Einmalige Leistungen gem. §33
| Auf Antrag kann eine einmalige Leistung aus besonderes Anlässen gewährt werden. Anlass für die Auszahlung:
Anträge, die nicht innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Ereignisfalles schriftlich im Büro des Wohlfahrtsfonds einlangen, finden keine Berücksichtigung. Als Ereignisfall gilt:
Eine gewährte einmalige Leistung ist aus den Beiträgen für die Sicherstellung der Zusatzleistung zu erbringen. Berechnungsgrundlage ist der Stand des Zusatzleistungskontos per 31. Dezember des Vorjahres. Die Berechnung erfolgt gemäß § 33 (2) der Satzung. Die Höhe der einmaligen Leistung darf das 10fache der Grundpension, zur Zeit den Gesamtbetrag von EUR 8.960,--, nicht übersteigen. Ausbezahlte Beträge sind nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern. |

