null Ärzt*innen News (1. Juni 2021)

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1. Juni 2021
 

Standespolitik


ÖÄK fordert Long-COVID-Behandlung auf Kassenkosten

Corona


Grüner Pass - Verschiebung Phase 2


Aktualisierung Nationales Impfgremium: COVID-19 Impfungen - Anwendungsempfehlung und Priorisierung


Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass


Status Abrechnung von Ausdrucken aus dem e-Impfpass bzw. Ausstellung von Impfzertifikaten


e-Impfpass: Einträge - bitte prüfen und korrigieren!


Entlassung aus der Absonderung und Kontaktpersonennachverfolgung: Wichtige Neuerungen


Tarifzuschläge für COVID-19-bedingte Visiten in Pflege- und Heimeinrichtungen durch niedergelassene Allgemeinmediziner*innen bis 30. Juni 2021 verlängert


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Fortbildung


Jour Fixe für Allgemeinmedizin: " Umgang mit Polympharmazie im Alter"



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Standespolitik

   


ÖÄK fordert Long-COVID-Behandlung auf Kassenkosten

"Auch wenn die COVID-Infektionszahlen sinken, Long-COVID wird uns noch längere Zeit begleiten", warnt Johannes Steinhart, Vizepräsident der Österreichischen und Wiener Ärztekammer. Bei hospitalisierten Patient*innen verspüren fast zwei Drittel auch nach sechs Monaten noch Symptome. Daher müssen nun rasch Behandlungsmöglichkeiten im niedergelassenen Bereich geschaffen werden. Die dazu notwendigen Leistungen seien vielfach aber keine Kassenleistungen. Die Sozialversicherungen müssen hier schnell nachbessern und die Politik muss die nötigen Rahmenbedingungen schaffen.
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Corona

   


Grüner Pass - Verschiebung Phase 2

Wie Sie medial vernommen haben, verschiebt sich die Phase 2 des Grünen Passes. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) erklärt den Grünen Pass und die drei Phasen hier.

In Phase 2 soll technisch bereitgestellt werden, dass bereits bekannte Zertifikate (Testzertifikat, Impfzertifikat, Genesungszertifikat) mit einem QR-Code versehen werden können. Gemäß Aussagen des Ministeriums wird es aber keine verpflichtende Nutzung der digital und analog verfügbaren Zertifikate mit QR-Code geben.

Der QR-Code soll per Scan eine einfachere und schnellere Kontrolle für die prüfenden Stellen ermöglichen, als die Kontrolle eines ausgefüllten Dokuments. Besonders relevant wird dies in Zukunft bei Reisen ins Ausland sein, sobald die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate in den EU-Mitgliedsstaaten möglich sein wird.

Auch niedergelassene Ordinationen sollen technisch die Möglichkeit bekommen, diese QR-Codes zu generieren. Beim e-Impfpass wird der QR-Code jedenfalls beim Ausdruck des Impfzertifikats in Kürze automatisch im e-Impfpass umgesetzt.

Sobald uns weitere Details - vor allem bezüglich der Antigen-Tests in Ordinationen - vorliegen, werden wir Ihnen dies umgehend mitteilen.

   


   


Aktualisierung Nationales Impfgremium: COVID-19 Impfungen - Anwendungsempfehlung und Priorisierung

In dieser neuen Version der Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums finden Sie unter anderem Aktualisierungen zu folgenden Themen:

  1. Kinder und Jugendliche

Die EMA hat am 29. Mai 2021 die Zulassung für den Impfstoff Comirnaty® der Firma Pfizer/BioNTech nach Prüfung des Impfstoffes auf Wirksamkeit und Sicherheit für die Verwendung bei Kindern ab dem vollendeten 12. Lebensjahr empfohlen. Ergänzende Informationen finden Sie hier ab Seite 11 .

Einverständnis zur Impfung bei Kindern erforderlich:

    • Bei unmündigen Minderjährigen (Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres) ist die Einwilligung eines Elternteiles oder der Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist, einzuholen. Das Aufklärungsgespräch hat vorab unter Einbindung dieser verantwortlichen Personen zu erfolgen.

    • Mündige Minderjährige (Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) müssen selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit besitzen. Auch wenn ein Elternteil in dieser Situation eine Impfung ablehnen würde, kann sich die mündige minderjährige Person selbst für eine Impfung entscheiden. Die Begleitung der zu impfenden Person in dieser Altersgruppe ist rechtlich gesehen nicht erforderlich.
      Impfärzt*innen sind aufgefordert, die mündliche Aufklärung für Personen dieser Altersgruppe verstärkt anzubieten, um Fragen alters- und entwicklungsgerecht beantworten zu können.

  1. Intervall zu anderen Impfungen und Operationen
    Bei den derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen handelt es sich um Impfstoffe, die wie Totimpfstoffe einzuordnen sind. Darum ist es nicht zwingend notwendig, ein Intervall zu anderen Impfungen einzuhalten. Vor und nach (planbaren) Operationen soll ein Mindestabstand von 14 Tagen zur Impfung eingehalten werden. Bei dringender Indikation kann ein operativer Eingriff jederzeit durchgeführt werden.


Leider enthält diese Aktualisierung keine Neuigkeiten bezüglich der Anwendung eines heterogenen Impfschemas.

Damit einhergehend wurde auch die Priorisierung des Nationalen Impfgremiums angepasst.

   


   


Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass

Wir möchten Sie über das das Schreiben des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zur Nachtragung von COVID-19 Impfungen in den Elektronischen Impfpass informieren.

Gemäß § 24c Abs 4a GTelG 2012 haben Ärzt*innen COVID-19-Impfungen, die sie seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht haben, die aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert wurden, nachzutragen. Zudem sind Ärzt*innen derzeit berechtigt, nicht im zentralen Impfregister erfasste COVID-19-Schutzimpfungen nachzutragen. Dies gilt gleichermaßen für im Inland wie im Ausland verabreichte Impfungen. Hervorzuheben ist jedoch, dass nur schriftlich dokumentierte Impfungen nachgetragen werden dürfen. Weiters wird empfohlen, sich hinsichtlich der beigebrachten Impfbestätigungen zu überzeugen, dass die Angaben schlüssig und nachvollziehbar sind.

Bezüglich der geplanten Impfzertifikate können nach derzeitigem Kenntnisstand nur für solche Impfungen Zertifikate ausgestellt werden, wenn der im Ausland verabreichte Impfstoff über eine innerstaatliche Anerkennung verfügt (reguläre Zulassung, alle Arten von Notfallzulassungen).

Das Nachtragen von nicht selbst verabreichten Impfungen in den e-Impfpass ist eine Privatleistung. Der Empfehlungstarif für ein bis zwei Nachträge beträgt EUR 25.-, wie in den Ärzt*innen News am 20. Mai 2021 berichtet.

   


   


Status Abrechnung von Ausdrucken aus dem e-Impfpass bzw. Ausstellung von Impfzertifikaten

Wie bereits im Ärzt*innen Newsflash am 22. Mai 2021 avisiert, dürfen wir Sie vorab über die letzte Woche im Parlament beschlossene Gesetzesgrundlage zur Abrechnung von Ausdrucken aus dem e-Impfpass bzw. zur Ausstellung von Impfzertifikaten informieren.

Mit dem Beschluss wird für den Ausdruck aus dem elektronischen Impfpass bzw. für die Ausstellung eines Impfzertifikats ein Honorar für die Leistung in der Höhe von EUR 3.- ausbezahlt. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat durch eine noch ausstehende Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistung sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen.

Gemäß Beschluss soll die dargestellte Regelung rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft treten. Bis zum Zeitpunkt der Kundmachung der rechtlichen Grundlagen legen wir den betroffenen Ärzt*innen daher nahe, die durchgeführten Leistungen (wenn möglich, bereits rückwirkend ab 19. Mai 2021) zu notieren, sodass nach Einführung einer Leistungsposition durch die Sozialversicherungsträger, eine rückwirkende Abrechnung der erbrachten Leistungen möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass sich die genauen Abrechnungsmodalitäten derzeit in Abklärung beim Ministerium befinden. Selbstverständlich werden wir Sie über die Kundmachung der Novelle sowie über die genauen Abrechnungsmodalitäten informieren.

   

   


e-Impfpass: Einträge - bitte prüfen und korrigieren!

Über die ELGA GmbH wurden wir darüber informiert, dass manche Einträge von niedergelassenen Ärzt*innen in den e-Impfpass nicht korrekt erfasst wurden. Dies umfasst folgende Fehler:

  • Die Reihenfolge der eingetragenen Impfungen ist nicht korrekt (Zweitimpfung chronologisch vor Erstimpfung)
  • Der Eintrag einer Impfung fehlt (Erst- oder Zweitimpfung
  • Impfungen wurden doppelt eingetragen
  • Es wurden verschiedene Impfstofftypen bei einer Immunisierung eingetragen (sofern nicht bewusst off label)
  • Bitte achten Sie darauf, dass bei Impfung nach Genesung nur der Erststich und nicht der Zweitstich eingetragen wird! Leider gibt es technisch noch keine Lösung, dass die Genesung und die darauffolgende Impfung im Rahmen des e-Impfpasses abgebildet werden. Eine dahingehende Entwicklung ist in Arbeit.

Wir würden Sie bitten, Ihre bisher verabreichten Impfungen dahingehend zu prüfen und eventuell zu korrigieren, um damit Ihren Patient*innen einen richtigen Impfnachweis gewährleisten zu können.

   

   


Entlassung aus der Absonderung und Kontaktpersonennachverfolgung: Wichtige Neuerungen

Wir möchten Sie über die aktualisierten Dokumente des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) informieren, die Sie unter folgenden Verlinkungen einsehen können:

Folgende Änderungen/Neuerungen in den Dokumenten möchten wir hervorheben:

  1. Freitestung (= Vorzeitige Beendigung der Absonderung) von Erkrankten und Kontaktpersonen ist nur mit PCR-Testung möglich.
    • Kontaktpersonen benötigen ein negatives PCR-Ergebnis frühestens zehn Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt
    • Erkrankte benötigen ein negatives PCR-Ergebnis oder ct-Wert > 30 frühestens zehn Tage nach Probenahme bzgl. labordiagnostischem Erstnachweis.

  1. Genaue Definition des Zeitraums, wann die Sonderbestimmungen für geimpfte und genesene Personen sowie Personen mit positivem Antikörpernachweis gelten (Herabstufung bei KP1-Kontakt zu KP2 und kurzfristige Nachtestung bei positivem Befund):
    • Bei zweiteiligen Impfungen:
      • Nach erster Teildosis: ab dem 22. Tag bis zum jeweils empfohlenen impfstoffabhängigen Zeitpunkt der zweiten Teildosis
      • Nach zweiter Teildosis bis sechs Monate nach zweiter Teildosis
    • Bei einteiliger Impfung: ab dem 22. Tag bis sechs Monate
    • Bei Impfung nach Genesung: bis sechs Monate nach einmaliger Impfung
   

   


Tarifzuschläge für COVID-19-bedingte Visiten in Pflege- und Heimeinrichtungen durch niedergelassene Allgemeinmediziner*innen bis 30. Juni 2021 verlängert

Wir dürfen Ihnen die erneute Verlängerung der Tarifzuschläge 36z und 37z für COVID-19-bedingte Visiten in Pflege- und Heimeinrichtungen durch niedergelassene Allgemeinmediziner*innen bekanntgeben: Eine Abrechnung ist nun weiterhin bis 30. Juni 2021 möglich.

Dieser Tarifzuschlag beträgt für die erste Visite an einem Tag in einer Einrichtung EUR 16,50 (36z) und für jede weitere Intervention in derselben Einrichtung EUR 4,80 (37z). Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Positionen für die Tagesvisite im Heimbereich (ÖGK: Positionen 36 und 37 / SVS, KFA und BVAEB: Positionen B1 und B2 bzw. A1 und A2) zu verrechnen.

Weiterführende Informationen können Sie in den Ärzt*innen News vom 3. Dezember 2020 nachlesen.

   

   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Fortbildung

   


Jour Fixe für Allgemeinmedizin: " Umgang mit Polympharmazie im Alter"

Die Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Allgemeinmedizin der MedUni Wien werden Corona-bedingt online via Webex-Meeting abgehalten. Der nächste Termin findet am Mittwoch, 14. Juli 2021 von 19.30 bis 21.30 Uhr, statt und beschäftigt sich mit dem "Umgang mit Polympharmazie im Alter in der allgemeinmedizinischen Ordination".

Anmeldung per E-Mail an Frau Zuzana Habel-Mussa ( mmmenV6YW5hLmhhYmVsLW11c3NhQG1lZHVuaXdpZW4uYWMuYXQ=). Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung auch Ihre Arzt-Nummer bekannt.

   


Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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