Waisenversorgung
Voraussetzungen | Höhe der Leistung
Voraussetzungen
Verstirbt ein leistungsberechtigtes Fondsmitglied oder ein Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, so erhält der Waise (die Waise) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenversorgung.
Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung gewährt, wenn die betreffende Person
- sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
den Präsenzdienst ableistet.
Ein Anspruch auf Waisenunterstützung besteht - ausgenommen bei Vorliegen der unter a) angeführten Voraussetzungen - nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EstG 1988 bezieht oder sich verehelicht.
TopHöhe der Leistung
Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise EUR 239,90 und gelangt 14mal jährlich zur Auszahlung.
Vollwaisen wird die Waisenversorgung in Höhe von je EUR 479,70 gewährt, soweit sich aus dem Ärztegesetz kein höherer Betrag ergibt.
Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen. In diesem Fall werden die Versorgungsleistungen der Waisen verhältnismäßig gekürzt.
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