null Ärzt*innen News (6. Juli 2021)
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6. Juli 2021


 
Standespolitik
Standespolitik
Beim heurigen Treffen der deutschsprachigen Ärzt*innenorganisationen in Wien, mit Vertretern aus Österreich, Deutschland, der Schweiz, Luxemburg und Südtirol, die gemeinsam mehr als 500.000 Ärzt*innen repräsentieren, herrschte Einigkeit darüber, dass Pandemien in kürzeren Abständen auftreten werden. Die Politik ist deshalb aufgefordert, aus der Corona-Pandemie Lehren zu ziehen, umfängliche Pandemiepläne zu entwickeln und auch regelmäßig zu testen. 
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Ablehnend reagiert die Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) auf das Auslaufen der telefonischen Krankschreibung mit Ende Juni. Die Pandemie ist längst noch nicht vorbei, die niedergelassenen Ärzt*innen betreiben auch weiterhin aufwändige Maßnahmen, um die Ordinationen zu sicheren Orten zu machen. Daher ist die neuerliche Beendigung der telefonischen Krankschreibung das falsche Signal und zudem völlig unnötig. 
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Corona
Parallel zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung - Informationen dazu finden Sie in den Ärzt*innen News vom 29. Juni 2021 - hat die Stadt Wien eine Begleitverordnung mit teilweise strengeren Regelungen erlassen. 

Dazu ist anzumerken, dass gegenüber der Stammfassung nun nach massiven Interventionen der Wiener Ärztekammer (WÄK) auch Antigentests von niedergelassenen Ärzt*innen in Wien anerkannt werden. In der ursprünglichen Fassung waren es nur solche aus Teststraßen oder Apotheken. 

Unter anderem finden sich folgende Punkte in der Wiener Begleitverordnung:
So ist etwa das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher*innen und Begleitpersonen sowie externe Dienstleister*innen mit Patient*innen- und Besucher*innenkontakt nur erlaubt, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis (geimpft, getestet, genesen) vorgelegt wird. Weiters gibt die Verordnung strengere Vorgaben für bettenführende Kranken- und Kuranstalten vor: Pro Patient*in wird pro Tag höchstens eine Besucher*in eingelassen. Zusätzlich dazu dürfen pro Patient*in pro Tag höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten*innen und zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten eingelassen werden. 

Weiters gibt die Verordnung strengere Vorgaben für bettenführende Kranken- und Kuranstalten vor: Pro Patient*in wird pro Tag höchstens eine Besucher*in eingelassen. Zusätzlich dazu dürfen pro Patient*in pro Tag höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten*innen und zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten eingelassen werden. Ausgenommen davon sind wiederum Besuche
  • im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung,
  • der Seelsorge,
  • zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  • externer Dienstleister*innen,
  • von Bewohner*innenvertretern*innen nach dem Heimaufenthaltsgesetz,
  • von Patienten*innen-, Behinderten- und Pflegeanwält*innen,
  • von Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
  • von Mitgliedern von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
Die aktuelle Gesamtfassung der Verordnung finden Sie hier
 
In dieser neuen Version der Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums finden Sie unter anderem Aktualisierungen zu folgenden Themen (Achtung: In der folgenden Punktation handelt es sich nur um Auszüge aus dem Dokument. Für umfassende Informationen lesen Sie bitte das gesamte Dokument): 

Aufklärung - Seite 5:
Innerhalb von 3 Tagen nach der Impfung wird körperliche Schonung empfohlen, Leistungssport sollte vermieden werden. 

Heterologes Impfschema - Seite 6:
Sind nach einer 1. Dosis schwere Nebenwirkungen aufgetreten, die einen Impfstoff-Wechsel rechtfertigen oder ist dies aus Sicht der zu impfenden Person dringend wünschenswert, so soll ein Impfstoffwechsel angeboten werden (off-label!). 

Überprüfung des Impferfolgs - Seite 16:
Wenn frühestens 4 Wochen nach Abschluss der vollständigen Impfserie (1 bzw. 2 Dosen) keine S1-Antikörper gegen SARS-CoV-2 nachweisbar sind, so wird eine weitere Impfung (off label) mit dem jeweils verfügbaren Impfstoff empfohlen. 

Impfung bereits ab ca. 4 Wochen nach PCR-bestätigter SARS-CoV-2-Infektion empfohlen - Seite 17:
Entsprechend der ursprünglichen Einschätzung nach einer Infektion mit bisher zirkulierenden Varianten war von einem Schutz für 6-8 Monate auszugehen. Auf Grund der aktuellen epidemiologischen Situation mit zunehmendem Anteil der Delta- und möglicher neuer, infektiöserer Varianten wird die Empfehlung wie folgt angepasst: Nach labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR-Test) ist eine Impfung ab ca. 4 Wochen nach Infektion oder Erkrankung empfohlen (nach Genesung), um auch einen derzeit bestmöglichen Schutz gegen die Delta-Variante zu sichern. 

Zweite Teilimpfung für internationale Reisen erforderlich - Seite 17: 
Unabhängig von der medizinischen/immunologischen Einschätzung können im internationalen Reiseverkehr 2 Dosen zur Einreise vorgeschrieben sein. In solchen Fällen kann bzw. soll eine 2. Dosis aus formalen Gründen gegeben werden, was auch der Zulassung entspricht und darf nicht vorenthalten werden. Bei einer zweimaligen Impfung kann eine erhöhte Rate an Impfreaktionen bei Genesenen nicht ausgeschlossen werden. 

Vorgehen bei Personen, welche mit nicht-EU-Impfstoffen geimpft wurden - Seite 27:
Bei Personen, die mit nicht EU-weit zugelassenen Impfstoffen geimpft wurden, kann eine Nach-Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gemäß dem jeweiligen Impfschema erwogen werden.
 
Ab sofort haben alle Wiener niedergelassenen Kassen- und Wahlärzt*innen, egal welcher Fachrichtung, die Möglichkeit CoV-Impfstoffe zu bestellen (aktuell Biontech/Pfizer). Jene Ärzt*innen, die sich bereits für CoV-Impfstoffe angemeldet hatten, erhalten dazu ein gesondertes Rundschreiben mit allen notwendigen Informationen. Ärzt*innen, die sich für CoV-Impfstoffbestellungen anmelden wollen, wenden sich bitte per E-Mail an mmmaW1wZmVuQGFla3dpZW4uYXQ=
 
In den Ärzt*innen News vom 29. Juni 2021 sowie in den Ärzt*innen News vom 1. Juli 2021 (Beitrag "Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Ausnahmeregelungen Corona-Pandemie") haben wir Sie bereits über das Ende ausgewählter Pandemieregelungen seitens der Sozialversicherung informiert. In Ergänzung hierzu finden Sie hier nun auch das entsprechende Vertragspartnerschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
 
Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass sämtliche vor dem 1. Juli 2021 ausgestellten COVID-19-Risikoatteste mit 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit verloren haben.

Nun wurde eine neue Verordnungsermächtigung aufgenommen, wonach der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ab dem 1. Juli 2021 Zeiträume bis längstens 31. Dezember 2021 festlegen kann, in denen eine Freistellung möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Erst wenn eine dementsprechende Verordnung erlassen wird, besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern die betroffenen Personen ihren Dienstgeber*innen ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die andere Maßnahmen (Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz oder Homeoffice) nicht möglich sind. 

Seit 1. Juli 2021 könnte daher - nach Kundmachung einer entsprechenden Verordnung (aktuell noch nicht möglich!) - ein COVID-19-Risiko-Folgeattest ausgestellt werden. Hierfür gebührt dann ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 20,-. Zuzahlungen von den Patient*innen wären nicht zulässig. Neu ist, dass bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation künftig dann der Impf- und Immunitätsstatus im Hinblick auf SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen ist. 

Sollte sich die epidemiologische Situation ändern und eine Verordnung kundgemacht werden, informieren wir Sie umgehend und teilen Ihnen auch die Abrechnungsposition mit. 

Den geänderten §735 im Allgemeines Sozialversicherungsgesetz finden Sie hier
 
Gerne stellen wir Ihnen das Muster für ein ärztliches Zeugnis über den SARS-CoV-2 Infektionsstatus von Patient*innen nach einem Antigen-Schnelltest zum Download und Ausdruck zur Verfügung. 
Das Word-Dokument finden Sie mehr 
Das PDF-Dokument finden Sie mehr
 
Einhergehend mit den gesetzlichen Lockerungen im Rahmen der Corona-Pandemie mit 1. Juli 2021, dürfen wir Sie über eine neue Version des Hygienestandards für den Fachbereich Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation (Stand 1. Juli 2021) informieren, die Sie hier einsehen können.
 
 
Service
In medinlive.at können Sie ein Exklusivinterview mit Erich Fenninger, dem Geschäftsführer der Volkshilfe Österreich, über das erste Corona-Jahr, die Herausforderungen in der Sozialarbeit sowie über die Auswirkungen der Pandemie auf die 350.000 armutsbetroffene Kinder in Österreich nachlesen. 
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Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at

 


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