenden ist daher grundsätzlich von einer solidarischen Haftung des Bundes (nach AHG) und des Trägers der Behandlungsstätte bzw. des/der ausbildenden niedergelassenen Arztes/Ärztin (nach ABGB) auszugehen.
Topa) Ausbildende niedergelassene ÄrztInnen:Die dargestellten Haftungsrisiken können durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verringert bzw. ausgeschlossen werden. Obwohl bei Patientenschäden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Studierenden stehen, auch der Bund als weiterer potentieller Haftungsträger in Betracht kommt, ist aus präventiven Gründen der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung erforderlich. In aller Regel werden die von den niedergelassenen ÄrztInnen abgeschlossenen Versicherungsverträge aber ohnehin auch sämtliche Schadenersatz-Risiken abdecken, die sich aus der Tätigkeit von Studierenden der Medizin in den Ordinationen ergeben. Es sollte allerdings an Hand bestehender Versicherungsverträge geprüft werden, ob tatsächlich alle Haftungsrisiken inkludiert sind und die Deckungssumme ausreicht, so dass auch tatsächlich sämtliche Schäden, die Patienten bei Untersuchung oder Behandlung im Rahmen einer Famulatur oder eines Praktikums in der Ordination zugefügt werden, von der Versicherungssumme erfasst werden.
Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der mit Praktika und Famulaturen betrauten ÄrztInnen des niedergelassenen Bereichs richtet sich bei Beauftragung vor 1.1.2004 (bescheidmäßig erteilter Lehrauftrag) hinsichtlich Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG und ist ab 1.1.2004 von der mit der Medizinischen Universität getroffenen vertraglichen Vereinbarung (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) abhängig.
b) Studierende der Medizin:
Für sämtliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft besteht eine von der Österreichischen Hochschülerschaft geschlossene Unfall- und Haftpflichtversicherung. Von dieser Versicherung sind grundsätzlich alle Studierenden erfasst, die zum Studium zugelassen worden sind bzw. die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht ausdrücklich für die den Studierenden "persönlich obliegende Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen " Personen- und Sachschäden, die sich aus den Gefahren des täglichen Lebens ergeben" und sich u.a. "bei der Ausübung von Tätigkeiten wie z.B. Praktikum oder Famulatur (welche durch Gesetz, Verordnung, Studienplan vorgesehen sind) in allen Ländern der Europäischen Union" ereignen, bis zu einer Deckungssumme von € 363.365 pro Haftungsfall. Der Versicherungsschutz ist allerdings nur dann wirksam, wenn und insoweit der Versicherte in einem Versicherungsfall die Versicherungsleistung nicht von einer anderen Haftpflichtversicherung beanspruchen kann (Subsidiaritätsklausel). Angesichts der für alle Studierenden geltenden Haftpflichtversicherung der ÖH dürfte somit keine Notwendigkeit für Studierende der Medizin bestehen, für Famulaturen und Praktika eine eigenständige private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Gleiches gilt für die Unfallversicherung, da die Unfallversicherung der ÖH ebenfalls alle Unfälle einschließt, die "bei der Ausübung von Tätigkeiten wie z.B. Praktikum oder Famulatur (welche durch Gesetz, Verordnung, Studienplan vorgesehen sind) in allen Ländern der Europäischen Union" passieren. Darüber hinaus sind alle Studierenden im Rahmen von Lehrveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i ASVG in der gesetzlichen Unfallversicherung nach ASVG teilversichert.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne Dr.iur. Markus Grimm (Tel.: (01) 4277/60006; e-mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it ) zur Verfügung.
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