Patient*innenverfügung

Das Gesetz

Das seit 2006 bestehende Patient*innenverfügungs-Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit einer Patient*innenverfügung. Mit einer Patient*innenverfügung können lebende Personen vorweg festlegen, ob sie in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung ablehnen. Eine solche Patient*innenverfügung ist der erklärte Wille einer Person, der erst dann wirksam wird, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Behandlung – etwa infolge eines Unfalls oder schwerer Krankheit – nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden (also dann, wenn eine Person nicht mehr entscheidungs- oder äußerungsfähig ist). Dadurch wird in Österreich das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsbereich verstärkt. Das Patient*innenverfügungs-Gesetz hilft dem*der Patient*in, eine klare Regelung über Maßnahmen oder Durchführung einer medizinischen Behandlung zu treffen.

Im Jänner 2019 erfolgte eine Novellierung des Patient*innenverfügungs-Gesetzes. Die neuen Regelungen gelten seit 16.1.2019.

Den gesamten Gesetzestext in der aktuellen Fassung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723

Wirksamkeit

Verbindliche Wirkung entfaltet eine Patient*innenverfügung aber nur dann, wenn eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgt ist und die Verfügung von einem*einer juristischen Expert*in, zum Beispiel einem*einer Rechtsanwält*in, errichtet wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist sie für einen*eine behandelnd*e Ärzt*in grundsätzlich verbindlich, sonst ist sie nur Orientierungshilfe. Um die Verbindlichkeit aufrecht zu erhalten, muss die Erklärung alle acht Jahre (früher: alle 5 Jahre) erneuert werden. Ein*e Patient*in ist natürlich auch berechtigt, eine einmal errichtete Patient*innenverfügung jederzeit zu widerrufen oder abzuändern.

Sinn und Zweck

„Eine Patient*innenverfügung ist eine Urkunde von großer Tragweite, deren Errichtung eine tiefgehende Beratung erforderlich macht. Eine umfassende juristische und medizinische Beratung, durch einen*eine Rechtsanwält*in und einen*eine Ärzt*in ist dafür unerlässlich", erläutert Dr. Elisabeth Rech, Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien. In einer verbindlichen Patient*innen*verfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand seiner Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Der Patient*innenverfügung muss darüber hinaus zu entnehmen sein, dass der*die Patient*in die Folgen seiner Verfügung vollständig und zutreffend eingeschätzt hat und im Zeitpunkt der Errichtung die Entscheidungsfähigkeit des Patienten vorgelegen ist. Für den behandelnden Arzt und andere an der Behandlung Beteiligte schafft sie eine rechtlich abgesicherte Position. Der*Die Einzelne erklärt damit, dass er*sie sich der gesamten Tragweite seines*ihres Handelns bewusst ist. Bei aller Regelungsfreiheit bleibt aber die „aktive Sterbehilfe" weiterhin verboten.

Voraussetzungen auf einen Blick

Die Errichtung einer verbindlichen Patient*innenverfügung setzt die Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen voraus:

  • eine Patient*innenverfügung kann nur höchstpersönlich und nur von einer Person, die voll entscheidungsfähig ist, errichtet werden
  • konkrete Beschreibung aller medizinischen Behandlungen, die vom*von der Patient*in abgelehnt werden
  • umfassende Aufklärung durch einen Arzt sowie Dokumentation der erfolgten Aufklärung
  • Errichtung der Patient*innenverfügung vor einem*einer Rechtsanwält*in, Notar*in oder rechtskundigen Mitarbeiter*in einer Patient*innenvertretung oder (neu) eines Erwachsenenschutzvereins
  • Aufklärung über die Folgen einer Patient*innen*erfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs sowie Dokumentation der Aufklärung

Die Honorierung

Die Tätigkeit des*der Ärzt*in im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patient*innenverfügung ist keine Kassenvertragsleistung sondern eine Privatleistung, daher kann mit dem*der Patient*in ein Honorar frei vereinbart werden. Zur Abgeltung für eine umfassende ärztliche Aufklärung bei der Erstellung einer (verbindlichen) Patient*innenverfügung wird als Richtlinie ein Honorarbetrag von € 144,-- pro angefangener halben Stunde empfohlen.

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