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Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu der Beitragszahlung.
 

Grundprinzip | Einkommensunterlagen | Sonderfälle, Ausnahmen | Vergleichsberechnung | Unterschied Einkommenssteuerbescheid - Monatsgehaltszettel

 

Das Grundprinzip:

Ein Großteil der Fondsmitglieder leistet unterjährig laufend sogenannte „vorläufige Fondsbeiträge", welche vom Bruttogrundgehalt bzw. von den Kassenhonoraren in Abzug gebracht werden. Der „vorläufige Fondsbeitrag" wird im Zuge der Abrechnung des jeweiligen Jahres mit dem „endgültigen Fondsbeitrag" gegengerechnet. 

Die „vorläufigen Beiträge" werden hierbei anhand des laufenden Bruttogrundgehalts bzw. der Kassenhonorare bemessen. Die „endgültigen Beiträge" errechnen sich hingegen auf Basis des drittvorangegangenen Jahres. Hierbei ist zu beachten, dass es durch das Auseinanderfallen von Bemessungs- und Akontierungsgrundlage zu deutlichen Nach- oder aber auch Rückzahlungen kommen kann. 

Genaue Informationen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und zur Beitragsfestsetzung finden Sie auch auf der Homepage der Concisa unter diesem Link.

Von niedergelassene Ärzt*innen werden 9% des Bruttohonorars als vorläufiger Fondsbeitrag einbehalten. Um Nachzahlungen zu verringern, erhöht sich der monatliche Abzug vom Grundgehalt ab 1.1.2020 bei angestellten Mitgliedern von 9% auf 11% des Bruttogrundgehaltes.

Die Einkommensunterlagen:

Jedes Jahr erhalten Sie ein Erklärungsformular, mit dem Sie zur Bekanntgabe Ihres Einkommens aufgefordert werden. Aus der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind. 
 

Erforderliche Einkommensunterlagen

Für eine korrekte Berechnung Ihrer Fondsbeiträge benötigen wir die
Einkommensunterlagen des drittvorangegangenen Jahres:
angestellte Ärzt*innen und Zahnärzt*innen  Ihren Einkommenssteuerbescheid inklusive der Seiten "Lohnzettel und Meldungen" sowie Monatsgehaltszettel bzw. das Jahreslohnkonto.
niedergelassene
Ärzt*innen und Zahnärzt*innen 
mit und ohne Kassen sowie Wohnsitzärzt*innen
Ihren Einkommenssteuerbescheid inklusive der Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Gesellschafter*innen einer Gruppenpraxis (GmbH und OG) Ihren Einkommenssteuerbescheid sowie den Jahresabschluss und die Gewinnaufteilung der Gesellschaft

Bitte beachten Sie, dass

  • aufgrund mehrerer Tätigkeiten auch Kombinationen der erforderlichen Unterlagen bestehen können.
  • der Wohlfahrtsfondsbeitrag auf Basis Ihres, dem österreichischen Berufssitz zuzurechnenden, Einkommen berechnet wird.
  • es zur Vorschreibung des Höchstbeitrages EUR 31.000,-- kommt, sollten wir keine Einkommensunterlagen Ihrerseits erhalten.


Zusätzlich zur Deckung des Aufwandes der Krankenunterstützung von den Fondsmitgliedern einmal jährlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 40,-- eingehoben. Hier finden Sie weitere Informationen rund um die Krankenunterstützung.
 

Gestaffelte Beitragssätze

Aus den eingereichten Unterlagen wird eine Bemessungsgrundlage gebildet, von dem dann der einkommensabhängige Beitragssatz anfällt. .

Die neuen, einkommensabhängigen Beitragssätze ab 01.01.2021 betragen nunmehr:  

Einkommenswert

≤ € 6.000,00

   0% der BMG

Einkommenswert

€ 6.000,01 - € 10.000,00

   2% der BMG

Einkommenswert

€ 10.000,01 - € 14.000,00

   4% der BMG

Einkommenswert

€ 14.000,01 - € 18.000,00

   6% der BMG

Einkommenswert

€ 18.000,01 - € 22.000,00

   8% der BMG

Einkommenswert

€ 22.000,01 - € 26.000,00

10% der BMG

Einkommenswert

€ 26.000,01 - € 30.000,00

11% der BMG

Einkommenswert 

≥ € 30.000,01 – 100.000,00

12% der BMG


Ab einem Einkommen von € 100.000,01 hat man den höchsten Beitragssatz in Höhe von 14% der Bemessungsgrundlage erreicht.

 

Sonderfälle, Ausnahmen, mögliche Probleme:

Erstanmeldung vor weniger als 3 Jahre

Haben Sie sich erst im Bemessungsjahr (d.h. dem drittvorangegangenen Jahr) in die Ärzteliste/Zahnärzteliste eintragen lassen, kann die Bemessungsgrundlage nicht auf Basis des drittvorangegangenen Jahres ermittelt werden. Es werden die Unterlagen des Beitragsjahres zur Bemessung des Fondsbeitrages herangezogen. 

Da in diesen Fällen eine Vorlage der Unterlagen erst nach Ablauf des Bemessungsjahres möglich ist, ersuchen wir Sie, auf dem Formular vorerst nur die erste Position (Vorlage der aktuellen Unterlagen) anzukreuzen und uns dieses Formular zu übermitteln. Die Detailunterlagen übersenden Sie uns bitte, wenn Sie diese – nach Ablauf des Beitragsjahres – komplettiert haben, spätestens jedoch bis Ende März des Folgejahres. 

Werden Sie erst während des Beitragsjahres Mitglied des Wohlfahrtsfonds, wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen des Beitragsjahres ermittelt und aliquot für die entsprechenden Monate der Mitgliedschaft vorgeschrieben. 
 

Keine ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit im Bemessungsjahr

Wenn Sie bereits vor dem Bemessungsjahr (d.h. auch im drittvorangegangenen Jahr) in der Ärzteliste/Zahnärzteliste eingetragen waren, aber im Bemessungsjahr selbst nicht ärztlich tätig waren, aber dennoch in der Ärzteliste eingetragen waren (z.B. Arbeitslosigkeit nach beendetem Turnus), wird bei entsprechendem Nachweis für das Beitragsjahr kein Fondsbeitrag verrechnet. 
 

Zugang aus einem anderen Bundesland

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bezieht sich auf Ihr im gesamten Bundesgebiet erwirtschaftetes Einkommen aus ärztlicher/zahnärztlichen Tätigkeit (somit auch das in anderen Bundesländern bezogene Einkommen). 

Vorgeschrieben wird der Fondsbeitrag selbstverständlich nur anteilsmäßig für die Dauer der tatsächlichen Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien im Beitragsjahr. 
 

Karenz im Beitragsjahr

Sollten Sie Beitragsjahr karenziert gewesen sein, dann wird der Fondsbeitrag auf Basis der Unterlagen des Bemessungsjahres ermittelt, aber nur aliquot für jene Monate des Jahres vorgeschrieben, die Sie nicht in Karenz gewesen sind. Für die Dauer der Karenz muss ein allerdings ein gesonderter Antrag auf Erlass der Fondsbeiträge gestellt werden. 

Sollte jemand nun im laufenden Jahr deutlich weniger verdient haben, als im drittvorangegangenen Jahr besteht die Möglichkeit einer
 

Vergleichsberechnung (§109 Abs. 3 ÄG):

Das Ärztegesetz, welches die Ärztekammer für Wien zur Einhebung der Fondsbeiträge verpflichtet, begrenzt die Beitragszahlung mit 18% des Umsatzes des aktuellen Jahres. Laut der Beitragsordnung der Wiener Ärztekammer werden jedoch (siehe auch Berechnungsbeispiel) nur 14,0% der Bemessungsgrundlage herangezogen. Im Folgenden finden Sie auch ein Berechnungsbeispiel.
 

Vergleichsberechnung

 
Einkommen 2016 Einkommen 2019
Jahreseinkommen brutto EUR 57.601,00 EUR 35.000,00
mtl. Nettozahlung * EUR 2.550,00 EUR 1.750,00
regulärer FB lt. Beitragsordnung EUR 3.611,94  
Vergleichsberechnung §109a   EUR 6.300,00
* hierbei handelt es sich nur um eine Näherung!


Trotz des um knapp 40% geringeren Einkommens ergibt die Vergleichsberechnung aufgrund des deutlich niedrigeren Beitragssatzes der Ärztekammer für Wien KEINE Vergünstigung.

Für die Vergleichsberechnung benötigen wir bei Selbstständigkeit die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. den Jahreslohnzettel bei Anstellung des Beitragsjahres.

 

Unterschied Einkommenssteuerbescheid - Monatsgehaltszettel:

Angestellte*r Ärzt*in – mit Nachtdiensten ohne Sonderklasse –
Fondsbeitrag für das Jahr 2019 auf Basis des Einkommens 2016 
Beitrag zum Wohlfahrtsfonds beträgt in diesem Beispiel 12,0% der Bemessungsgrundlage

Berechnung mit Jahreslohnzettel

Berechnung anhand Monatsgehaltszettel

Bruttobezüge

Position 
210

EUR 57.601,00 Jahresbruttogrundgehalt EUR 29.237,00
steuerfreie Bezüge 215 EUR  5.139,00 anteilige Werbungskosten EUR  5.692,44
sonstige Bezüge 220 EUR  7.042,00    
reduziertes Jahresbruttogehalt   EUR 45.420,00    
SV Beiträge voll besteuerte Bezüge 230 EUR 11.083,00    
SV auf Bezüge mit festem Steuersatz 226 EUR           -       
sonst. Werbungskosten   EUR     132,00    
Zwischensumme   EUR 34.205,00    
         
Gewinn   EUR                Gewinn EUR               
Beitragszahlungen 2018 EUR  2.255,00 Beitragszahlungen 2018 EUR 2.255,00
Bemessungsgrundlage EUR 36.460,00 Bemessungsgrundlage EUR 25.799,56
         
Fondsbeitrag 2021 (nach L16) EUR  4.375,20 Fondsbeitrag 2021 EUR  3.095,95


Sollten somit keine Monatsgehaltszettel übermittelt werden, beträgt in diesem Fall der Fondsbeitrag um Euro 1.279,25 mehr. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei um ein Fallbeispiel handelt, und diese Ersparnis nicht unbedingt in jedem Fall in derselben Höhe auftreten muss. Dementsprechend sei auch erwähnt, dass eben um diesen Betrag jedoch auch Ihre Ansparung für die Pension und somit Ihre Pension sinkt!