Krankenunterstützung

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Voraussetzungen

Fondsmitglieder, die aufgrund von Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht in der Lage sind den ärztlichen Beruf auszuüben, können Krankenunterstützung (für ambulante Behandlung), Krankenhilfe (für stationäre Behandlung) sowie sogenanntes Partusgeld beantragen.

Vorgehensweise:

  • Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Homepage der Concisa hier.
  • Alternativ können Sie diesen auch per Mail unter mmmYWVyenRlQGNvbmNpc2EuYXQ= anfordern.
  • Sie erhalten umgehend das Antragsformular, das sowohl für Krankenunterstützung als auch für Krankenhilfe gilt, zugesandt.
     

Unterlagen und Ausnahmen

Erforderliche Unterlagen für die Genehmigung des Antrags auf Auszahlung:

  • Antragsformular vollständig ausgefüllt (wird aufgrund Ihrer Meldung vom WFF Ihnen zugesendet)
  • Aufenthaltsbestätigung, wenn Sie in stationärer Behandlung waren

Hinweis: Erlassantrag - ein Erlass der Fondsbeiträge ist bei einem durchgehenden Krankenstand ab 30 Tage möglich 

Partusgeld

Das sogenannte Partusgeld wird auf Basis der Tagessätze für die Krankenunterstützung berechnet. Der Tagessatz für die Krankenunterstützung beträgt ab 01.07.2020 EUR 6,60 und wird für die Zeit des Beschäftigungsverbots gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl Nr. 221/1979 bis zur Höchstdauer von 20 Wochen gewährt.

Dem Antrag auf Auszahlung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie aus dem Mutter-Kind-Pass betreffend des errechneten Geburtstermins

  • Kopie des amtsärztlichen Zeugnisses über den vorzeitigen Mutterschutz

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes

  • Kopie der Bestätigung über den Spitalsaufenthalt

  • Kopie der ärztlichen Bestätigung über die Sectio

Ausgenommen von den Beiträgen und Leistungen der Krankenunterstützung sind:

  • Pragmatisierte Ärzt*nnen, die per Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung befreit wurden bzw. auf den Beitrag zur Sicherstellung der Grundleistung ermäßigt wurden.

Der Antrag auf Auszahlung der Krankenunterstützung muss innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder nach Entlassung aus der Spitalspflege, an den Wohlfahrtsfonds gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt jedenfalls im Nachhinein, nach Wiederaufnahme der ärztlichen Berufstätigkeit. 

Beachten Sie auch die Fristen für die Einreichung eines Antrages auf Erlass des Fondsbeitrags. Die Frist beträgt:

  • bei Geburt: 3 Jahre ab Geburt des Kindes
  • bei Berufsunfähigkeit über 30 Tage: 1 Jahr ab Beginn der Erkrankung
     

Höhe der Leistungen
 

Leistungsausmaß

Krankenhilfe Stationäre Behandlung

Krankenhilfe Ambulante Behandlung

Partus

ab dem 1. Krankheitstag EUR 16,50    
ab dem 8. Krankheitstag*   EUR 6,60  
Generell     Bis zu EUR 924,00

* Bei Krankheit über 22 Tagen ab dem 1. Krankheitstag