Voraussetzungen
Anwartschaftspunktesystem
Leitfaden
Kapitaldeckungsverfahren
Das Kapitaldeckungsverfahren (=KDV) wurde als ergänzende Versorgungseinrichtung festgelegt. Abschnitt 9 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien enthält alle Bestimmungen dazu.
Alle Fondsmitglieder, die zum Stichtag 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nehmen ab diesem Zeitpunkt mit ihrer jährlichen Fondsbeitragszahlung an der Finanzierung teil und erwerben Pensionsanwartschaften.
Für jedes Fondsmitglied wird ein Pensionskonto geführt. Auf dieses werden alle Beiträge einbezahlt und gemäß dem Veranlagungsergebnis verzinst.
TopDie Satzung legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für das KDV fest. Er wird als Prozentwert der für die Grund- und Ergänzungsleistung zu bezahlenden jährlichen Fondsbeiträge nach Abzug des Altlastanteils definiert.
2002 und 2003: jeweils 5%
ab 2004: 7%
Der jährliche Beitrag wird nach Eintritt der Rechtskraft und nach vollständiger Einzahlung eines allfälligen Nachzahlungsbetrags Ihrem Pensionskonto gutgeschrieben.
TopDie Anwartschafts- und Leistungsberechtigten des KDV tragen die Kosten für Verwaltung, für Vermögensveranlagung, die Depotgebühren und Bankspesen sowie die jeweils anfallenden Steuern. In Anhang 1 des Abschnitts 9 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien werden diese Kosten im Detail beschrieben.
TopEs gelten dieselben Voraussetzungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen wie im Anwartschaftspunkte-System (=AWP-System).
So erhalten Sie frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahr eine Alterspension, die nur gemeinsam mit der Altersversorgung aus dem AWP-System in Anspruch genommen werden kann.
Neben der Alterspension existieren noch die Leistungen Invaliditätspension, Witwen-/Witwerpension, Waisenpension.
Höhe der Pension:
Zum Pensionsantritt wird die Deckungsrückstellung auf Ihrem Konto ermittelt und über einen Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan ermittelt.
Deckungsrückstellung:
Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Nettobeträge und dem Ergebnis des Kapitaldeckungsverfahren. Im Jahr 2003 wurde z.B. ein Veranlagungsergebnis von 5% p.a. erzielt. Bei der Ergebniszuweisung auf Ihr persönliches Konto wurden die Stichtage der Zahlungseingänge taggenau berücksichtigt.
Abfindung:
§ 62 definiert, dass Sie als Fondsmitglied für den Fall Ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von anderen Anspruchsberechtigten eine Person bestimmen können, an die eine Abfindung zu zahlen ist. Diese schriftliche Verfügung richten Sie an das Büro des Wohlfahrtsfonds.
Die Abfindung beträgt 40% der im Todeszeitpunkt auf Ihrem Pensionskonto im KDV vorhandenen Deckungsrückstellung abzüglich allfälliger negativer Gewinnreserven.
§ 64 definiert, dass Sie zugleich mit dem Antrag auf Alterspension auch einen Antrag auf Teilabfindung stellen können.
In diesem Fall beträgt die Teilabfindung höchstens 50% der auf dem Pensionskonto vorhandenen Deckungsrückstellung abzüglich einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve.
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