Ansprechpartner Mag. Michaela Röhle, Dagmar Sotolarz
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Ausbildungsstätten sind jene Krankenanstalten bzw. Abteilungen, die berechtigt sind, Ärzte für ein Sonderfach oder zum Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden.
Alle Ausbildungsstätten werden im Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer verzeichnet und sind dort abzurufen.
Ausbildungsstätte für den Arzt für Allgemeinmedizin ist grundsätzlich das Krankenhaus (§ 9 Abs.1 ÄrzteG), Ausbildungsstätten für ein Sonder- oder Additivfach sind grundsätzlich die jeweiligen Abtei-lungen (§ 10 Abs.1 und § 11 Abs.1 ÄrzteG).
TopDie grundsätzlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Ausbildungsstätte, deren An- und Aber-kennung ist in den § 9 (für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin), § 10 (für die Ausbildung in einem Sonderfach) und § 11 (für die Additivfach-Ausbildung) des Ärztegesetzes geregelt.
TopIm Zuge der Verwaltungsreform 2002 kam es zu einem Kompetenzübergang: für die Anerkennung, Überprüfung und Aberkennung von Ausbildungsstätten ist nunmehr die Österreichische Ärztekammer zuständig.
Die Anerkennung erfolgt jedenfalls in Bescheidform.
Um die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu erreichen, ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:
Auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer finden Sie ein Formblatt, das vollständig ausgefüllt an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln ist.
3.2. Antragsteller
Antragsteller ist entweder das Krankenhaus (bei der Ausbildung für den Arzt für Allgemeinmedizin) oder die Abteilung (bei der Ausbildung in einem Sonder- oder Additivfach).
WICHTIG !: Die Formblätter müssen immer im Wege über den Rechtsträger eingebracht werden !
3.3. Voraussetzungen
Die genauen, formalen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte direkt dem Gesetzestext, den Sie auch im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufen können. Sie finden diese
- für den Arzt für Allgemeinmedizin in § 9 Abs.2 Ärztegesetz
- für den Facharzt in § 10 Abs.2 Ärztegesetz
- für den Additiv-Facharzt in § 11 Abs.2 Ärztegesetz
3.4. Ausbildungsstellen
Bei der Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches bzw. in einem Additivfach ist immer auch die Anzahl der jeweiligen Ausbildungsstellen, die genehmigt werden sollen, anzuführen.
Bei der Sonderfach-Ausbildung ist die Anzahl der an einer Abteilung tätigen Fachärzte gleichzeitig auch die Höchstzahl der möglichen Ausbildungsstellen.
3.5. Umfang
Ebenfalls anzugeben ist, ob die Ausbildung in vollem Ausmaß erfolgen soll oder, aufgrund z.B. eines eingeschränkten Spektrums, nur zum Teil.
3.6. Ablauf
Der formale Ablauf eines Anerkennungsverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Übermittlung des Ansuchens an die Österreichische Ärztekammer (siehe 3.1.)
- Die Österreichische Ärztekammer übermittelt das Ansuchen sodann an die Ausbildungskommission der jeweiligen Landesärztekammer, die das Ansuchen inhaltlich zu prüfen hat. Gegebenenfalls wären von der Ausbildungskommission der jeweiligen Landesärztekammer noch ergänzende Unterlagen eingefordert.
- Beschluss der Ausbildungskommission der jeweiligen Landesärztekammer über die Befürwortung oder Ablehnung des Ansuchens.
- Dieser Beschluss wird sodann an die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer übermittelt.
- Genehmigt auch die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer das Ansuchen, erfolgt eine bescheidmäßige Anerkennung, lehnt auch die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer das Ansuchen ab, so wird das Ansuchen durch Bescheid des Vorstands der Österreichischen Ärztekammer abgelehnt.
- Am Ende des Verfahrens steht daher immer ein Bescheid der Österreichischen Ärztekammer.
3.7. Rückwirkung
Ansuchen um Anerkennung als Ausbildungsstätte können grundsätzlich auch rückwirkend gestellt werden, obwohl der Normalfall das prospektive Ansuchen sein muss. In so einem Fall prüft jedoch die Ausbildungskommission besonders streng, inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in der Vergangenheit vorgelegen sind, zumal vom Antragsteller ja ex post nachzuweisen ist, dass erfolgreiche Ausbildungen bereits stattgefunden haben.
Bei operativen Fächern werden jedenfalls die OP-Kataloge der Betroffenen eingefordert.
Top§ 82 Abs.3 und 4 Ärztegesetz ermöglicht Mitgliedern der Ausbildungskommission im Wege einer sogenannten Vorort-Visitation die Ausbildungsqualität in Einzelfällen zu überprüfen.
Details zum Ablauf einer Vorort-Visitation entnehmen Sie dem Informationsblatt (PDF-File).
TopLiegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, die für eine Anerkennung als Ausbildungsstätte vom Ärztegesetz vorgeschrieben sind, so berechtigt das Ärztegesetz die Österreichische Ärztekammer auch, Ausbildungsberechtigungen wieder (teilweise) zurückzunehmen.
So ist eine Aberkennung z.B. dann vorzunehmen, wenn an einer Abteilung nicht mehr ausreichend Fachärzte des jeweiligen Sonderfaches beschäftigt sind. Aber auch die im Zuge einer Vorort-Visitation festgestellte mangelnde Ausbildungsqualität kann zu einer (teilweisen) Aberkennung der Ausbildungsberechtigung führen.
Auch in diesem Fall wird jedenfalls ein formales Verfahren durchgeführt, das im Regelfall von der Ausbildungskommission einer Landesärztekammer geführt wird und mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer endet.
Klarerweise kann auch eine Abteilung von sich aus die Rücknahme einer Ausbildungsberechtigung begehren, wenn sie z.B. feststellt, dass sie nicht mehr über genügend ausbildende Fachärzte verfügt.
TopBitte beachten Sie, dass bei Ansuchen um Anerkennung als Ausbildungsstätte auch Gebühren zu entrichten sind. Die genaue Gebühren-Höhe entnehmen Sie bitte der entsprechenden Verordnung, die Sie auf der Homepage der ÖÄK einsehen können.
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