Die Aufklärungsverpflichtung ergibt sich direkt aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem Krankenhaus(träger) abschließt.
1.2. Was ist Inhalt der Aufklärungspflicht?
Den Arzt trifft als Teil der Heilbehandlung die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie darüber zu unterrichten, daß daneben auch noch andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht länger dauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben.
Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie weit denn die Aufklärung gehen muß. Generell kann hiezu gesagt werden, daß einerseits das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung als auch auf sein Wohl gewahrt bleiben muß, und daß andererseits die vom Arzt zu erwartende Aufklärung erbringbar bleiben muß. Hiebei werden der Grad der Verständigkeit des Patienten und seine seelischen Verfassung, die Art der Erkrankung und der vorgesehenen Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen, aber auch mögliche alternative Behandlungsmethoden ausschlaggebend sein.
Folgende Kriterien sind daher bei der Aufklärungsverpflichtung zu beachten:
Die Aufklärung hat jedenfalls umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff in die Gesundheit des Patienten ist.
1.3. Reicht die Unterfertigung eines Revers durch den Patienten aus, um der Aufklärungsverpflichtung zu entsprechen?
Grundsätzlich nein.
Selbst wenn der Patient seine schriftliche Zustimmung zu einem Eingriff gibt, ersetzt diese Unterschrift nicht die nötige Aufklärung durch den Arzt. Die Unterschrift des Patienten führt genausowenig zu einem Haftungsausschluß des Arztes.
Top2.1. Was bedeutet die Dokumentationspflicht?
Nach dem Ärztegesetz ist jeder Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der Leistungen zu führen.
Weiters ist der Arzt verpflichtet, der beratenen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen, uzw. auch in Form von Kopien der Krankengeschichte.
2.2. Was sind die folgen einer Verletzung der Dokumentationspflicht?
Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht, so hat dies in einem allfälligen Prozeß in erster Linie beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, daß dem Patienten eine der Schwere der Dokumentationsverpflichtung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt.
Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten im Prozeß insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen worden ist.
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