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Beschreibung
Was Sie in der Standesführung erledigen können?
Auf Grund der Bestimmungen des Ärztegesetzes (§ 27 Abs. 2) ist jeder Arzt verpflichtet, sich vor Antritt der ersten postpromotionellen Ausbildungsstelle bzw. einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich in die ÄRZTELISTE bei der zuständigen Landesärztekammer eintragen zu lassen. Diese Eintragung können Sie in der Standesführung (Parterre) vornehmen. Meldepflicht von Änderungen der Eintragungen in der Ärzteliste binnen einer Woche (gem. § 29/1 ÄG 1998).
Wöchentliche Gratis-Steuerberatung in der Standesführung: Dienststunden der Ärztekammer: Ihre Ansprechpartner: |
