Haftung bedeutet das Einstehenmüssen für einen Schaden, der schuldhaft verursacht, der objektiv vorhersehbar und abwendbar war.
TopStrafrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt ein derartiges, im Strafgesetzbuch geregeltes Fehlverhalten gesetzt hat, welches zu einem Strafprozeß und möglicherweise zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt (zu denken wäre z.B. an das Delikt der eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 StGB).
Zivilrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt für sein Fehlverhalten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt wird.
Die zivilrechtliche Haftung ist im Unterschied zur strafrechtlichen Haftung mit einer Ärztehaftpflichtversicherung abdeckbar.
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Folgende Voraussetzungen müssen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vorliegen, damit zivilrechtliche Haftung eintreten kann:
3.1. Schaden
Unter Schaden versteht § 1293 ABGB jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.
Das
ABGB kennt insofern einen differenzierten Schadensbegriff, als Art und
Umfang der Ersatzpflicht einerseits davon abhängig ist, ob der
Entstehungsgrund ein Vertrag oder eine unerlaubte Handlung ist,
andererseits aber auch vom Grad des Verschuldens des Schädigers
abhängt.
Im Arzthaftungsrecht ist die zentrale Norm § 1325 ABGB,
nach welcher bei Körperverletzung der Schädiger die Heilungskosten, den
Verdienstentgang und Schmerzengeld zu leisten hat. Daneben kann gemäß §
1326 ABGB bei Eintreten einer Verunstaltung und dadurch bedingter
Verhinderung des besseren Fortkommens eine Entschädigung verlangt
werden.
Hat der verantwortliche Arzt oder Krankenhausträger den
Tod des Patienten zu verantworten, stehen nach § 1327 ABGB nicht nur
die damit anfallenden Kosten (z.B. des Begräbnisses), sondern auch den
unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen Unterhalt zu.
3.2. Kausalität und Rechtswidrigkeit
Das
"schadenstiftende" Verhalten muß eine direkte Ursache des eintretenden
Schadens sein (Kausalität). Das schadenstiftende Verhalten muß weiters
rechtswidrig sein, wobei Rechtswidrigkeit vor allem dann vorliegt, wenn
gegen absolut geschützte Rechtsgüter (wie z.B. Leben, Gesundheit,
körperliche Integrität) bzw. gegen vertragliche Verpflichtungen (z.B.
den Behandlungsvertrag) verstoßen wird.
3.3. Verschulden
Nur ein Schaden,
der verschuldet herbeigeführt wurde, kann eine Ersatzpflicht auslösen.
Das Gesetz versteht unter Verschulden entweder Vorsatz (Wille oder
Wissen ob der Schadenherbeiführung) oder Fahrlässigkeit
(Außerachtlassen der gebotenen Vorsicht).
Zu beachten ist hiebei §
1299 ABGB: Während nämlich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab an den
gewöhnlichen Fähigkeiten eines "ordentlichen" Durchschnittsmenschen
orientiert ist, trifft Ärzte, da sie aufgrund besonderen Kenntnisse
Tätigkeiten ausführen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, eine
erhöhte Sorgfaltspflicht.
TopSind Ärzte Dienstnehmer, so finden auf sie die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes Anwendung: soweit Schadenersatzansprüche durch den Dienstgeber erfüllt werden müssen, entfallen allfällige Rückersatzansprüche durch diesen dann, wenn der Schaden durch eine entschuldbare Fehlleistung des Dienstnehmers herbeigeführt worden ist.
TopWährend die strafrechtliche Haftung immer nur den konkret handelnden Arzt treffen kann, kann im Bereich der zivilrechtlichen Haftung auch den Träger des Krankenhauses, mit dem der Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, eine Haftpflicht treffen.
TopDas Strafgesetzbuch kennt folgende Delikte, die im Zusammenhang mit der Arzthaftung von Bedeutung sein können:
- § 81 StGB - Fahrlässige Tötung
- § 88 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
- § 110 StGB - Eigenmächtige Heilbehandlung
- Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
- Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
Wesentlich ist, daß grundsätzlich jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu werten und somit rechtswidrig ist. Diese Rechtswidrigkeit wird erst durch die Zustimmung des Patienten aufgehoben.
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