Der Gesetzgeber sieht folgende Kriterien vor, die ein Praxisinhaber erfüllen muss, um eine Lehrpraxis führen zu können:
- Der Arzt f. Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen (zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Arzt f. Allgemeinmedizin bzw. Facharzt mit Kassen).
- Die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.
Im Rahmen der Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und hat eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
- Der Lehrpraxisleiter muss über die entsprechenden räumlichen Möglichkeiten verfügen.
- Der Lehrpraxisleiter muss über entsprechende pädagogische Fähigkeiten verfügen, das Unterrichten junger Ärzte muß ihm Spaß machen.
- Der Lehrpraxisleiter muß über eine gehörige Portion Idealismus verfügen, denn immerhin ist das Führen einer Lehrpraxis anstrengend und verlängert die Ordinationszeiten.
- Der Lehrpraxisleiter muß es auch ertragen, daß ihn ein Assistent mit Fragen quält und ihm über die Schulter schaut und das alles ohne Bezahlung!
- Anzustreben wäre auch, daß die Lehrpraxisleiter eine regelmäßige Fortbildung (Diplomfortbildung der ÖÄK, Intensivfortbildung des ZAM der Ärztekammer für Wien) nachweisen können, sowie an Lehrpraxisleiterseminaren teilnehmen - und eine entsprechende Entschädigung bekommen.
Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden (bei einer geförderten Lehrpraxis nicht möglich)! Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Mindestdauer, sowie die Höchstdauer der Arbeitszeit im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
Lehrgruppenpraxen
Als anerkannte Lehrgruppenpraxis gelten jene Gruppenpraxen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen.
Die Bewilligung darf nur bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen.
- Die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln.
- Für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein.
- Der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist. Die erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis durch eine zumindest dreijährige Tätigkeit zumindest eines Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.
Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen festzusetzen. Die Anzahl der Lehrpraxisstellen muss im Einzelfall in der Ausbildungskommission entschieden werden. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen, für welches medizinisches Sonderfach/Sonderfächer die Bewilligung erfolgt.
Vorgangsweise:
- Das entsprechende Antragsformular ist seit 1.8.2002 direkt bei der zuständigen Landesärztekammer einzubringen.
- Mit dem Anerkennungsbescheid wird auch der Zahlschein zur Begleichung der gesetzlich vorgeschriebenen Bundesabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 19,50 zugeschickt.
- Die Bescheidübermittlung dauert ab Antragstellung max. 2 Monate.
Die entsprechenden Formulare für die Lehrpraxis und Gruppenlehrpraxis können Sie von der Homepage der Österreichischen Ärztekammer downloaden.
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