Einmalige Leistungen gem. §33

Vorraussetzungen

Auf Antrag kann eine einmalige Leistung aus dem Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen besonderer Anlässe gewährt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung gemäß § 33 der Satzung sind:

  • aufrechte, ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, ausgenommen sind daher Bezieher von Altersversorgung bzw. dauernder Invaliditätsversorgung,
  • einer übe 30 Tage dauernde, ununterbrochenen andauernde und beim Wohlfahrtsfonds gemeldeten Krankheit oder
  • die Pflege oder nachgewiesener finanzieller Unterstützung eines*einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Homepage der Concisa hier

Alternativ können Sie diesen Antrag auch per Mail unter mmmYWVyenRlQGNvbmNpc2EuYXQ= anfordern. 

Bitte beachten Sie auch, dass Anträge, die nicht innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Ereignisfalles schriftlich im Büro des Wohlfahrtsfonds einlangen, keine Berücksichtigung finden.

Als Ereignisfall gilt:

  • der Beginn der Krankheit
  • jener Tag, an dem erstmals Pflege erfolgt bzw. nahe Angehörige erstmals nachweislich eine finanzielle Unterstützung durch das Fondsmitglied erhält


Höhe der Leistung

Die Leistung gemäß § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds wird ausschließlich aus den Beiträgen finanziert, die dem Zusatzleistungskonto gutgebucht worden sind. Berechnungsgrundlage ist daher der Stand des Zusatzleistungskontos per 31. Dezember des Vorjahres. Die Berechnung erfolgt gemäß § 33 Absatz 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds. Die Höhe der einmaligen Leistung darf das 10fache der Grundpension, d.h. den Gesamtbetrag von EUR 9.584,--, nicht übersteigen. 

Wichtig ist daher, dass eine Leistung nach § 33 der Satzung nur gewährt werden kann, wenn Einzahlungen auf das Zusatzleistungskonto erfolgt sind. Erkundigen Sie sich daher in jedem Fall bei der Concisa AG über den aktuellen Stand auf Ihrem Zusatzleistungskonto.