| Auch für TurnusärztInnen in Lehrpraxen gilt das Urlaubsgesetz:
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt - bei Berechnung nach Arbeitstagen - 25 Arbeitstage. In den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht pro Monat ein Urlaubsanspruch von 2 Werktagen;
nach Zurücklegung der 6 Monate (des ersten Arbeitsjahres) entsteht der
Anspruch in voller Höhe (also der Rest auf 25 Arbeitstage). Dass der Anspruch auf die vollen 25 Tage erst nach Zurücklegung der ersten 6 Monate im 1. Arbeitsjahr entsteht, hindert jedoch nicht, dass der Dienstgeber/Lehrpraxisinhaber dem Dienstnehmer/Turnusarzt mehr als 2 Tage Urlaub / pro Monat im 1. Halbjahr zugesteht. Ein Anspruch des Dienstnehmers/Turnusarztes darauf besteht jedoch nicht. Der Verbrauch von Urlaub muss zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart werden. Der Dienstnehmer kann nicht gezwungen werden, den Urlaub einseitig anzutreten. Es
ist möglich, dass der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses (möglichst schriftlich!) festlegt/vereinbart, dass
der Urlaub in der Zeit der Ordinationssperre/des Ordinationsurlaubes zu
verbrauchen ist. (Aber auch dies ist, wie schon gesagt, zu vereinbaren,
der Dienstgeber/Lehrpraxisinhaber kann das nicht einseitig festlegen!) Ordnet
der Dienstgeber dies also z.B. einseitig (3 Tage vor seinem Urlaub) an,
braucht der Dienstnehmer/Turnusarzt sich nicht darauf einlassen. Er ist
"arbeitsbereit" und behält seinen vollen Entgelt- und Urlaubsanspruch. Der Turnusarzt kann zum Urlaub nicht gezwungen werden !!!! Theoretisch kann der Lehrpraktikant/die Lehrpraktikantin bei vollem Gehalt zu Hause bleiben. Die
Anrechnung auf die Ausbildungszeit ist allerdings nicht gewährleistet,
da der Lehrpraktikant/die Lehrpraktikantin ja nicht in der Ordination
ist, um etwas lernen zu können. Tipp: mit dem Lehrpraxisinhaber/ der Lehrpraxisinhaberin rechtzeitig darüber sprechen !! Konnte
der dem Dienstnehmer/Turnusarzt zustehende Urlaub nicht verbraucht
werden, so steht ihm eine Ersatzleistung zu: der bis zu diesem
Zeitpunkt entstandene Urlaubsanspruch wird aliquot in Geld umgerechnet. Wurde
vom Dienstgeber mehr Urlaub gewährt als dem Dienstnehmer/TA
zu-gestanden ist, dann kommt es zu einer Rückverrechnung (!) (nur)
dann, wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung bzw. unberechtigten
vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers/TA geendet hat.
Achtung: Zwecks Anrechenbarkeit immer auf die vorgeschriebene Ausbildungszeit achten!
Mag. Claus Penz, Rechtsabteilung d. Wiener Ärztekammer |