Gewidmete Leistung

Jedes Fondsmitglied kann für den Fall seines Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von anderen Anspruchsberechtigten durch eine schriftliche an die Ärztekammer zu richtende Erklärung eine Person bestimmen, an die eine gewidmete Leistung auszuzahlen ist.
Dabei ist zu beachten, dass die begünstigte Person keinen anderen Leistungsanspruch haben darf wie z.B. Ehepartner, eingetragener Partner und Kinder über 27 Jahren.

Die gewidmete Leistung beträgt 40 % der zum Todeszeitpunkt auf dem Pensionskonto des Fondsmitgliedes im Kapitaldeckungsverfahren vorhandenen Kapitals abzüglich allfälliger Beitragsrückstände und einer allfälligen anteiligen negativen Gewinnreserve.

Sollte uns keine schriftliche Erklärung vorliegen, ist die gewidmete Leistung an den oder die eingeantworteten Erben auszuzahlen. Sollten keine eingeantworteten Erben vorhanden sein oder sollte innerhalb von drei Jahren ab dem Ableben des Fondsmitgliedes kein Antrag auf Auszahlung der gewidmeten Leistung gestellt werden, ist diese dem versicherungstechnischen Ergebnis zuzuführen.

Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung vom Begünstigten im Leistungsfall beantragt werden muss. Bitte informieren Sie die begünstigte Person über den Anspruch.