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Steuerberatung | Umsatzsteuergesetz | Ärztliche Gutachten - Umsatzsteuerpflicht? | Verschwiegenheitspflicht des Arztes im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen | Nützliche Artikel und Tipps zum Thema Steuerrecht
Wöchentliche Steuersprechstunde in der Ärztekammer für Wien / 2. Stock. StB Alois Neumayer steht Kammermitgliedern jeden Mittwoch von 10.30 - 11.30 Uhr (außer Feiertag und Ferienzeit) ausnahmslos persönlich zur Verfügung (telefonische Auskunft ist leider nicht möglich)!
Aufgrund der Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994 § 11 Abs. 1 müssen ab 1.1.2003 folgende zusätzliche Informationen auf allen Rechnungen angeführt werden:
TopDie Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und Gutachten ist nach dem Ärztegesetz Aufgabe der zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte. Das bedeutet, dass diese Tätigkeit den berufsberechtigten Ärztinnen/Ärzten vorbehalten ist (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz). Die Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit sind zwar aufgrund der Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Z. 19) unecht umsatzsteuerbefreit, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu einzelnen konkreten Fällen haben sich bei den ärztlichen Gutachten (und bei einigen anderen ärztlichen Leistungen) Zweifelsfragen ergeben.
Diese Rechtsunsicherheit konnte bislang auch durch mehrere Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien nicht gänzlich beseitigt werden.
Nun ist es wiederum zu einer Adaptierung der Umsatzsteuerrichtlinien, von der wir annehmen, dass sie doch Klarheit bringen sollte, gekommen. Die die ärztliche Berufstätigkeit betreffenden Randzahlen (also nicht nur über die ärztlichen Gutachten) werden im Folgenden wiedergegeben, wobei dem System der Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen folgend die Änderungen gegenüber dem derzeitigen Text hervorgehoben sind.
In Rz 933 entfällt der bisherige letzte Satz im Hinblick auf die Zitierungsänderung in Rz 926. An dessen Stelle tritt ein neuer letzter Satz betreffend Zusatztherapien.
Rz 933 lautet:
Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Sie bedürfen für ihre Inbetriebnahme der Bewilligung der Landesregierung. Als natürliche Heilvorkommen gelten insbesondere Heilquellen, Heilmoor, Heilschlamm und Heilschlick und die Heilfaktoren, wie Klima, Lage, Höhe und dgl., während unter Kurorten Gebiete verstanden werden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden und die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen bestehen. Unmittelbar mit der Kurbehandlung im Zusammenhang stehen auch Zusatztherapien unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet wurden.
Rz 942 wird insoweit ergänzt, als das Vorliegen der therapeutischen Zielsetzung bei ästhetisch-plastischen Leistungen durch den jeweiligen Arzt zu beurteilen ist.
Rz 942 lautet:
"Tätigkeit als Arzt" ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin". Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
Die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 umfasst auch die Tätigkeit der Gerichtsmediziner. Dasselbe gilt für die gemäß § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte), die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehen, soweit sie in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmen, die gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und hinsichtlich derer der in Ausbildung befindliche Arzt gemäß § 2 Abs. 6 UStG 1994 als Unternehmer gilt.
Die in der Heilbehandlung der Betriebsärzte bestehenden Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerbefreit.
Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem behandelnden Arzt.
Die Änderung der Rz 946 dient einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung auf die Erstellung von ärztlichen Gutachten.
Rz 946 lautet:
Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Die Steuerbefreiung des § 6
Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ("Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt") geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Lediglich die Erstattung folgender ärztlicher Gutachten fällt - zum Teil gestützt auf die Judikatur des EuGH - nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994:- ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01);
Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98); ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen; psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken; ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KVOG), BGBl. Nr. 152/1957 idgF (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01); ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, wie z.B.
C-307/01);
- ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen (EuGH 20.11.2003, Rs C-212/01);
- ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.
Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls steuerpflichtig, außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden, wie z.B. Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Die Änderungen aufgrund des letzten Punktes sind ab 1.1.2007 anzuwenden.
Rz 958 wird im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung und die Ausführungen im Umsatzsteuer-Protokoll 2003 geändert.
Rz 958 lautet:
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes idF 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001 (in Kraft getreten mit 11. August 2001), ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.
Entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung ist die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig (EuGH 10.9.2002, C-141/00, "Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH"). Auch Unternehmer in der Rechtsform von anderen Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften (zB arbeitsmedizinische GmbH) können daher die Steuerbefreiung für ärztliche oder arztähnliche Leistungen anwenden. Voraussetzung ist aber, dass die unmittelbare Leistungsausführung durch Personen erfolgt, die über die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise verfügen und die im Falle der selbstständigen Leistungserbringung die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 anwenden könnten.
Zu unterstreichen ist, dass es sich bei der Aufzählung der steuerpflichtigen ärztlichen Gutachten in Randzahl 946 nach eindeutiger Interpretation durch das Bundesministerium für Finanzen um eine taxative Aufzählung handelt, das heißt, die in dieser Randzahl nicht erwähnten und definierten ärztlichen Gutachten sind unverändert unecht umsatzsteuerbefreit. Die Änderungen bei den ärztlichen Gutachten gelten für solche, die ab dem 1. Jänner 2007 erstellt werden.
TopDie berufliche Verschwiegenheitspflicht, die dem Arzt sowohl allgemein aufgrund des Strafgesetzbuches § 121 StGB als auch im speziellen aufgrund des Ärztegesetzes (§ 54 ÄG) zukommt, wirkt grundsätzlich absolut, d.h. gegenüber jedermann. Es stellt sich die Frage, in wie weit diese Pflicht auch gegenüber den Steuerbehörden bestehen kann. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können eine Reihe von Sanktionen wie beispielsweise Verwaltungsstrafen oder Disziplinarstrafen nach sich ziehen. Daher wurden im Ärztegesetz taxativ Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht normiert. Hinsichtlich der Betriebsprüfung wurden keine Ausnahmen dargelegt, d.h. es gibt keine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht. Daher besteht ein Interessenskonflikt zwischen der Wahrung des Ärztegeheimnisses gegenüber den Interessen der Steuerbehörden.
Der diesbezüglich angerufene Verwaltungsgerichtshof hat die Wahrung der Interessen am Ärztegeheimnis höher gestellt, als eine genaueste Abgabenerhebung beim Arzt.
Allerdings:
Dem Arzt kommt aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht gegenüber den Prüforganen der Finanz zu. Er muss diesen auf eine andere Art und Weise die Überprüfung der Steuerunterlagen ermöglichen. Dies geschieht z.B. dadurch, dass Namen auf Rechnungen abgedeckt werden oder entsprechende Durchschriften mit abgedecktem Namen für die Finanzverwaltung angefertigt werden. Es können die Finanzunterlagen anstelle der Namen ein Nummernsystem tragen, welches eine Zuordnung nicht zu den Patienten aber zur Buchhaltung ermöglicht. Als Grundregel gilt, dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass sich ein sachverständiges Prüfungsorgan in angemessener Zeit zu recht finden kann und einen vollständigen Überblick über die Vermögenslage bekommt.
Im Ergebnis muss der Arzt daher seine Aufzeichnungen so führen, dass einerseits die Kriterien der steuerlichen Offenlegungspflicht wie auch jene der Wahrung des Ärztegeheimnisses entsprochen wird. Je höher die Geheimhaltungsinteressen sind, umso größer ist auch die Mitwirkungspflicht anzusetzen.
"Die Spur des Geldes - wie Steuerfahnder sie finden" von Erich Wolf
Quelle: www.wienerzeitung.at

