Home » Ausbildung » Lehrpraxis » Gehaltsabrechnungs- schema
Print
Gehaltsabrechnungsschema

 

Aktuelle Information

Ab 1.1.2010 gilt der Kollektivvertrag für Angestellte Ärzte in Lehrpraxen. Diese Regelung bezieht sich auf bestehende Verträge. 
Titel Download
Kollektivvertrag für bei Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen) bzw. in ärztlichen Gruppenpraxen (Lehrgruppenpraxen) Angestellte (gültig ab 1.1.2010) (PDF)

Gehaltsabrechnungsschema

Abrechnungsschema für Turnusärzte mit und ohne Gefahrenzulage i.d.H.v. 75,00 (außer Radiologen mit Gefahrenzulage i.d.H.v. 95,00) bzw. mit und ohne zustehender Begünstigung des Dienstnehmers bei der Ärztekammerumlage und des Wohlfahrtsfonds (gültig ab 01.01.2007).

Gehaltsabrechnungen für eine geförderte Anstellung (mit € 1091,-- brutto)

1. Mit Gefahrenzulage / mit Begünstigung ÄKU + WF

1.016,00  Gehalt 
     75,00   E/G Zulage
1.091,00  Brutto


-     2,54  ÄKU * (0,25 % von 1.016,00)
-     4,85  KU Wien (4,85 FIX)
-   65,00  Wohlfahrtsfonds * (65,00 FIX)
- 190,93  SV Dienstnehmer (17,5 % von 1.091,00) 
     -0,00  LSt
  827,68  Netto

* ... ÄKU und Wohlfahrtsfondsbeitrag werden vom Dienstgeber einbehalten und an die Concisa AG abgeführt.

2. Ohne Gefahrenzulage / mit Begünstigung ÄKU + WF

1.091,00  Gehalt 
        0,00  E/G Zulage
1.091,00  Brutto

-   11,39  ÄKU * (0,25 % von 1.091,00)
-     4,85  KU Wien (4,85 FIX) 
-   65,00  Wohlfahrtsfonds * (65,00 FIX)
- 190,93  SV Dienstnehmer (17,5 % von 1.090,09) 
-     0,00   LSt 
   827,49  Netto

* ... ÄKU und Wohlfahrtsfondsbeitrag werden vom Dienstgeber einbehalten und an die Concisa AG abgeführt.

3. Mit Gefahrenzulage / ohne Begünstigung ÄKU + WF

1.016,00  Gehalt
      75,00  E/G Zulage
1.091,00  Brutto

-      2,54  ÄKU * (0,25 % von 1.016,00)
-    10,16  KU (1 % von 1016,00)
-  107,70  Wohlfahrtsfonds * (10,6 % von 1.016,00)
-  190,93  SV Dienstnehmer (17,5 % von 1.091,00) 
      -0,00   LSt
   779,67  Netto

* ... ÄKU und Wohlfahrtsfondsbeitrag werden vom Dienstgeber einbehalten und an die Concisa AG abgeführt.

4. Ohne Gefahrenzulage / ohne Begünstigung ÄKU + WF

1.091,00  Gehalt 
        0,00  E/G Zulage
1.091,00 Brutto

-      2,73  ÄKU * (0,25 % von 1.091,00)
-    10,16  KU (1 % von 1091,00)
-  115,65  Wohlfahrtsfonds * (10,6 % von 1.091,00)
-  190,93  SV Dienstnehmer (17,5 % von 1.090,09) 
      -0,00   LSt
   771,53  Netto

* ... ÄKU und Wohlfahrtsfondsbeitrag werden vom Dienstgeber einbehalten und an die Concisa AG abgeführt.

Ermittlung des Gesamtaufwandes aus dem Dienstverhältnis für den Dienstgeber und Gegenüberstellung der Förderung für 3 bzw. 6 Monate Dauer des Dienstverhältnisses.

1. – 4. wie folgt:

1.091,00  Bruttogehalt
   238,93  DG.Ant. SV (21,90 % von 1.091,00)
     16,69  MVK DG (1,53 % von 1091,00) 
     49,10  DB (4,5 % von 1.091,00) 
     32,73  Komm.St. (3 % von 1.091,00)
1.428,45  Gesamtaufwand / Monat excl. U-Bahnabgabe


                                                                  3 Monate                               6 Monate
1.428,45 / Monat                                         4.285,35                                  8.570,70
U-Bahn 0,72 / Wo.                                             9,36                                       18,72
Gesamtaufwand                                      4.294,71                                  8.589,42
Förderung 1.345,00 / Mo.                           4.036,00                                  8.070,00
Nicht durch Förderung
gedeckter Aufwand
                                   259,71                                     519,42 


Top

Allgemeine Grundlagen der Abrechnungsschemata

1. Grundsätzliches zum Dienstverhältnis mit Turnusärzten:
Ausgehend von der Maximalförderung i.d.H.v. 1.345,00 / Mo. für ein Dienstverhältnis eines Turnusarztes mit einem Bruttogesamtgehalt i.d.H.v. 1.091,00 ist eventuell zu unterscheiden, ob in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten in Wien dem Turnusarzt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine E /Gefahrenzulage zustehen könnte. Ist dies der Fall kann bzw. ist diese aus dem Gesamtentgelt herauszuschälen, da dieses durch die Förderungsbestimmungen maximiert ist. Dies ist jedoch nur möglich da der Turnusarzt als solcher grundsätzlich nicht dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten in Wien unterliegt. Weiters hat unserer Information nach der Turnusarzt keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.

2. Sozialversicherung:
Beitragsgruppe D1 ohne Arbeiterkammerumlage

3. DB, Kommunalsteuer und Mitarbeitervorsorgekasse (MVK):
Der Gesamtaufwand wurde unter der Annahme errechnet, daß der Freibetrag wegen bereits bestehender Dienstverhältnisse erschöpft ist und die hier behandelten Bezüge somit voll der Abgabenverpflichtung unterliegen. Sollte jedoch der Turnusarzt während des Zeitraumes seiner Beschäftigung der „einzige“ beim ausbildenden Arzt beschäftigte Dienstnehmer sein, käme der Freibetrag zum tragen. Dadurch würde sich der Gesamtaufwand um 49,10 DB und 32,73 Komm.St pro Monat verringern. In diesem Fall würde sich der nicht gedeckte Aufwand auf 14,22 für 3 Monate bzw. 28,44 für 6 Monate verringern.

Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 neu beginnen, sind ab dem 2. Monat 1,53 % des Bruttogehalts an eine Mitarbeitervorsorgekasse abzuführen.

4. Lohnsteuer:
Die Lohnsteuer wurde nach der Tariflohnsteuer, gültig ab 1.1.2007, errechnet. Eventuelle Freibetragsbescheide, ein Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie ein eventuelles Pendlerpauschale sind nicht berücksichtigt. Die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einzubehaltenden Beiträge der Ärztekammerumlage und des Wohlfahrtsfondsbeitrages wurden, da es sich um keine freiwilligen Beiträge handelt, bei der laufenden Abrechnung als Werbungskosten berücksichtigt. (Laut Rücksprache mit Fr. Dr. Mertens vom Finanzamt 23 Bez. / Lohnsteuerstelle). Es ist jedoch ratsam diese Vorgangsweise mit Ihrer lohnverrechnenden Stelle abzuklären, da diese Rechtsauslegung zwar als relativ abgesichert angesehen werden kann, eine geänderte Auslegung, insbesondere in der Zukunft, jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist.

5. Ärztekammerumlage und Wohlfahrtsfonds:
Die verwendeten Werte wurden den Informationsbroschüren 2007 "Kammerumlage" und "Fondsbeitrag", welche uns von der Concisa AG übermittelt wurden, entnommen. Wenn ein Arzt als solcher beschäftigt wird, so sind die aus dem Dienstverhältnis resultierenden „Pflichtbeiträge“ vom Dienstgeber einzubehalten und an die zuständige Stelle (Concisa AG) abzuführen. Da es bei der Berechnung der Beiträge zu unterscheiden ist, ob der beschäftige Arzt der Begünstigung unterliegt, oder eben nicht, ist dies bei Abschluß des Dienstverhältnisses mit der Ärztekammer bzw. der Concisa AG zu klären.

Top
 
AEK Twitter