Laut Bundesministerium für Gesundheit wurden für den Bereich Wien Fördermittel für 20 Lehrpraxen à 6 Monate für das Jahr 2011 zur Verfügung gestellt.
Gemäß der per 01.10.2010 in Kraft getretenen Sonderrichtlinie für Lehrpraxisförderungen, werden seitens des Bundesministeriums für Gesundheit nur mehr ausschließlich Anträge auf Förderung für die Ausbildung zum Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin unterstützt. Eine Förderung für die Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches ist somit NICHT mehr möglich.
Sonderrichtlinien
Sonderrichtlinien zum Downloaden
Ansuchen um Gewährung einer Förderung
Insgesamt sind 12 Monate Lehrpraxis für die Ausbildung zum Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/Fachärztin anrechenbar; aber nur für maximal 6 Monate kann eine Förderung gewährt werden. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Förderung.
Ansuchen um Gewährung einer Förderung zum Downloaden
- Der Turnusarzt / die Turnusärztin muß Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien der Europäischen Union sein.
- Die Entlohnung des Turnusarztes / der Turnusärztin muss mit mindestens € 1.091,- pro Monat im Dienstvertrag vereinbart sein.
- Förderungsmittel wurden für den jeweiligen Turnusarzt/Turnusärztin noch nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen.
- Die Ausbildungszeit muss jeweils mindestens 3 Monate betragen.
- Beginn und Ende der Tätigkeit kann nur der Erste (bzw. letzte Tag) eines Monats sein.
- Ein Angestelltenverhältnis mit mindestens 35 Wochenstunden (also Vollbeschäftigung) ist Bedingung.
- Teilzeitbeschäftigung wird nicht gefördert. In der Lehrpraxis darf nur 1 Turnusarzt / 1 Turnusärztin ausgebildet werden.
Der Lehrpraxisinhaber/inhaberin muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der Ausbildung im Lehrpraxisreferat der Ärztekammer für Wien um Gewährung der Förderung ansuchen.
Notwendige Unterlagen, die dem Förderungsansuchen im Original anzuschließen sind:
- Reisepass des Turnusarztes / der Turnusärztin
- Promotionsurkunde des Turnusarztes / der Turnusärztin
- Dienstzettel zwischen LehrpraxisinhaberIn und Turnusarzt / Turnusärztin
- Zeugnisse in Kopie über die bereits absolvierten Turnuszeiten (unbedingt für jene TurnusärztInnen, die sich in den letzten 6 Monaten ihrer Ausbildung befinden)
Innerhalb von drei Wochen muss vom Lehrpraxisinhaber dem Lehrpraxisreferat der jeweiligen Ärztekammer die Kopie des Rasterzeugnisses des Turnusarztes / der Turnusärztin, die An- und Abmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse und der Auszug aus dem Lohnkonto im Original zugemittelt werden, da sonst keine Entlastung des Bundesministeriums erfolgt.


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