Krankenunterstützung
Voraussetzungen | Unterlagen und Ausnahmen | Höhe der Leistung und Fristen | Beiträge zur Krankenunterstützung
Sind Sie Fondsmitglied und können Sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend den ärztlichen Beruf nicht auszuüben, können Sie die Krankenunterstützung (ambulante Behandlung) bzw. Krankenhilfe (stationäre Behandlung) bzw. Partusgeld beantragen.
Vorgehensweise:
- Melden Sie Ihren Krankenstand telefonisch im Büro des Wohlfahrtsfonds.
- Sie erhalten umgehend das Antragsformular, das sowohl für Krankenunterstützung als auch für Krankenhilfe gilt, zugesandt.
- Retournieren Sie den Antrag so rasch wie möglich, spätestens aber 3 Monate nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege.
TopUnterlagen und Ausnahmen
Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Antrags auf Auszahlung:
- Antragsformular vollständig ausgefüllt (wird aufgrund Ihrer Meldung vom WFF Ihnen zugesendet)
- Aufenthaltsbestätigung, wenn Sie in stationärer Behandlung waren
- Erlassantrag (Erlass der Fondsbeiträge ab 30 Tage durchgehendem Krankenstand)
Bei Partus sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde
- Dienstgeberkarenzierungsbestätigung (bei Anstellung)
Ausgenommen von den Beiträgen und Leistungen der Krankenunterstützung sind:
- Pragmatisierte ÄrztInnen, die per Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung befreit wurden
- Pragmatisierte ÄrztInnen, die per Bescheid bis auf den Beitrag zur Sicherstellung der Grundleistung ermässigt wurden
- Empfänger einer Alters- bzw. Invaliditätsversorgung erhalten nur Krankenhilfe (stationäre Behandlung)
TopHöhe der Leistung und Fristen
| Leistungsausmaß | Krankenhilfe Stationäre Behandlung | Krankenunterstützung Ambulante Behandlung | Partus |
| ab dem 1. Krankheitstag | E 5,50 | ||
| ab dem 8. Krankheitstag | E 2,20 | ||
| ab dem 22. Krankheitstag werden alle Tage ausbezahlt | E 2,20 | ||
| Generell | E 246,40 | ||
| bei Kaiserschnitt oder Zwillingsgeburt | E 308,00 |
Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt im nachhinein, nach Wiederaufnahme der ärztlichen Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege.
Die Endabrechnung ist innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege zu stellen, Anträge die später eintreffen (Eingangsstempel), werden nicht berücksichtigt.
Beachten Sie auch die Fristen für die Einreichung eines Antrages auf Erlass des Fondsbeitrags. Die Frist beträgt bei:
- Partus: 3 Jahre ab Geburt des Kindes
- Berufsunfähigkeit über 30 Tage: 1 Jahr ab Beginn der Erkrankung
TopBeiträge zur Krankenunterstützung
Zur Deckung des Aufwandes wird von den Fondsmitgliedern ein Beitrag in der Höhe von EUR 40,-- eingehoben. Dieser Beitrag ist ein Jahresbeitrag, die Einhebung erfolgt einmal jährlich durch Verwendung des vorläufigen Fondsbeitrages, allfälliger FB-Guthaben; in der Praxis wird den Wohnsitzärzten und den niedergelassenen ohne Kassen der Beitrag für die KRU mit Zahlschein vorgeschrieben.
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