Ihre Ansprechpartner Elke Czerni, Nadica Stevic
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Ende der Übergangsfrist
Mit 31.12.2006 endet die Übergangsregelung, wonach nur jene Ärzte die Arztprüfung zum Erwerb der Berufsberechtigung ablegen mußten, die ihre postpromotionelle Ausbildung nach dem 31.12.1996 begonnen hatten.
Ab 1.1.2007 müssen nun auch jene Ärzte, die vor dem 31.12.1996 begonnen haben und die Ausbildung nach dem 31.12.2006 beenden zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztprüfung antreten. Endet auch nur eine einzige Ausbildungszeit nach dem 31.12.2006 muß diese Prüfung abgelegt werden (entscheidend ist das Ende der Ausbildungszeit nicht das Datum der Diplomeinreichung).
Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für Allgemeinmedizin liegen daher vor allem in der patientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen, in der Vorsorge, in der Früherkennung von Krankheiten, in der ärztlichen Betreuung chronisch-kranker und alter Menschen sowie in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden.
Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist in § 9 Ärztegesetz sowie in den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) 1994 geregelt.
Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin setzt sich im Wesentlichen aus drei Teilen zusammen:
Absolvierung der entsprechenden Ausbildungszeit;
Vorlage eines (in den Kerninhalten) positiv ausgefüllten Rasterzeugnisses; positive Absolvierung der Arztprüfung.
Die Ausbildung beträgt im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) insgesamt zumindest drei Jahre.
Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den Turnus nicht anzuwenden.
Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungszeiten während der Ausbildung sind auf den Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin nur insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der jeweiligen Ausbildungszeiten betragen (sog. 6-tel Regelung).
Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer angeführten Umfang.
Die Ärzte in Ausbildung, d.h. die Turnusärzte, sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.
- Allgemeinmedizin: zumindest 6 Monate (nach dem 31.12.1994)
- Chirurgie: zumindest 4 Monate
- Frauenheilkunde/Geburtshilfe: zumindest 4 Monate
- HNO: zumindest 2 Monate
- Haut- und Geschlechtskrankheiten: zumindest 2 Monate
- Innere Medizin: zumindest 12 Monate
- Kinder- und Jugendheilkunde: zumindest 4 Monate
- Neurologie oder Psychiatrie: zumindest 2 Monate
Die Ärzte-Ausbildungsordnung führt in den §§ 6 ff jene Fähigkeiten im Detail an, die den TurnusärztInnen vermittelt werden müssen.
Die Ausbildung kann in den meisten Fächern zu einem Teil auch in anerkannten Lehrpraxen eines entsprechenden Facharztes oder Arztes für Allgemeinmedizin, in einer anerkannten Lehrgruppenpraxis oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden (siehe unter Pkt.6).
Medizinische Erstversorgungseinrichtungen in Wien (siehe unter Pkt.8).
Alle ÄrztInnen, die ihre Ausbildung nach dem 31.12.1996 beginnen, haben jedenfalls eine Arztprüfung abzulegen. Dasselbe gilt für all jene, die zwar ihre Ausbildung vor dem 31.12.1996 begonnen, aber nicht bis zum 31.12.2006 abgeschlossen haben.
Nähere Informationen über die Arztprüfung finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte.
Ausbildungsstätten sind jene Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken sowie Lehrpraxen, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt und in das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer aufgenommen wurden.
An den Ausbildungsstätten muss sichergestellt sein, dass die ordnungsgemäße Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist. Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, müssen wiederholt werden können. Ebenso wesentlich ist, daß zur Erreichung des Ausbildungszieles in den Ausbildungsstätten die Ausbildung möglichst gleichmäßig auf eine entsprechende Wochenarbeitszeit verteilt werden müssen.
Ist eine ordnungsgemäße Ausbildung von Turnusärzten nicht mehr gewährleistet, kann der Ausbildungsstätte die Ausbildungsberechtigung von der Österreichischen Ärztekammer entzogen werden.
Für nähere Informationen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien gerne zur Verfügung. (Mag. Claus Penz, Tel. 51501/1220, This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it )
Nach dem Ärztegesetz sind anerkannte Lehrpraxen die Ordinationen jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin erteilt worden ist.
Die Ausbildung kann daher grundsätzlich auch bei niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. bei Fachärzten eines Sonderfachs absolviert werden, wobei die Ärzte-Ausbildungsordnung jene Fächer sowie das zeitliche Ausmaß angibt, für die dies möglich ist. So müssen die Fächer "Innere Medizin" sowie "Chirurgie" bzw. "Chirurgie und Unfallchirurgie" jedenfalls im Krankenhaus absolviert werden. Weiters ist die Ausbildungszeit in Lehrpraxen zumeist um ein Monat länger als wenn die Ausbildung in Krankenanstalten absolviert wird.
Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxeninhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit nachzuweisen; es ist also eine Anerkennung einer Praxis als Lehrpraxis notwendig.
In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.
Die Kernarbeitszeit hat auch in Lehrpraxen mindestens 35 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten zu umfassen.
Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen.
Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer bekanntzugeben.
Eine Liste der anerkannten Lehrpraxen finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer.
Hiebei handelt es sich um für die Ausbildung von Turnusärzten anerkannte Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.
Die Anerkennung eines Ambulatoriums als Lehrambulatorium ist abhängig u.a. von der apparativen Ausstattung und der Anzahl ausbildender Ärzte und erfolgt ebenfalls mittels Bescheid der Österreichischen Ärztekammer. In der Bewilligung ist jedenfalls auch die Anzahl der Ausbildungsstellen anzugeben, die nicht überschritten werden darf.
Ansonsten gelten dieselben Bedingungen wie bei den Lehrpraxen.
Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxeninhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich entsprechende Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang derselben schriftlich zu bestätigen.
Rasterzeugnisse zum Download als PDF-Dateien auf der Homepage Österreichischen Ärztekammer.
Weitere Informationen zur Spezialisierungsordnung, zur Durchführungsordnung, zu den Rasterzeugnissen und den Formblättern etc. finden Sie hier: bitte klicken.
Zu beachten ist, dass das Ärztegesetz vorsieht, dass von den 35 Wochenstunden Kernarbeitszeit jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13:00 Uhr zu absolieren sind. Die Absolvierung von Nachmittagsdiensten ist daher nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht zulässig.
Das Ärztegesetz sieht auch vor, dass bestimmte Fächer in Teilzeit absolviert werden können.
In Vollzeit absolviert werden müssen jedenfalls das Fach „Allgemeinmedizin“ in der Dauer von zumindest 4 Monaten, das Fach „Innere Medizin“ in der Dauer von zumindest 6 Monaten, das Fach „Chirurgie“ oder „Chirurgie und Unfallchirurgie“ in der Dauer von zumindest 4 Monaten sowie im Fach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ jedenfalls 2 Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe.
Zu beachten ist, dass die Wochendienstzeit höchstens um die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden darf. (Da die Kernarbeitszeit vom Gesetz mit 35 Wochenstunden definiert wird, darf also die Wochendienstzeit um maximal 17 ½ Stunden reduziert werden.)
Weiters müssen Nacht- und Wochenenddienste entsprechend eingeschränkt absolviert werden.
WICHTIG! Zu beachten ist weiters, dass das Ärztegesetz nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt. Insbesondere enthält das Ärztegesetz keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist daher insbesondere auch und vor allem mit dem Dienstgeber zu klären, der einen entsprechenden Teilzeit-Dienstvertrag zu genehmigen hat.
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