Wer darf als Arbeitsmediziner/in tätig sein?
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zu selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und eine vom zuständigen Bundesminister anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben. (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz §79(2), Ärztegesetz § 38)
Diese Erfordernis erfüllen folgende Ärzte:
- Ärzte, die aufgrund langjähriger betriebsärztlicher Tätigkeit vor dem Jahr 1982 im Zuge einer gesetzlichen Übergangsregelung von der Pflicht der Absolvierung einer arbeitsmedizinischen Ausbildung befreit wurden.
- Ärzte mit 4-wöchiger arbeitsmedizinischer Ausbildung, die diese zwischen dem Jahr 1976 und 1984 freiwillig absolvierten
- Ärzte mit 12-wöchiger arbeitsmedizinischer Ausbildung, die ab dem Jahr 1984 verpflichtend zu absolvieren war
- Fachärzte für Arbeitsmedizin (die 12-wöchige Ausbildung an der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin ist auch Teil der Facharzt-Ausbildung)

