Solange es keinen Ausbildungsassistenten für Allgemeinmedizin in den Spitälern gibt (und dieser kann wohl nur ein praktizierender Hausarzt, idealerweise ein Lehrpraxisleiter und/oder ein Universitätslektor für Allgemeinmedizin sein), weiß der in Spitalsausbildung stehende Turnusarzt zum Arzt für Allgemeinmedizin kaum, worauf er sich konzentrieren soll, da er das Berufsbild - Praktischer Arzt - nicht kennt; er weiß auch nicht so recht, ob seine Ausbildung dem Spektrum seiner späteren Tätigkeit entspricht. Glück hat er natürlich, wenn er im Verwandten- bzw. Bekanntenkreis einen Praktischen Arzt hat, bei dem er sich umschauen kann oder wenn er bereits im Laufe des Studiums oder am Anfang des Turnus in einer Lehrpraxis tätig war.
Nachholen kann er/sie dies in der Lehrpraxis beim niedergelassenen Praktiker, aber derzeit ziehen es die meisten TurnusärztInnen vor, die – pecuniär gesehen bessere, ausbildungsmäßig aber unvergleichlich schlechtere "Lehrpraxis" in Ambulanzen zu absolvieren.
Das Rasterzeugnis zeigt uns, was wir im Spitalsturnus lernen sollten und was wir in der Lehrpraxis lernen sollen, es zeigt uns auch den Unterschied der Lehrinhalte, die einerseits in der Lehrpraxis beim niedergelassenen Hausarzt gelehrt werden müssen zu den – weniger umfangreichen – Lehrinhalten, die in Lehrambulatorien, bzw. –ambulanzen vermittelt werden sollten.
Zugegeben, das Rasterzeugnis ist eine von allen ungeliebte administrative Belastung, aber :
Das Rasterzeugnis ist eine Inhaltsangabe der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte!
Dementsprechend kann der Turnusarzt beim Studium der Ausbildungsinhalte (diese sind unter Berücksichtigung der Forderungen der Österreichischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin entstanden) sehen, welches Wissen (knowledge) und welche Fähigkeiten (skills) er im Laufe des Turnus erwerben sollte und die Vermittlung dieser Positionen auch einfordern!
Haltungen (attitudes) können allerdings nur durch einen Tutor vermittelt werden.
Wo könnte das besser geschehen als am Orte der späteren Berufsausübung, an Hand eines ungesiebten Klientels das ident ist mit dem, das später einmal seine Patienten darstellt , unter Praxisbedingungen und im idealen Schüler – Lehrerverhältnis nämlich 1:1 durch einen niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin ?
Das Ärztegesetz enthält die Rechtsgrundlage dafür, daß ein Teil der postpromotionellen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt bei freiberuflich tätigen Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (§ 7 Ärztegesetz) absolviert werden kann.
Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage bestimmen die §§ 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie 22 Abs. 2 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBI.NR, 152/1994, in bezug auf Lehrpraxen folgendes:
Berufsbild der Allgemeinmedizin
(In der Lehrpraxis bzw. in Lehrpraxisleiter-Seminaren zu vermitteln)
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