null Ärzt*innen News (14. Mai 2021)

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14. Mai 2021


 

Standespolitik


Status CoV-Impfungen in Ordinationen: Impfdosen für Zweitstiche gesichert, aber keine Zusage für weitere Impfstoffe durch Stadt Wien


ÖÄK: Kein Alleingang bei "Grünem Pass"

Corona


COVID-19-Öffnungsverordnung - gültig ab 19. Mai 2021


Vorgehen bei Genesenen, Geimpften und Personen mit vorhandenen neutralisierenden Antikörpern mit positivem PCR-Test


Förderung für betriebliche Testungen: Ablauf und Information zur Frist für Nachtragung von seit 15. Februar 2021 durchgeführten Testungen für Ordinationen ab 51 Mitarbeiter*innen


Umgang mit zwischenstaatlichen Fällen bei Covid-Leistungen


Aktualisierung FAQ: Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Wien


Volkshilfe-Studie: Kinderarmut, Kindergesundheit und Corona


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Fortbildung


Reminder Giftiger Dienstag: "Das Chamäleon der Lues"


Kindermedika.at: jetzt on-line


Online-Nachbestellung Barcode-Etiketten

Service


Empfehlung für Modul e-Impfpass - Förderantrag noch bis 30. September 2021 möglich


Verlängerung der Ausbildungsevaluierung 2021


Kampagne der Aids Hilfe Wien: "Eh klar, ich mache einen HIV-Test! Du auch?"


Paul-Watzlawick Ehrenpreis der Ärztekammer für Wien geht posthum an Rudolf Burger

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Standespolitik

   


Status CoV-Impfungen in Ordinationen: Impfdosen für Zweitstiche gesichert, aber keine Zusage für weitere Impfstoffe durch Stadt Wien

Die Ärztekammer für Wien setzt sich weiter intensiv dafür ein, dass den Wiener Ordinationen, wie auch in den anderen Bundesländern, CoV-Impfstoffe aller verfügbaren Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Leider hat die Stadt Wien aber nach wie vor keinen Ausblick gegeben, wann und in welchem Umfang beziehungsweise ob überhaupt noch weitere CoV-Impfdosen den Wiener niedergelassenen Ärzt*innen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund dieser fehlenden Planung, werden wir die zur Impfung angemeldeten Ordinationen bis auf Weiteres immer dann kurzfristig und direkt kontaktieren, wenn dem niedergelassenen Bereich Impfdosen zur Verfügung gestellt werden.

Schriftlich bestätigt wurde uns seitens der Stadt Wien indes die Verfügbarkeit der Kontingente für die Zweistiche bereits verabreichter CoV-Impfungen mit AstraZeneca. Diese sollen genau 12 Wochen nach dem Erststich erfolgen (Juli, August) und müssen dann gesondert bestellt werden. Wir werden die betroffenen Ärzt*innen rechtzeitig erinnern und zur Bestellung aufrufen.

   


   


ÖÄK: Kein Alleingang bei "Grünem Pass"

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) warnt in Bezug auf die Diskussion um den sogenannten "Grünen Pass" vor nationalen Alleingängen, solange es keine EU-weite Einigung gibt. Es brauche eine unkomplizierte, europaweite Lösung. Bis dahin müssen Nachweise in Papierform, in Form des internationalen gelben Impfpasses ausreichen.
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Corona

   


COVID-19-Öffnungsverordnung - gültig ab 19. Mai 2021

Ab 19. Mai 2021 wird die bisher gültige 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung durch die COVID-19-Öffnungsverordnung ersetzt.

Als Maske im Sinne der Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr": 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen)

1."Geimpft": Für Personen, die mit einem zentral (EMA) zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen

  • Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
  • Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate.
  • Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
  • Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (meint: Genesene), gilt eine Impfung, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

2."Getestet": Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt

  • Ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, gilt 72 Stunden ab Probenahme.
  • Antigentests einer befugten Stelle (u.a. Impfstraßen) gelten 48 Stunden ab Probenahme.
  • Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
  • "Point-of-Sale-Tests": Kann ein "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte, einer nicht öffentlichen Sportstätte, einer Freizeit- und Kultureinrichtung, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe, einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen ("Point-of-Sale-Tests"). Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

3."Genesen": Genesene Personen sind so wie bisher nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit

  • Als Nachweis gelten u.a. ein entsprechender Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion - wer hier was genau bestätigen soll, ist derzeit noch in Abklärung mit dem Ministerium, über das Ergebnis werden wir Sie informieren.
  • Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
  • Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sowie für Kinder, die eine Primarschule besuchen.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass Nachweise in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen sind.

Für Ordinationen (sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden) ist weiters insbesondere § 12 der Verordnung relevant

  • Begleitpersonen dürfen nur eingelassen werden, wenn diese durchgehend eine Maske tragen, sofern zwischen Patient*innen und Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet
  • Mitarbeiter*innen haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Patient*innen eine Corona SARS-CoV-2-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske (siehe oben) zu tragen.
  • Mitarbeiter*innen haben "einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" vorzuweisen (siehe 3-G-Regel oben). Ein Nachweis der Impfung bzw. Genesung ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
  • So wie bisher kann bei Mitarbeiter*innen im Fall eines positiven Testergebnisses das Einlassen dennoch erfolgen, wenn
    • mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    • auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Gleich geblieben sind die Ausnahmeregelungen bezüglich der "Maskenpflicht" sowie die diesbezügliche Glaubhaftmachung (Bestätigung eines*einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten*berechtigter Arztes*Ärztin). Für die Ausstellung derartiger Atteste haben wir das Musterattest an die neue Verordnung angepasst.

FAQ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zu den Öffnungsschritten

   


   


Vorgehen bei Genesenen, Geimpften und Personen mit vorhandenen neutralisierenden Antikörpern mit positivem PCR-Test

Bei Personen, die PCR-positiv getestet werden, jedoch die Erkrankung bereits durchgemacht haben oder geimpft sind bzw. über neutralisierende Antikörper verfügen, treten komplexe Prozesse bei der Absonderung ein. Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien hat hierfür Prozessdiagramme erstellt, welche die Abläufe genau und übersichtlich darstellen sowie die entsprechenden Mailadressen enthalten, die im jeweiligen Fall zu kontaktieren sind.

  • Das Prozessdiagramm zum Vorgehen für Geimpfte und Personen mit vorhandenen neutralisierenden Antikörpern mit positivem PCR-Test finden Sie hier.
  • Das Prozessdiagramm zum Vorgehen für Genesene mit positivem PCR-Test finden Sie hier.
   


   


Förderung für betriebliche Testungen: Ablauf und Information zur Frist für Nachtragung von seit 15. Februar 2021 durchgeführten Testungen für Ordinationen ab 51 Mitarbeiter*innen

Wir möchten Sie über die mit 10. Mai 2021 erlassene Covid-19 Förderrichtlinie für betriebliche Testungen informieren. Eine geförderte betriebliche Testung kann zwischen dem 15. Februar 2021 und dem 30. Juni 2021 in den Ordinationen durchgeführt werden. Ordinationen erhalten für jeden durchgeführten und gemeldeten CE-zertifizierten Antigen-Test oder PCR-Test (Kriterien gemäß dieser Förderrichtlinie) ihrer Mitarbeiter*innen und zusätzlich für die Testung vorgesehene Personen einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes in Höhe von EUR 10,-.

1. Abhängig von der Anzahl der Ordinationsmitarbeiter*innen unterscheidet sich der Ablauf des Förderungserwerbs

  • Ordinationen mit mehr als 50 Mitarbeiter*innen müssen sich über die von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) eingerichtete Testplattform - Plattform des Austria Wirtschaftsservice (AWS) - für die betriebliche Testung anmelden. Die genaue Vorgehensweise inklusive Muster-Antrag für die Registrierung finden Sie hier auf der Website der WKO. Nach der Registrierung auf der Plattform und Prüfung der Daten wird der Zugang durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) freigeschaltet. Testungen müssen täglich in die Testplattform des Bundes eingemeldet werden. Zusätzlich ist wöchentlich dieses Formular auszufüllen, zu hinterlegen und bei stichprobenartigen Überprüfungen dem AWS vorzulegen.
    Betreffend die Nachtragung der seit 15. Februar 2021 durchgeführten Testungen in die Testplattform gilt folgende Sonderregelung: Testergebnisse können - abweichend von dem Erfordernis der täglichen Einmeldung von Testergebnissen in die Testplattform des Bundes - nur bis einschließlich 16. Mai 2021 (24 Uhr) in die Testplattform nachgetragen werden. Ab 17. Mai 2021 kommen die Vorgaben dieser Richtlinie zur Einmeldungsverpflichtung in die Testplattform uneingeschränkt zur Anwendung.

  • In Ordinationen mit weniger als 50 Mitarbeiter*innen sind die durchgeführten Testungen des Personals mit diesem Formular zu dokumentieren. Das Formular ist aufzubewahren und bei einer Überprüfung durch den AWS vorzulegen.

2. Antragstellung zur Förderung (gilt für alle Ordinationsgrößen)

  • Im nächsten Schritt sind nach Ablauf des vorangegangenen Quartals Förderungsanträge ausschließlich unter Verwendung des AWS Fördermanager einzumelden. Anträge können für das erste Quartal ab 17. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 und für das zweite Quartal ab 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 eingebracht werden. Hinsichtlich des Förderzuschusses gilt eine Untergrenze: Diese beträgt für Ordinationen für das erste Quartal EUR 500,- und für das zweite Quartal EUR 1.000,-. Eine Förderungsobergrenze ist nicht festgesetzt. Mit der Antragstellung bestätigen die Förderungswerber*innen, die Förderungsvoraussetzungen und sämtliche Bedingungen der Richtlinie zu erfüllen. Das AWS nimmt eine weitgehend automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen zum Zeitpunkt der Beantragung vor. Eine Auszahlung von Fördermitteln durch das AWS erfolgt im Nachhinein auf Basis der bei der Antragstellung bekanntgegebenen Anzahl von durchgeführten Testungen.


Weiterführende Informationen:

   


   


Umgang mit zwischenstaatlichen Fällen bei COVID-Leistungen

Wir möchten Ihnen dieses Vertragspartnerschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Kenntnis bringen, welches den Umgang mit zwischenstaatlichen Fällen bei COVID-Tests und COVID-Impfungen regelt. Hiermit wird klargestellt, welche COVID-Leistungen für Personen, die in einem anderen Vertragsstaat gesetzlich versichert sind, mit der ÖGK verrechenbar bzw. nicht verrechenbar sind.
Des Weiteren wird in diesem Schreiben nochmals die Regelung betreffend die Verrechnung von kurativen Leistungen im Zusammenhang mit der COVID-Impfung thematisiert.

   


   


Aktualisierung FAQ: Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Wien

Die FAQs über die Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Wien wurden um die Informationen zu den zwischenstaatlichen Fällen erweitert und sind hier aktualisiert zu finden.

   


   


Volkshilfe-Studie: Kinderarmut, Kindergesundheit und Corona

Kinder aus armutsgefährdeten Familien leiden häufiger an chronischen Krankheiten. Sie sind häufiger übergewichtig, haben ein erhöhtes Unfallrisiko, leiden auch öfter an psychosomatischen Symptomen. Sie fühlen sich zudem weniger gesund und leistungsfähig, was sie auch in anderen Lebensbereichen, etwa in der Schule, benachteilig. Jedes fünfte Kind ist in Österreich von Kinderarmut betroffen und leidet damit auch stärker unter den Auswirkungen der Corona-Krise. Eine aktuelle Umfrage der Volkshilfe Österreich unter armutsbetroffenen Familien zeigt etwa, dass 60 Prozent der betroffenen Kinder einsamer als vor der Corona-Krise sind. Alle Ergebnisse dieser Umfrage, sowie aktuelle Erkenntnisse aus der Forschung zum Thema, können Sie online hier "Kindergesundheit sichern - Gesundheitliche Folgen von Kinderarmut in Österreich" (Policy Paper: Kindergesundheit sichern) nachlesen oder in gedruckter Form bestellen. Bestellung per E-Mail an mmmaGFubmEubGljaHRlbmJlcmdlckB2b2xrc2hpbGZlLmF0.

   


   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Fortbildung

   


Reminder Giftiger Dienstag: "Das Chamäleon der Lues"

Am Dienstag, 18. Mai 2021, findet um 15.30 Uhr wieder ein "Giftiger Dienstag" statt, diesmal zum Thema "Das Chamäleon der Lues". Um daran teilzunehmen, registrieren Sie sich bitte hier (Webinar-ID: 968-605-699). Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen zur Teilnahme. Das Programm für das Sommersemester 2021 finden Sie hier.

   


   


Kindermedika.at: jetzt on-line

Die neue Website www.kindermedika.at stellt Informationen zur Verschreibung von Arzneimitteln bei Kindern und Jugendlichen in Österreich zur Verfügung. Die Website richtet sich an Ärzt*innen, Apotheker*innen, Pflegepersonal und weitere Betroffene. Kindermedika.at bietet Information zur Arzneimitteltherapie bei Kindern nach bestverfügbarer Evidenz, national und international abgestimmt, gut übersichtlich und frei verfügbar. Der Schwerpunkt liegt auf altersentsprechenden Dosierungen für Arzneimittel, die off-label verordnet werden müssen. Ziel ist, durch systematische Information die Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie bei Kindern und Jugendlichen zu optimieren und das Risiko für unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Medikationsfehler zu minimieren. Aktuell sind etwa 200 häufig bei Kindern und Jugendlichen eingesetzte Arzneimittel enthalten; die Datenbank wird noch weiter ausgebaut und ständig aktuell gehalten. Das Projekt von der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde wird vom Dachverband der Sozialversicherungsträger gefördert.

   


   


Online-Nachbestellung Barcode-Etiketten

Die Barcode-Etiketten für die Fortbildungen können jederzeit online nachbestellt werden. Den Link dazu finden Sie hier.

   



 

Service

   


Empfehlung für Modul e-Impfpass - Förderantrag noch bis 30. September 2021 möglich

Abseits der aktuellen Verwendung des e-Impfpasses für die COVID-19 Impfung, kann der e-Impfpass auch für die Dokumentation aller anderen Impfungen herangezogen werden. Auch eine Impfung gegen Influenza ist bereits seit einer eHealth-Verordnungsnovelle von diesem März verpflichtend im e-Impfpass zu erfassen. Es ist jedenfalls absehbar, dass früher oder später die Eintragungen von weiteren bis hin zu allen Impfungen in den e-Impfpass verpflichtend sein werden.

Die Funktionalitäten des e-Impfpasses werden fortlaufend erweitert und angepasst. Ärzt*innen haben damit, neben der Eintragung, eine unkomplizierte elektronische Übersicht des Immunisierungsstatus der Patient*innen.

Sowohl epidemiologisch, als auch volkswirtschaftlich sind die Eintragungen in den e- Impfpass essentiell. Patient*innen werden die Eintragungen ihrer Impfungen in den e-Impfpass fordern. Mit dem Eintrag einer COVID-19-Impfung im Zusammenhang mit den anstehenden Lockerungen ist bereits klargestellt, dass man durch eine dokumentierte Impfung Vorteile hat.

Die Ärztekammer empfiehlt eindeutig die Anschaffung des Softwaretools e-Impfpass, egal für welches Sonderfach!

Die einmalige Förderung für Vertragsärzt**innen von EUR 1.300.- kann bis längstens 30. September 2021 beantragt werden - sollten Sie als Vertragsärzt*in also noch keinen e-Impfpass bestellt haben, legen wir Ihnen nahe, dies rasch nachzuholen. Alle Details zu den Modalitäten und zum Förderantrag finden Sie auch hier in unseren FAQ.

   


   


Verlängerung der Ausbildungsevaluierung 2021

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass die Ausbildungsevaluierung 2021 bis 16. Mai 2021 verlängert wurde. Teilnehmer*innen sind alle Ärzt*innen, die in einer Ausbildung zu Fachärzt*innen stehen. Fragen werden online zum Ausbildungsfach, zur Ausbildungsstätte, Ausbildungsverantwortlichkeit, Organisation, zur Arbeitsbelastung, zu Fortbildung, zur Arbeitszeit und Work-Life-Balance sowie zum Lernerfolg gestellt, dazu wird eine Gesamtbewertung zur Qualität der Ausbildung abgefragt. Die Unabhängigkeit und Anonymisierung der Ergebnisse werden durch die Durchführung der Befragung durch IMAS International gewährleistet. Ziel der Befragung soll sein, die Stärken und das Verbesserungspotenzial der Fachärzt*innenausbildung an den Krankenhäusern in Österreich aus Sicht der Ärzt*innen in Fachärzt*innenausbildung zu erheben.

Zum Ablauf: Alle Ärzt*innen in Ausbildung zu Fachärzt*innen erhalten per E-Mail eine Erstinformation und einen individuellen Zugangslink zum Evaluierungsportal. Die Evaluierung erfolgt nach einer österreichweit einheitlichen Methodik. Dadurch stehen für die Interpretation der Ergebnisse Vergleiche auf Bundes- und Landesebene zur Verfügung. Die Befragung erfolgt vertraulich und anonymisiert. Die Österreichische Ärztekammer und die Ausbildungseinrichtungen haben keine Möglichkeit, auf einzelne Evaluierungsdaten zuzugreifen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter mmmYXVzYmlsZHVuZ3NldmFsdWllcnVuZ0BhZWt3aWVuLmF0 zu Verfügung!

   


   


Kampagne der Aids Hilfe Wien: "Eh klar, ich mache einen HIV-Test! Du auch?"

40 Prozent aller HIV-Diagnosen in Österreich werden zu einem späten Zeitpunkt gestellt. Die aktuelle Kampagne der Aids Hilfe setzt auf Früherkennung und soll unter Ärzt*innen und Patient*innen ein stärkeres Bewusstsein für HIV-Tests schaffen und damit die Früherkennung von HIV vorantreiben. Die Kampagnenmaterialien sowie alle Informationen zur Kampagne können auf der Website www.aids.at/einfachtesten abgerufen werden.

   


   


Paul-Watzlawick Ehrenpreis der Ärztekammer für Wien geht posthum an Rudolf Burger

Rudolf Burger zählte zu den bedeutendsten österreichischen Denkern der Gegenwart und war gleichzeitig ein herausragender Lehrer und Vermittler. Heute, Freitag, wurde er posthum mit dem Paul-Watzlawick-Ehrenpreis geehrt.
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Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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