Der Gesetzgeber sieht folgende Kriterien vor, die ein Praxisinhaber / eine Praxisinhaberin erfüllen muss, um eine Lehrpraxis führen zu können:
- Der Arzt / die Ärztin f. Allgemeinmedizin oder Facharzt/ärztin muss über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen (zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Arzt/Ärztin f. Allgemeinmedizin bzw. Facharzt/ärztin).
- Die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen (Evaluation laut ÖQMed).
Im Rahmen der Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt / eine Ärztin ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum LehrpraxisinhaberIn zu erfolgen.
Weitere Voraussetzungen:
- Der Lehrpraxisleiter / die Lerpraxisleiterin muss über die entsprechenden räumlichen Möglichkeiten verfügen.
- Der Lehrpraxisleiter / die Lehrpraxisleiterin muss über entsprechende pädagogische Fähigkeiten verfügen, das Unterrichten junger ÄrztInnen muss ihm Spaß machen.
- Der Lehrpraxisleiter / die Lehrpraxisleiterin muss über eine gehörige Portion Idealismus verfügen, denn immerhin ist das Führen einer Lehrpraxis anstrengend und verlängert die Ordinationszeiten.
- Der Lehrpraxisleiter / die Lehrpraxisleiterin muss es auch ertragen, dass ein Assistent / eine Assistentin mit Fragen quält und ihm / ihr über die Schulter schaut und das alles ohne Bezahlung!
- Anzustreben wäre auch, daß die LehrpraxisleiterIn eine regelmäßige Fortbildung (Seminare und Qualitätszirkel des Lehrpraxisreferates, Diplomfortbildung der ÖÄK, Intensivfortbildung des ZAM der Ärztekammer für Wien) nachweisen können, sowie an LehrpraxisleiterInnenseminaren teilnehmen - und eine entsprechende Entschädigung bekommen.
Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt / der Turnusärztin auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden vereinbart werden (bei einer geförderten Lehrpraxis nicht möglich, derzeit weiterhin 35 Wochenstunden)! Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer, sowie die Höchstdauer der Arbeitszeit im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Lehrgruppenpraxen
Als anerkannte Lehrgruppenpraxis gelten jene Gruppenpraxen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt / zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt / zur Fachärztin erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen.
Die Bewilligung darf nur bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Es muss ein Ausbildungskonzept vorgelegt werden (Download Muster).
- Die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen.
- Die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden ÄrztInnen die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln.
- Für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt / berechtigte Ärztin des entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortliche/r), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein.
- Der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes / der Turnusärztin nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist. Die erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit zumindest eines Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt /niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt / Fachärztin nachzuweisen.
Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der TurnusärztInnen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen festzusetzen. Die Anzahl der Lehrpraxisstellen muss im Einzelfall in der Ausbildungskommission entschieden werden. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt / zur Fachärztin ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinisches Sonderfach/Sonderfächer die Bewilligung erfolgt.
Vorgangsweise:
- Das entsprechende Antragsformular ist seit 1.8.2002 direkt bei der zuständigen Landesärztekammer einzubringen.
- Die Bescheidübermittlung dauert ab Antragstellung max. 2 Monate.
Die entsprechenden Antragsformulare zur Führung einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis können Sie von der Homepage der Österreichischen Ärztekammer downloaden.
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