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Kinderunterstützung



Voraussetzungen | Höhe der Leistung

Voraussetzungen

Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Kinderunterstützung.

Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung gewährt, wenn die betreffende Person

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
    den Präsenzdienst ableistet.

Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der unter a) angeführten Voraussetzungen - nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EstG 1988 bezieht oder sich verehelicht.


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Höhe der Leistung

Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfängern einer Altersversorgung € 71,70 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung.

Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfängern einer Invaliditätsversorgung € 163,20 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung.


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