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Witwen/Witwerversorgung



Voraussetzungen | Höhe der Leistung

Voraussetzungen

Nach dem Tode eines Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist der Witwe (dem Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, Witwen(Witwer)-Versorgung zu gewähren.

Die Witwen(Witwer)-Versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahr des Fondsmitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes kürzer als drei Jahre gedauert hat.

Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn

  • der Tod des Ehegatten durch Unfall oder Berufsunfähigkeit eingetreten ist
  • aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder zu erwarten ist
  • im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenunterstützung hat

Unter gewissen Voraussetzungen wird auch der geschiedenen Witwe (dem geschiedenen Witwer) eine Witwen(Witwer)-Versorgung gewährt.


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Höhe der Leistung

60 % des dem Fondsmitglied bzw. dem Alters- oder Invaliditätsversorgten zustehenden Anspruches
Auszahlung 14mal jährlich

Der Anspruch auf Witwen(Witwer)-Versorgung erlischt im Falle der Wiederverehelichung der (des) Berechtigten.

Die Höhe der Witwen(Witwer)-Versorgung verringert sich, wenn die (der) Witwe (Witwer) 15 Jahre jünger ist, auf 42 v.H. der genannten Leistungen und reduziert sich um weitere 2 v.H. jährlich für jedes weitere über 15 Jahre hinausgehende Jahr.
Die Witwen(Witwer)-Versorgung beträgt jedoch mindestens 20 v.H. jenes Betrages, auf den das verstorbene Fondsmitglied oder der verstorbene Versorgungsempfänger Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.


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