Die Summe der geleisteten Beiträge entspricht der Summe der Pensionsbezüge
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Ausgleich der Interessen: Die Summe der geleisteten Beiträge soll der Summe der Pensionsbezüge (berechnet nach der durchschnittlichen Lebenserwartung unter Einrechnung der Waisen-, Witwen und Invaliditätsversorgung) entsprechen, es ist also eine Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen anzustreben.
Mit der Forderung nach Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen ist jedoch noch keine Festlegung des Beitrags- und Leistungsniveaus getroffen. Es wird lediglich eine Verzerrung des Verhältnisses von Beiträgen und Leistungen verhindert.
Damit ist zukünftig auch nicht mehr möglich, dass die Satzung Pensionsansprüche festlegt, die gegenüber den geleisteten Beiträgen überhöht sind - wie dies in der Vergangenheit passiert ist -, und damit der nächsten Generation ein wesentlich höheres Beitragsniveau und letztlich auch nicht pensionswirksame Beitragsteile in Form der Altlast vorschreibt.
Entscheidend ist also die Festlegung der Pensionsanwartschaft für den geleisteten Fondsbeitrag. Diese wird durch erworbene Anwartschaftspunkte (AWP) ausgedrückt: Einem erworbenen Anwartschaftspunkt steht jeweils 1 Prozent der Grundpension gegenüber, bei 100 Anwartschaftspunkten gebührt die volle Grundpension.
TopDas Äquivalenzprinzip schafft einen Ausgleich von Beiträgen und Leistungen
Zentraler Regelpunkt ist demnach jener Betrag, um den ein Anwartschaftspunkt erworben wird (die Division des jährlichen Fondsbeitrags durch diesen Wert ergibt die Zahl der erworbenen AWP).
Unter kontinuierlicher Beobachtung der Lebenserwartung der Kolleginnen und Kollegen und ihrer Hinterbliebenen wird dieser Wert so berechnet, dass letztlich die eingezahlte Summe jener der durchschnittlich zu erwartenden Versorgungsleistung(en) entspricht.
Jene Leistungen, für die diese individuelle Beitrags-Leistungsäquivalenz nicht gelten kann, wie beispielsweise die Invaliditätsversorgung, die von geleisteten Beiträgen unabhängig ist, werden in die Kosten des AWP eingerechnet und so solidarisch von der Kollegenschaft getragen.
Im Umlagesystem kann, abgesehen von Leistungen, die wir solidarisch erbringen wollen, nur Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen einen Ausgleich zwischen den Generationen schaffen und damit Stabilität und Sicherheit für alle Fondsmitglieder garantieren.
TopDie Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat im Sinne einer erhöhten Beitrags- und Leistungsgerechtigkeit im Rahmen des Wohlfahrtsfonds am 21. Juni 2005 die Einführung eines so genannten Pensionssicherungsbeitrags (PSB) beschlossen. In Kraft tritt die neue Regelung am 1. Jänner 2006.
Vom PSB betroffen sind Leistungsbezieher einer Altersversorgung mit Geburtsdatum vor dem 1. Jänner 1940 sowie Witwen und Witwer nach einem Mitglied, das vor dem 1. Jänner 1940 geboren wurde.
Errechnet wird der PSB nach der Höhe der „Unterdeckung“. Dabei wird für jeden Einzelnen ein „Barwert“ nach einer versicherungsmathematischen Methode ermittelt. Dieser Barwert entspricht jenem Kapital, das zur Finanzierung der lebenslangen Leistungen der Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zum Zeitpunkt des Pensionsantritts notwendig gewesen wäre. Diesem Barwert werden die tatsächlichen Einzahlungen gegenübergestellt und so die Unterdeckung ermittelt. Der PSB beträgt ein Zehntel dieser Unterdeckung und kann daher maximal 10 Prozent der Pensionsleistung erreichen (siehe auch untenstehenden Kasten).
Für Witwen/Witwer beträgt der PSB je 1 Prozent pro 100 Euro Pension, maximal jedoch 6 Prozent. Der PSB bei einer Monatsbruttopension von 372,90 Euro beträgt demnach 14,92 Euro, das entspricht 4 Prozent.
Bezieher einer Invaliditäts- oder Waisenpension sowie Bezieher einer Kinderunterstützung sind vom PSB ausgenommen.
Top- Der PSB wird eingehoben
- bei Empfängern einer Altersversorgung, die vor dem 1. Jänner 1940 geboren sind
- bei Empfängern einer Witwen-/Witwerversorgung, die Hinterbliebene nach oben Genannten mit einem Todestag vor dem 1. Jänner 2006 sind sowie
- bei Empfängern einer Witwen-/Witwerversorgung, die Hinterbliebene nach oben Genannten mit einem Todestag nach dem 31. Dezember 2005 sein werden.
- Die Höhe beträgt ein Zehntel der Unterdeckung (Differenz aus Barwert und tatsächlichen Einzahlungen), daher maximal 10 Prozent der Pensionsleistung).
- Witwen-/Witwerpension: je ein Prozent pro 100 Euro monatlicher Witwen-/Witwerpension, maximal 6 Prozent.
- Die Vorschreibung des PSB erfolgt per Bescheid nach dem 1. Jänner 2006. Der PSB wird zwölfmal pro Jahr von der Pension abgezogen. Von den Sonderzahlungen in den Abrechnungsmonaten April und September erfolgt kein Abzug.
Top| Geschlecht |
männlich |
männlich |
männlich |
weiblich |
Witwe |
| Geburtsjahr |
1927 |
1926 |
1939 |
1931 |
1940 |
| Pensionsantritt |
1995 |
1992 |
1999 |
2000 |
2005 |
| Jahrespension zum Pensionsantritt |
Jahrespension 2005 | ||||
| Grundpension |
16.136,40 |
13.318,00 |
8.323,00 |
16.136,40 |
|
| Zusatzpension |
1.489,60 |
23.604,00 |
4.058,60 |
8.043,00 |
|
| Gesamt-Jahrespension |
17.626,00 |
36.922,00 |
12.381,60 |
24.179,40 |
5.220,60 |
| Kontostand Pensionsantritt | |||||
| Grund- und Ergänzungsleistung |
115.706,45 |
172.961,29 |
154.187,57 |
154.007,10 |
|
| Zusatzleistung |
16.614,86 |
290.686,32 |
72.460,35 |
89.755,12 |
|
| Summe |
132.321,31 |
463.647,61 |
226.647,92 |
243.762,22 |
|
| Barwert |
244.069,21 |
545.016,15 |
216.898,68 |
323.186,22 |
|
| Unterdeckung in % |
45,79 |
14,93 |
0,00 |
24,58 |
|
| PSB in % |
4,58 |
1,49 |
0,00 |
2,46 |
4,00 |
| PSB p.a. in Euro |
807,27 |
555,15 |
0,00 |
594,22 |
208,82 |
| PSB monatlich in Euro |
67,27 |
46,26 |
0,00 |
49,52 |
17,40 |
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, Univ.-Prof. Dr. Michael Gnant, zu den Gründen für die Einführung des neuen Pensionssicherungsbeitrags.
Seit Jahren gibt es
wegen der notwendigen finanziellen Sanierung des Wohlfahrtsfonds keine
Pensionsanpassung. Nun kommt auch noch der Pensionssicherungsbeitrag.
Ist das gerecht?
Der PSB ist ein Beitrag zur
Generationengerechtigkeit. Wie Sie wissen, leisten die aktiven
Ärztinnen und Ärzte durch ihre Altlastzahlung von derzeit 20 Prozent
der Gesamtbeiträge einen enormen Beitrag zur Stabilität der
Pensionszahlungen und Bestandssicherung des Wohlfahrtsfonds. Die
Einführung des PSB ist nun ein Signal der Leistungsbezieher zur
Aufrechterhaltung des Generationenvertrags in limitierter und sozial
verträglicher Weise.
Unterm Strich bleibt aber weniger Geld für die Pensionsbezieher.
Das
ist richtig. Uns ist bewusst, dass der PSB trotz Beachtung sozialer
Umstände und einer Limitierung auf maximal 10 Prozent der so genannten
Unterdeckung von manchen Pensionsbeziehern als schmerzhaft empfunden
werden wird. Man muss aber auch berücksichtigen, dass die durch die
aktiven Ärztinnen und Ärzte geleisteten Solidarbeiträge in Form der
Altlastzahlungen wesentlich höher sind als dieser Solidaritätsbeitrag
der Pensionisten. Im Prinzip wurde der PSB zur weiteren Absicherung der
Leistungen des Wohlfahrtsfonds beschlossen. Ich glaube, das ist der
richtige Weg. Wir müssen alles vermeiden, was die langfristige Existenz
des Wohlfahrtsfonds gefährden könnte. Und da gehört die Unterdeckung
nun einmal dazu.
Die Pensionisten werden trotzdem nicht erfreut sein.
Mit
maximal 10 Prozent der Unterdeckung ist der Beitrag für die
Pensionisten äußerst moderat und auch zu einem sehr späten Zeitpunkt
ausgefallen. Betroffen sind zudem nur jene Kolleginnen und Kollegen,
deren Pensionen höher sein werden als die geleisteten Einzahlungen. Die
Differenz wird von den aktiven Ärztinnen und Ärzten finanziert.
Selbstverständlich sind auch eine allfällige Senkung der Altlast, eine
Stärkung des Kapitaldeckungsverfahrens und eine eventuelle
Einmalzahlung an die Pensionisten von der Einführung des PSB abhängig.
Ich denke jedenfalls, dass der PSB ein deutliches Signal an die
jüngere, also an die aktive, Generation ist, dass nicht nur sie alleine
die Altlasten zu tragen hat.
TopFür weitere Informationen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Concisa AG,
Tel.: 501 72-0, E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it , zur Verfügung.
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