null Ärzt*innen News (8. Juli 2021)

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8. Juli 2021

 

Standespolitik


#GRADHERAUS - Der Podcast mit Vizepräsident Gerald Gingold


WÄK: Ärztliche COVID-Atteste weiterhin gültig


Honorarabschluss der KFA für 2021

Corona


Off-Label-Use - was muss ich beachten?


Keine ärztlichen Atteste für CoV-Kreuzimpfung in Impfstraßen


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Service


Gratis-Grippeimpfaktion 2021/2022


Information zur Meldeverpflichtung von Sonderklassehonoraren sowie ärztl. Nebentätigkeit


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

 

 

Standespolitik

   


#GRADHERAUS - Der Podcast mit Vizepräsident Gerald Gingold

Es ist soweit: Heute startet der neue Podcast #GRADHERAUS.
In der 1. Folge spricht Gerald Gingold, Obmann der Kurie angestellte Ärzte sowie Vizepräsident der Ärztekammer für Wien, mit Kurt Stastka, Abteilungsvorstand der Psychiatrischen Abteilung in der Klinik Favoriten, über die Entwicklung der psychischen Gesundheit der Kolleg*innen während der Pandemie.
#GRADHERAUS
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WÄK: Ärztliche COVID-Atteste weiterhin gültig

Nach intensiven Interventionen ist es der Ärztekammer für Wien gelungen, dass Antigentests, die von niedergelassenen Ärzt*innen in Wien durchgeführt werden und für die die Patient*innen ein Attest erhalten, auch weiterhin anerkannt werden. Gleichzeitig fordert die Ärztekammer das Gesundheitsministerium dazu auf, endlich auch den niedergelassenen Ärzt*innen die technische Anbindung an das für international gültige Atteste notwendige QR-Code-System bereitzustellen. Derzeit können QR-Codes noch nicht auf den ärztlichen Attesten in den Ordinationen vermerkt werden.
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Honorarabschluss der KFA für 2021

Wir dürfen Sie über den mit der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA) verhandelten Honorarabschlusses informieren, der rückwirkend ab 1. Juli 2021 gilt. Ausgenommen hiervon sind die Punktewerte, die bereits mit 1. Jänner 2021 analog zur BVAEB erhöht wurden.

Wir haben für Sie eine nach Fachgruppen gegliederte Übersicht der Ergebnisse des Abschlusses 2021 erstellt, die Sie hier einsehen können.
Das Zusatzübereinkommen zum Gesamtvertrag der KFA mit weiteren Informationen ist hier abrufbar.
Die Vereinbarung zur Vorsorgeuntersuchung finden Sie hier.
Die Arztsoftwarehersteller*innen wurden informiert.

   


 

Corona

   


Off-Label-Use - was muss ich beachten?

Gemäß aktueller Empfehlung des Nationalen Impfgremiums (NIG) muss eine Impfserie mit dem Impfstoff beendet werden, mit dem sie begonnen wurde. Die Verwendung unterschiedlicher Impfstoffe bei Dosis 1 und 2 ist eine Off-Label-Anwendung.

Studiendaten zeigen bei heterologen Impfschemata eine erhöhte Rate an Impfreaktionen. Einen Off-Label-Use als erste Wahl in einem staatlichen Impfprogramm zu empfehlen, ist daher weder sinnvoll noch notwendig, da das homologe Impfschema tadellos funktioniert. Die aufgrund von Kreuzimpfungen resultierende Haftungserweiterung ist zu beachten sowie eine entsprechende medizinische Begründung und die Dokumentation für die Entscheidung. Ein zu erwartender höherer Antikörperspiegel aufgrund der Kreuzimpfung alleine reicht nicht aus, denn ein proportional besserer Schutz ist daraus nicht abzuleiten bzw. bewiesen. Eine schlechte Verträglichkeit der Erstimpfung oder etwa die strikte Ablehnung des Zweitstichs mit AstraZeneca durch Patient*innen wären hingegen Begründung, die auch im Verfahrensfall ausreichen sollten.

Wir legen Ihnen bei Off-Lable-Use nahe, diesen nicht nur zu dokumentieren, sondern auch mit dieser unterzeichneten Einwilligung zwischen Ihnen und Ihren Patient*innen festzuhalten.

Was bedeutet "Off-Label-Use" für Ärzt*innen? Die Anwendung eines Arzneimittels im Rahmen einer medizinischen Behandlung außerhalb der Information in der Fachinformation bezeichnet man als "Off-Label-Use". In Zusammenhang mit der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen wird empfohlen, sich an die Vorgaben des Zulassungsinhabers in der Fachinformation zu halten.

Was medizinisch geboten ist, muss aber nicht zwingend durch behördlich zugelassene Indikationsgebiete, Zielgruppen oder Dosierungsschemata gedeckt sein, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen individuell und anlassbezogen auch darüber hinausgehen. Die Anwendung eines Arzneimittels außerhalb seiner zugelassenen Indikation ist nicht verboten, die Impfärzt*innen hat dabei jedoch gegenüber den Patientinnen und Patienten eine erhöhte Sorgfalts- und vor allem eine besondere Aufklärungspflicht bezüglich des Off-Label-Use. Es ist unabdingbar, diese über den Off-Label-Gebrauch entsprechend zu informieren und die entsprechende Zustimmung dazu einzuholen. Die Verantwortung und damit auch das Haftungsrisiko für die Off-Label-Anwendung trägt die Ärzt*innen . Das Impfschadengesetz gilt jedenfalls auch bei Off-Label-Use, sofern dieser wissenschaftlich begründbar ist (z.B. anhand der Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums - siehe oben).

   


   


Keine ärztlichen Atteste für CoV-Kreuzimpfung in Impfstraßen

Wie Sie medial sicher vernommen haben, bietet die Stadt Wien in ihren Impfstraßen seit heute die Möglichkeit für eine CoV-Kreuzimpfung an. Anhand von Rückmeldungen aus Ordinationen wird den Patient*innen in den Impfstraßen als auch über die Hotline 1450 beauskunftet, dass man ein Attest von dem*der behandelnden niedergelassenen Ärzt*in benötigt, damit eine Kreuzimpfung in den Impfstraßen verabreicht werden kann.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der*die impfende Ärzt*in immer die Haftung für die Impfung trägt - in diesem Fall auch für den off-label-use - und diese nicht durch ein Attest von dem*der behandelnden Ärzt*in auf diese "übertragen" werden kann. Aus unserer Sicht ist es daher nicht erforderlich und empfehlenswert, ein solches Attest überhaupt zu verlangen. Wir empfehlen daher, solche Atteste gar nicht auszustellen.

   


   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Service

   


Gratis-Grippeimpfaktion 2021/2022

Die Stadt Wien plant auch für 2021/22 wieder eine Gratis-Grippeimpfaktion. Bis dato liegen die folgenden grob besprochenen Eckpunkte vor:

  • Beginn ab November
  • Alle niedergelassenen Ärzt*innen in Wien werden fachunabhängig teilnehmen können
  • Auch Betriebsärzt*innen sollen diesmal Impfstoff bestellen können
  • Zielgruppe der geimpften Personen: Alle Wiener*innen, alle in Wien arbeitenden Personen
  • Das gesamte Impfstoffkontingent wird ähnlich groß wie letztes Jahr sein
  • Die gesamte Organisation wird - im Gegensatz zum Vorjahr - transparent und unbürokratisch über die Ärztekammer ablaufen, d.h. Bestellung, gleichmäßige Impfstoffverteilung, usw.
  • Die Anlieferung wird an eine gewünschte Apotheke erfolgen

Sobald ein Vereinbarung vorliegt, werden wir Sie über die nächsten Schritte informieren. Wichtig ist, dass nun auch die Influenzaimpfungen verpflichtend im e-Impfpass einzutragen sind!

   


   


Information zur Meldeverpflichtung von Sonderklassehonoraren sowie ärztl. Nebentätigkeit

Gemäß Ärztegesetz besteht eine Meldeverpflichtung des Bezuges von Sonderklassehonoraren sowie von ärztl. Nebentätigkeit an die Ärztekammer für Wien (WÄK). Diese übernimmt dann im Auftrag der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung an die SVS, wodurch eine gesonderte Meldepflicht durch die betroffenen Ärzt*innen entfällt. Die SVS prüft die Meldung und nimmt direkt schriftlichen Kontakt mit den jeweiligen Ärzt*innen auf. Das hierfür vorgesehene Formular finden Sie hier sowie ein erläuterndes Info-Blatt hier. Für Fragen steht Ihnen die Standesführung der Ärztekammer für Wien gerne per E-Mail an mmmc3RhbmRlc2Z1ZWhydW5nQGFla3dpZW4uYXQ= zu Verfügung.

   




 

Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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