1. Fächer
§ 10 der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) 2006 nennt insgesamt 45 Sonderfächer.
Einen Auszug aus der Ärzte-Ausbildungsordnung finden Sie unter anderem auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer unter "Ausbildung".
Die Ausbildung setzt sich grundsätzlich aus 3 Teilen zusammen:
- Zurücklegung der erforderlichen Ausbildungszeit;
- Vorlage eines (in den Hauptinhalten) positiven Rasterzeugnisses;
- positive Absolvierung der Facharzt-Prüfung.
2. Dauer der Ausbildung
Die Ausbildungsdauer beträgt zumindest 6 Jahre im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt).
3. Art der Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer; letztere gliedern sich in Pflicht- und Wahlnebenfächer.
Die Ausbildung muß in einer anerkannten Ausbildungsstätte, einer anerkannten Lehrpraxis, Lehrgruppenpraxis oder einem anerkannten Lehrambulatorium erfolgen.
Wie bei den Ärzten für Allgemeinmedizin haben auch hier die Ausbildungsverantwortlichen für eine qualifizierte Ausbildung der Turnusärzte Sorge zu tragen und den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen zu überprüfen und zu beurteilen.
4. Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten sind in erster Linie jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten bzw. Universitätskliniken, die von der Österreichischen Ärztekammer als solche anerkannt worden sind.
Das Ausbildungsstättenverzeichnis finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer.
5. Lehrpraxen, Gruppenlehrpraxis und Lehrambulatorien
Es gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte.
Die in einer Lehrpraxis, einer Gruppenlehrpraxis oder einem Lehrambulatorium zurückgelegte Zeit ist sowohl für das Haupt-, als auch für das Gegenfach anrechenbar, allerdings immer nur im Höchstausmaß von 12 Monaten.
Ein aktuelles Ausbildungsstättenverzeichnis finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer.
6. Rasterzeugnis
Abruf von Rasterzeugnissen als PDF-Dateien auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer.
Auf Ausstellung eines Rasterzeugnisses besteht ein Rechtsanspruch.
So bestimmt § 26 Abs. 2 Ärztegesetz, dass das Rasterzeugnis von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen ist und die Feststellung zu enthalten hat, dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.
WICHTIG!: Gemäss § 24 Abs. 1 der ÄAO 2006 hat der Ausbildungsverantwortliche nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeiten, sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches jedoch mehr als ein Jahr beträgt, auch am Ende jedes Ausbildungsjahres unverzüglich ein entsprechendes Rasterzeugnis auszustellen.
Dies dient auch dazu, dass der jeweilige Turnusarzt die Gelegenheit bekommt, die allenfalls künftig noch erforderlichen Ausbildungsschritte zu planen.
WICHTIG ist auch, dass man die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte kennt und laufend prüft, welche Inhalte noch fehlen.
Sind am Ende der Ausbildung nicht alle Inhalte positiv ausgefüllt, prüft die Ärztekammer in jedem Einzelfall, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Facharztes vorliegen.
7. Facharztprüfung
Nähere Informationen zur Arztprüfung finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte.
8. Ausbildungsstelle
WICHTIG!: Eine Hauptfach-Ausbildung kann nur angerechnet werden, wenn der betreffende Arzt / die betreffende Ärztin der Ärztekammer für Wien auf eine Ausbildungsstelle gemeldet wurde.
Die Ausbildungsstellen pro Abteilung sind limitiert.
Die Ausbildungsstätten sind grundsätzlich verpflichtet, der Ärztekammer für Wien halbjährlich zu melden, welcher Arzt/welche Ärztin für welchen Zeitraum auf eine Ausbildungsstelle gemeldet wird.
WICHTIG!: Überprüfen Sie, ob Sie vom Ausbildungsverantwortlichen auf eine Ausbildungsstelle gemeldet wurden.
WICHTIG ist auch, dass manche Ausbildungsstellen zeitlich limitiert sind, was bedeutet, das manche Abteilungen bzw. Krankenhäuser nicht in vollem Ausmaß ausbilden können. Man spricht dann von Teil-Anerkennung. Auch über das Ausmaß der Ausbildung gibt das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer Auskunft.
9. Spezialisierungen
Weitere Informationen zur Spezialisierungsordnung, zur Durchführungsordnung, zu den Rasterzeugnissen und den Formblättern etc. finden Sie hier: bitte klicken.
10. Arbeitszeit
Zu beachten ist, dass Ärztegesetz vorsieht, dass von den 35 Wochenstunden Kernarbeitszeit jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr zu absolvieren sind. Die Absolvierung von Nachmittagsdiensten ist daher nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht zulässig.
11. Rufbereitschaft
WICHTIG!: Das Wiener Krankenanstaltengesetz kennt grundsätzlich keine Rufbereitschaft.
Einem Arzt in (Facharzt-) Ausbildung ist es daher keinesfalls erlaubt, eigenständige (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste) ohne gleichzeitige Anwesenheit eines Facharztes zu absolvieren!
12. Teilzeit-Ausbildung
Das Ärztegesetz sieht vor, dass die Ausbildung auch in Teilzeit absolviert werden kann.
Zu beachten ist, dass die Wochendienstzeit höchstens um die Hälfte der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden darf. (Da die Kernarbeitszeit vom Gesetz mit 35 Wochenstunden definiert wird, darf also die Wochendienstzeit um maximal 17 ½ Stunden reduziert werden.)
Weiters müssen Nacht- und Wochenenddienste entsprechend eingeschränkt absolviert werden.
Teilzeit-Ausbildung wird vom Ärztegesetz nur zugelassen, wenn der Turnusarzt stichhaltige Gründe darlegen kann, warum ihm eine Vollzeit-Ausbildung nicht möglich ist.
WICHTIG!: Das Ärztegesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung. Vielmehr muss vor allem auch mit dem Dienstgeber geklärt werden, inwieweit dieser bereit ist, einen Teilzeit-Dienstvertrag auszustellen. Ist dies geschehen, muss der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Wien das Vorliegen von stichhaltigen Gründen nachgewiesen werden.
13. Ausbildungsverantwortlicher
Ausbildungsverantwortlicher ist grundsätzlich der jeweilige Abteilungsleiter bzw. Klinikvorstand. Dieser kann sich zwar eines sogenannten Ausbildungsassistenten bedienen, der ebenfalls ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zu sein hat, die Letztverantwortung liegt jedoch in jedem Fall beim Abteilungsverantwortlichen: er ist es daher auch, der das Rasterzeugnis zu unterfertigen hat.
14. Übergangsbestimmungen
Mit 01.02.2007 ist die Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 in Kraft getreten. § 28 der ÄAO 2006 enthält ein Wahlrecht, das es den Turnusärzten frei stellt,e ine vor dem 01.02.2007 begonnene Ausbildung nach den Bestimmungen der "alten" ÄAO 1994 oder nach den Bestimmungen der "neuen" ÄAO 2006 abzuschließen.
Bitte beachten Sie:
- Es sind vor allem die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der einzelnen Fächer, die je nach Ausbildungsordnung divergieren können.
- Für das Ausüben des Wahlrechtes ist auch die Zustimmung des Dienstgebers notwendig: verlängert sich z.B. durch das Ausüben des Wahlrechts die Dauer des Hauptfaches, ist es erforderlich, mit dem Dienstgeber die Verlängerung des Dienstvertrages sowie die Weitermeldung auf der Ausbildungsstelle zu vereinbaren!
15. Auskunft
Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung: Mag. Claus Penz, Tel.: 51 501/1220,
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