Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei Pensionsanwartschaften

Aufgrund eines Beschlusses der Erweiterten Vollversammlung vom 15. Juni 2021 werden ab dem Jahr 2023 auch Kindererziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind beim Erwerb von Pensionsanwartschaften berücksichtigt. Aufgrund der notwendigen verwaltungstechnischen Umstellungen kann die neue Regelung erst mit 01.01.2023 in Kraft treten. Die Erweiterte Vollversammlung hat allerdings auch beschlossen, dass Kindererziehungszeiten jedenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2021 Berücksichtigung finden.

Zur Geltendmachung dieses zusätzlichen Pensionsanspruchs ist jedenfalls die Stellung eines gesonderten Antrages erforderlich, wobei zu beachten ist, dass die Anträge, auch für frühere Zeiträume, erst ab 01.01.2023 gestellt werden können. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren ab Geburt des Kindes bei der Concisa einlangen.

Die neue Regelung besagt im Wesentlichen, dass für jeden Monat, für das ein Anspruch auf Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld besteht, 0,09 Anwartschaftspunkte erworben werden können. Der Anspruch ist pro Kind mit 12 Monaten begrenzt, sodass in Summe 1,08 Anwartschaftspunkte zusätzlich erworben werden können. Die Regelung gilt neben leiblichen Kindern auch für Adoptiv- und Pflegekinder.

Dem Antrag ist immer auch eine Bestätigung über den Bezug von Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld beizulegen.

Zu beachten ist auch, dass die zusätzlichen Anwartschaftspunkte nur auf eine Pensionsleistung des Wiener Wohlfahrtsfonds anrechenbar sind. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland können die zusätzlich erworbenen Anwartschaftspunkte daher nicht mitübertragen werden. Diese leben aber wieder auf, wenn die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft in Wien im späteren Berufsleben wieder schlagend wird.

Sollten beide Elternteile (zahn-) ärztlich tätig sein, so muss in einer Aufteilungsvereinbarung vorab darüber entschieden werden, wer die zusätzliche Pensionsanwartschaft zuerkannt bekommen soll. Im Falle von Mehrlingsgeburten wird das Gesamtausmaß von den anrechenbaren 12 Monaten nicht verlängert.

Das Antragsformular für die Kinderersatzzeiten können Sie hier herunterladen.