Kinderunterstützung
Voraussetzungen | Höhe der Leistung
Voraussetzungen
Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Kinderunterstützung.
Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung gewährt, wenn die betreffende Person
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
den Präsenzdienst ableistet.
Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der unter a) angeführten Voraussetzungen - nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EstG 1988 bezieht oder sich verehelicht.
TopHöhe der Leistung
Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfängern einer Altersversorgung € 71,70 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung.
Die Kinderunterstützung beträgt bei Empfängern einer Invaliditätsversorgung € 163,20 und kommt 14mal jährlich zur Auszahlung.
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