Wir dürfen Sie an die "Parkpickerl-Kampagne" der Kurie niedergelassene Ärzte der Ärztekammer für Wien erinnern:
Die Forderung der Kampagne lautet: Ein Parkpickerl für Ordinationsinhaber*innen analog zu Gewerbebetrieben. Nur so können immobile Patienten rasch von ihren Vertrauensärzt*innen versorgt werden.
Wir stellen Ihnen dafür einen Unterschriftenfolder zum Download und Ausdruck zur Verfügung, den Sie in Ihrer Ordination für Ihre Patient*innen auflegen können und ersuchen Sie, Ihre Patient*innen darauf hinzuweisen.
Bitte senden Sie ausgefüllte Unterschriftenfoldereingescannt per E-Mail anmmmcGFya3BpY2tlcmxAYWVrd2llbi5hdA== oder senden Sie diese per Post an die Ärztekammer für Wien, Kurie niedergelassene Ärzte, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12.
Unter dem Motto "Damit wir Ihnen schneller zu Hause helfen können!" wollen wir die Wiener Patient*innen mobilisieren, dieses Anliegen zu unterstützen. Um im Bedarfsfall eines Hausbesuchs schneller bei den Patienti*nnen zu sein, ist es wichtig, dass der Privat-Pkw, mit dem Sie zur Visite fahren, auch im Bezirk Ihrer Ordination vor dieser parken darf. Sofern der Ordinationsbezirk nicht auch Ihr Wohnbezirk ist, ist das leider nicht möglich, weil Ordinationen - anders als jeder Gewerbebetrieb - von der Stadt Wien kein Parkpickerl erhalten. Motivieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten, dieses Anliegen in derem eigenen Interesse zu unterstützen.
Mehrfach wurde an uns herangetragen, dass Dienstgeber*innen von Corona-positiven Mitarbeiter*innen in Quarantäne eine Krankmeldung mit folgendem Hintergrund verlangen:
Positiv getestete asymptomatische Mitarbeiter*innen in Absonderung arbeiten freiwillig im Homeoffice. Wenn aus diesem*dieser asymptomatischen Positiven ein*e symptomatische Positive*r wird, ist parallel zu einer Quarantäne rechtlich keine Kranmeldung möglich.
Es soll dem Dienstgeber dann eine "ärztliche Bestätigung" über den Gesundheitszustand vorgelegt werden. Siehe auch hier auf der Website der Arbeiterkammer. Diese "ärztliche Bestätigung" ist keine Leistung der Sozialversicherung und kann daher nur eine Privatleistung sein. Die Empfehlungstarife finden Sie hier.
Aus unserer Sicht sollte eine solche Regelung zwischen Dienstgeber*in und Dienstnehmer*in auf Vertrauensbasis erfolgen.
Sofern Sie bei Bedarf eine solche Bestätigung ausstellen, möchten wir Sie auf folgende Punkte aufmerksam machen:
Niedergelassene Ärzt*innen haben in den seltensten Fällen Zugriff auf das EMS und somit keine Information über die Absonderung (außer der Absonderungsbescheid wird von dem*der Abgesonderten übermittelt).
Eine Abklärung des Gesundheitszustands muss telemedizinisch erfolgen, da eine persönliche Konsultation (außer bei dringend notwendiger ärztlicher Hilfe) keine Quarantäneausnahme ist.
Die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung und der damit verbundene Aufwand müssen bedacht werden.
Sofern diese ärztliche Bestätigung von dem*der Dienstgeber*in verlangt wird, können auch die dadurch entstehenden Kosten auch auf den*die Dienstgeber*in abgewälzt werden.
Um nach zwei Jahren Coronakrise tiefe Gräben in der Gesellschaft wieder zuzuschütten, haben das Rote Kreuz, die Österreichische Ärztekammer, die Österreichische Gesundheitskasse und der ORF eine Initiative für mehr Zusammenhalt gestartet. Ziel der Aktion "Du+Ich=Österreich" ist, die entstandenen Gegensätze zu überbrücken. "Gegensätze haben unsere Gesellschaft immer schon begleitet, dürfen diese aber jetzt nicht zerreißen", heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme. Die Aktion "Du+Ich=Österreich" will alle Menschen in Österreich "sprichwörtlich" an einen Tisch bringen. Sie will zeigen, dass unterschiedliche Meinungen und Standpunkte normal sind, und, dass alle Seiten und Gegensätze Platz in Österreich haben, sofern sie sich auf dem Boden der Gesetze und der Verfassung bewegen.
Grundlagen und bewährte Rezepte, Tropische Differentialtherapie dermatologischer Krankheitsbilder und Herstellung und Qualitätssicherung durch die Apotheke. Die Zusammensetzung, die Konsistenz und die Darreichungsform eines Medikaments für bestimmte Patient*innen genau vorzugeben, ist eine ärztliche Kunst und ein Privileg. Diese ärztliche Kunst wird ermöglicht durch die Expertise und die Kuns des Apothekers, der Magistraliter-Rezepte qualitätsgesichert zubereitet. Verwenden auch Sie Magistralister-Rezepte. Termin: Dienstag, 25. Jänner 2022, 19.00 bis 21.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung per E-Mail an mmmbWFubkBhZWt3aWVuLmF0
Inhalt: Was soll der*die Nicht-Dermatolog*in wissen: Die häufigsten derm-tolgischen Krankheitsbilder werden anhand von Basisinformation, neuesten Therapieoptionen und Fallbeispielen aufgearbeitet. Gemeinsam sollen Differentialdiagnosen, Abklärungsschritte und Therapieentscheidungen erarbeitet werden. Termin: Dienstag, 1. März 2022, 18.00 bis 21.00 Uhr Teilnahmelink
Da der Verfassungsgerichtshof das bisherige ausnahmslose Verbot der Hilfe zur Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt hat, wurde das Sterbehilfegesetz geschaffen, welches seit 1. Jänner 2022 in Kraft ist. Das neue Sterbeverfügungsgesetz regelt nun, unter welchen Voraussetzungen in Zukunft assistierter Suizid möglich sein soll. Schwer oder unheilbar Kranke, die volljährig und entscheidungsfähig sind, erhalten demnach die Möglichkeit dafür. Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Wenn sich im Rahmen der ärztlichen Aufklärung ein Hinweis darauf ergibt, dass bei der sterbewilligen Person eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, deren Folge der Wunsch zur Beendigung ihres Lebens sein könnte, ist eine Abklärung dieser Störung einschließlich einer Beratung durch eine*n Fachärzt*in für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine*n klinische*n Psycholog*in zu veranlassen.
Nach einer Frist von zwölf Wochen (bei Personen, die nur eine sehr geringe Zeit zu leben haben: zwei Wochen) kann bei einem*einer Notar*in oder bei einer Patientenanwaltschaft eine sogenannte Sterbeverfügung errichtet werden, mit der die Personen dann Zugang zu einem letalen Präparat erhalten; das Präparat kann in einer Apotheke bezogen werden und sodann selbst (also ohne ärztliche Hilfe) eingenommen werden.
WICHTIG: Ärzt*innen sind auch im Spital nicht verpflichtet an auch nur irgendeinem Schritt dieses Prozesses teilzunehmen.
Fortbildungen zum neuen Sterbeverfügungsgesetz mit dem Ziel, Ärzt*innen spezifische Kenntnisse für die auf sie zukommenden Aufgaben zu vermitteln sind bereits in Planung; sobald es dazu konkrete Termine gibt, werden wir informieren.
Aufgrund vermehrter Anfragen darf klargestellt werden, dass die Wahlarztkostenrückerstattung NICHT abgeschafft wird. Grund für die Verunsicherung hat offensichtlich dieser Gesetzesänderungsentwurf verursacht. Es wird klargestellt, dass es hier nur darum geht, dass es keine Kostenerstattung von approbierten Ärzt*innen gibt - das ist nichts Neues und war bereits bisher so - das GSVG soll hier nur thematisch mit dem ASVG und dem BSVG harmonisiert werden. Die Bezeichnung "approbierte Ärzt*innen" war für Ärzt*innen vorgesehen, die allein mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Humanmedizin in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein ius practicandi erworben hatten und denen damit - ohne post¬promotionelle Ausbildung - eine selbstständige ärztliche Tätigkeit in Österreich eröffnet wurde. Mit der Ärztegesetznovelle BGBl I 2014/82 wurde diese Möglichkeit allerdings beseitigt, davor erworbene Berufsberechtigungen und -bezeichnungen als "approbierte*r Ärzt*in" bleiben aufrecht, werden aber somit immer seltener. Approbierte Ärzt*innen waren jedenfalls bereits bisher von der Teilnahme am Sozialversicherungssystem ausgeschlossen und auch für diese erfolgt somit keinerlei Änderung zum status quo.
In unseren Ärzt*innen News vom 11. Jänner 2022 haben wir Sie über den ÖGK Honorarabschluss 2021/2022 informiert.
Im Schreiben der Fachgruppe Kinder- und Jugendheilkunde wurde bei Punkt 7 - Neuer Stellenplan eine Korrektur durchführt. Hier finden Sie die aktualisierte Version.
Hier finden Sie das Schreiben zum SVS-Honorarabschluss 2022 bis 2024, das bereits an alle Vertragspartner*innen der SVS versendet wurde und hiermit auch den Wahlärzt*innen zur Information zur Verfügung gestellt wird. Den im Schreiben angekündigten Brief-Gegenbrief vom 16. Dezember 2021 sowie die Zusatzprotokolle finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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