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Telefonische Krankschreibung ÖGK - weitere Vorgangsweise ab 1. September
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die hier angekündigte gemeinsame Lösung zur adaptierten Fortführung der telefonischen Krankmeldung mit der ÖGK in letzter Sekunde geplatzt ist. Wie Sie in den letzten Wochen verfolgen konnten, haben wir uns mit aller Kraft für die Beibehaltung der gut etablierten Regelung zur telefonischen Krankschreibung eingesetzt, um Verdachtsfälle von den Ordinationen fernzuhalten. Die Arbeitgeber*innenseite/Wirtschaftskammer war aber massiv dagegen und nun hat die ÖGK einseitig ein neues Prozedere festgelegt.
Wie geht es mit der telefonischen Krankschreibung nun weiter?
COVID-19 Verdachtsfälle:
- Sie werden in Kürze ein Rundschreiben der ÖGK mit einer Möglichkeit für die telefonische Krankmeldung von COVID-19-Verdachtsfällen (siehe Definition durch BMSGPK) erhalten, welches Sie anwenden können. Dieses sieht vereinfacht gesprochen vor, dass Sie COVID-19-Verdachtsfälle als solche telemedizinisch krankschreiben können und die Patient*innen an 1450 verweisen oder selber zur Testung einmelden.
- Wird der*die Patient*in negativ auf COVID-19 getestet, wird die Krankmeldung von der Kasse in eine normale Krankmeldung umgewandelt.
- Wird der*die Patient*in positiv auf COVID-19 getestet, erfolgt eine rückwirkende Absonderung durch die Landessanitätsbehörden.
Diese Maßnahme ist nicht mit der Ärztekammer vereinbart, aber immerhin ein erster Schritt zur Beibehaltung der telefonischen Krankschreibung für Verdachtsfälle. Für Ihre Fragen zum darin skizzierten Ablauf, kontaktieren Sie bitte die Landesstelle Wien (übliche Ansprechpartner*innen in der ÖGK für Krankmeldung).
Die telemedizinische Behandlung, inkl. Steckung der o-Card, ist weiterhin möglich.
- Selbstverständlich können Sie bei COVID-19-Verdachtsfällen auch einen Hausbesuch mit entsprechender Schutzausrüstung machen, oder auch bei den Patient*innen, wenn Sie es unbedingt möchten, in Ihrer Ordination einen Abstrich mit entsprechender Schutzausrüstung durchführen. Abstriche und Testungen sind jedoch trotz der vehementen Forderung, diese Leistungen auch durch die Kassen zu übernehmen, nach wie vor Privatleistungen im kassenfreien Raum.
- Wenn Sie nach telemedizinischer Kontaktaufnahme und Behandlung von Patient*innen vermuten es könnte sich um einen COVID-19-Verdachtsfall handeln, können Sie nach wie vor telefonisch eine Visite über den Ärztefunkdienst unter 01-790-11/18 organisieren.
Keine COVID-19 Verdachtsfälle:
Für alle Patient*innen mit Symptomatik ohne Verdacht auf COVID-19 (laut geltender Definition BMSGPK), gelten die Regelungen für die Krankschreibung, wie vor der Pandemie bis Anfang März. Gehen Sie daher so vor, wie Sie es seinerzeit gehandhabt haben.
Außer den Sonderregelungen für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, die auch heute auslaufen, bleiben die folgenden Maßnahmen bis auf Weiteres unberührt:
- Medikamentenverordnung nach telefonischer Kontaktaufnahme und elektronische Weiterleitung über e-Medikation
- Aussetzen vieler Bewilligungspflichten
- Telefonische/telemedizinische Krankenbehandlung
- Verrechenbarkeit telemedizinischer Leistungen
- Aussetzung von Limitierungen für ausgewählte Gesprächspositionen
- Reduktion der Mindestöffnungszeiten
- Aussetzung des o-Card-Limits -> e-Card statt o-Card
Hinsichtlich der telemedizinischen Krankmeldung werden wir noch in diesen Tagen umfassende Gespräche einfordern, weil wir nicht akzeptieren wollen, dass ein gut funktionierendes System, das sich in der Pandemie entwickelt und etabliert hat, nun nicht mehr mit telemedizinischen Mitteln, die von Patient*innen und Ärzt*innen geschätzt werden, weitergeführt wird.
Diese Information ersetzt den diesbezüglichen Ärzt*innen News Beitrag vom 23. Juli 2020 sowie den diesbezüglichen SARS-CoV-2 News Beitrag vom 1. Juli 2020.
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