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Steuerrecht

 
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Aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994 § 11 Abs. 1 müssen ab 1.1.2003 folgende zusätzliche Informationen auf allen Rechnungen angeführt werden:

  • Fortlaufende Rechnungsnummer (z.B. Honorarnote oder Gebührennote Nr. 20/2003)
  • Ausstellungsdatum
  • Vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)
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Ärztliche Gutachten - Umsatzsteuerpflicht?

Die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten ist nach dem Ärztegesetz Aufgabe der zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte. Das bedeutet, dass diese Tätigkeit den berufsberechtigten Ärztinnen/Ärzten vorbehalten ist (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz). Die Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit sind zwar aufgrund der Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Z. 19) unecht umsatzsteuerbefreit, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu einzelnen konkreten Fällen haben sich bei den ärztlichen Gutachten (und bei einigen anderen ärztlichen Leistungen) Zweifelsfragen ergeben.

Diese Rechtsunsicherheit konnte bislang auch durch mehrere Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien nicht gänzlich beseitigt werden.

Nun ist es wiederum zu einer Adaptierung der Umsatzsteuerrichtlinien, von der wir annehmen, dass sie doch Klarheit bringen sollte, gekommen. Die die ärztliche Berufstätigkeit betreffenden Randzahlen (also nicht nur über die ärztlichen Gutachten) werden im Folgenden wiedergegeben, wobei dem System der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen folgend die Änderungen gegenüber dem derzeitigen Text hervorgehoben sind.

In Rz 933 entfällt der bisherige letzte Satz im Hinblick auf die Zitierungsänderung in Rz 926. An dessen Stelle tritt ein neuer letzter Satz betreffend Zusatztherapien.
Rz 933 lautet:
Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Sie bedürfen für ihre Inbetriebnahme der Bewilligung der Landesregierung. Als natürliche Heilvorkommen gelten insbesondere Heilquellen, Heilmoor, Heilschlamm und Heilschlick und die Heilfaktoren, wie Klima, Lage, Höhe und dgl., während unter Kurorten Gebiete verstanden werden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden und die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen bestehen. Unmittelbar mit der Kurbehandlung im Zusammenhang stehen auch Zusatztherapien unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet wurden.
Rz 942 wird insoweit ergänzt, als das Vorliegen der therapeutischen Zielsetzung bei ästhetisch-plastischen Leistungen durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen ist.
Rz 942 lautet:
"Tätigkeit als Arzt" ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
Die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 umfasst auch die Tätigkeit der Gerichtsmediziner. Dasselbe gilt für die gemäß § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte), die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, soweit sie in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmen, die gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und hinsichtlich derer der in Ausbildung befindliche Arzt gemäß § 2 Abs. 6 UStG 1994 als Unternehmer gilt.
Die in der Heilbehandlung der Betriebsärzte bestehenden Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerbefreit.
Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem behandelnden Arzt.
Die Änderung der Rz 946 dient einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf die Erstellung von ärztlichen Gutachten.
Rz 946 lautet:
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Die Steuerbefreiung des § 6
Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ("Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt") geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Lediglich die Erstattung folgender ärztlicher Gutachten fällt - zum Teil gestützt auf die Judikatur des EuGH - nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994:
- ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01);


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