Die Ankündigung von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein, eine Impfpflicht für Gesundheitsberufe zu verordnen, stößt beim Präsidium der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) auf Zustimmung. Gerade im Gesundheitsbereich sind Mitarbeiter*innen oft in direktem Kontakt mit Menschen mit einem geschwächtem Immunsystem. Diese Menschen haben natürlich ein Recht darauf, bestmöglich vor Infektionen geschützt zu werden. Insofern ist die Impfpflicht in diesem Bereich gerechtfertigt. Mehr
Mit scharfer Kritik reagiert die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) auf die zunehmenden Angriffe einzelner Politiker, wie jener des Salzburger Landeshauptmanns, auf wissenschaftlich fundierte Aussagen von Expert*innen in Österreich in Bezug auf die Corona-Pandemie. Offensichtlich werde hier versucht, von eigenen politischen Versäumnissen abzulenken. Das aber sei gefährlich in einer Zeit, in der Verschwörungstheorien und Fake News immer mehr die Runde machten und große Teile der Bevölkerung damit noch mehr verunsichert würden. Mehr
Seit 15. November 2021 gilt, wie bereits in der 2. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehen, für Betreiber*innen und Mitarbeiter*innen von Ordinationen sowie auch externe Dienstleister*innen, dass diese beim Betreten einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) nachzuweisen haben und einen MNS zu tragen haben.
Kann ein 2G-Nachweis nicht erbracht werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske (FFP2) zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Für Patient*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen gilt weiterhin, dass diese in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen haben. Unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse ist durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist - damit sind strengere Vorgaben auch möglich (aber nicht verpflichtend), z.B. 3G-Nachweis auch für Patient*innen.
Neu ist, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, auch nicht für Schwangere gelten. In solchen Fällen ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen.
HINWEIS: Dies sind die derzeit gültigen bundesweiten Vorgaben. Strengere Regelungen für Wien wurden auch angekündigt, liegen derzeit aber noch nicht vor. Auch eine Impfpflicht für Gesundheitspersonal wurde medial zwar bereits angekündigt - die Details bzw. konkreten Regelungen liegen derzeit aber ebenfalls noch nicht vor. Sobald es hier nähere Details gibt, informieren Sie darüber selbstverständlich umgehend mittels Rundschreiben.
Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
Wir dürfen Sie über den Beschluss des Medizinischen Krisenstabes der Stadt Wien über die Möglichkeit des zeitlich vorgezogenen Drittstichs informieren: Allen bereits zwei Mal Geimpften wird, aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen, die Auffrischungsimpfung auch schon vor Ablauf der sechs Monate, jedoch zumindest vier Monate (120 Tage) nach der zweiten Dosis, empfohlen.
Gemäß Maßnahmenverordnung wird aber eine Unterschreitung des Intervalls unter 120 Tagen nicht als dritte Impfung gewertet.
Es handelt sich hierbei um eine off-Label-use-Impfung, jedoch ergeht eine klare Umsetzungsempfehlung von Seiten des Medizinischen Krisenstabes des Landes Wien.
Traumatische Erfahrungen haben eine große Bedeutung in der Entstehung psychischer, aber auch körperlicher Störungen. In Fortbildungen wurde bislang der Konnex zur primärärztlichen Versorgung und der hausärztlichen Arbeitsweise nicht ausreichend beleuchtet. Dieser Vortrag soll Sie mit dem Phänomen des Splitterns der Seele, der Dissoziation als Überlebensmechanismus vertraut machen und Ihnen Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Datum/Zeit: Donnerstag, 18. November 2021, 18.00 bis 20.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12
Anmeldung per E-Mail an mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==
Am Dienstag, 23. November 2021, findet um 15.30 Uhr ein "Giftiger Dienstag" statt, diesmal zum Thema "Orale Antibiotika kritisch beleuchtet".
Um daran teilzunehmen, registrieren Sie sich bitte hier (Webinar-ID: 118-291-451). Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen zur Teilnahme.
Das Programm für das Wintersemester 2021/22 finden Sie hier.
Im Rahmen eines PVE-Online-Forums erhalten Sie Antworten auf Fragen sowie Impulse und Hinweise zu kritischen Bereichen auf dem Weg zur eigenen Primärversorgungseinheit (PVE). In diesem praxisorientierten Online-Forum diskutieren wir mit Kolleg*innen über ihren persönlichen Erfahrungen und Herausforderungen bei der Gründung einer Primärversorgungseinheit.
Datum/Zeit: Dienstag, 23. November 2021, 19.00 bis 21.00 Uhr
Anmeldung bitte unter diesem Link bis spätestens Freitag, 19. November 2021. Der Dienstleister "ONevents" übernimmt die virtuelle Durchführung des Webinars und Sie erhalten daher die erforderlichen Informationen zur Teilnahme direkt per Mail von "ONevents". Programm Mehr
Der nächste Lehrgang zur Klinischen Prüfärzt*in beginnt am 24. November 2021. COVID-bedingt wird es ein Hybrid-Lehrgang. Die Vorträge werden online angeboten mit genügend Raum zur Diskussion. Jene Einheiten, in denen Ihre Anwesenheit erforderlich ist, wie etwa die Erarbeitung verschiedener praktischer Studienerfordernisse, werden in Präsenz stattfinden.
Der 44. Lehrgang zur Klinischen Prüfärzt*in wird daher blockweise stattfinden und sich der allgemeinen COVID-Situation anpassen. Die ersten drei Blöcke werden jeweils drei Tage umfassen.
Die genauen Daten und das Anmeldeformular finden Sie hier.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Frau Mag. Mezaduryan. Telefonisch unter +43 (0)1 40513 83 19, per Fax an +43 (0)1 40413 83 919 oder per E-Mail an mmmb2ZmaWNlQHYtay1mLmF0.
Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid der Hanfpflanze. Das ECS ist ein uraltes Regulationssystem im menschlichen Körper, das an elementaren Körperfunktionen beteiligt ist. CBD steht im Fokus der modernen ganzheitlichen medizinischen Forschung. In der Praxis angewendet ist CBD ein vielversprechendes Heilmittel zur herkömmlichen Therapie. Es herrscht noch immer große Unklarheit über die Anwendungsgebiete von CBD und den verschiedenen Darreichungsformen.
Termin: Samstag, 27. November 2021, 9.00 bis 13.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung:mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==
Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmer*innen typische neurokognitive Erkrankungen anhand von interaktiven Fallberichten näher zu bringen. Neben den wesentlichen Elementen der neurokognitiven Diagnostik werden auch therapeutische Optionen für die häufigsten Störbilder erarbeitet. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem rechtzeitigen Erkennen und der korrekten Therapie von deliranten Zustandsbildern.
Termin: Samstag, 27. November 2021, 9.00 bis 13.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung:mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==
Der nächste Med Monday am 6. Dezember 2021 findet als Webinar zum Thema "Schilddrüse und Nebenschilddrüse - Tipps für die Praxis mit aktuellen Fallberichten" statt.
Um daran teilzunehmen, melden Sie sich bitte hier an. Programm
Wir möchten alle Arbeitsmediziner*innen daran erinnern, dass sich Betriebe für die Grippeimpfaktion 2021 anmelden und Impfstoffe bestellen können. Die Bestellmöglichkeit besteht aktuell noch bis 21. November 2021.
Alle relevanten Informationen zur Anmeldung und Bestellung finden Sie in dieser Aussendung der Wirtschaftskammer Wien bzw. in diesen FAQ für Unternehmen und Betriebe.
Bitte nehmen Sie mit dem Unternehmen/Betrieb, in welchem Sie als Impfärzt*in fungieren, Kontakt auf. In Absprache mit dem Unternehmen/Betrieb können auch Sie die Bestellung übernehmen.
Wir dürfen Ihnen dieses Schreiben der BVAEB zur Kenntnis bringen, das wesentliche Informationen zu Änderungen der Leistungsverrechnung nach dem 31. Dezember 2021 enthält. Bitte lesen Sie es aufmerksam durch.
Das Wichtigste im Hinblick auf die Trägercodes und die Honoraranweisungen finden Sie nachfolgend zusammengefasst:
Für alle Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2021 erbracht werden gilt, dass nur noch eine BVAEB-Abrechnung unter dem Trägercode 07 zu erstellen ist. Das heißt, die Aufteilung auf die ehemals zuständigen Träger (BVA bzw. VAEB) wird bei der Abrechnung nicht mehr erforderlich sein.
Eine e-card-Steckung erfolgt bei ehemaligen BVA-Versicherten jedoch weiterhin mit dem Trägercode 07 und bei ehemaligen VAEB-Versicherten mit dem Trägercode 05. Die Trägercodes ändern sich nicht. Dies hat auf die gemeinsame Abrechnung keine Auswirkung.
Honoraranweisungen erfolgen ab März 2022 automatisch auf das ehemals der BVA bekanntgegebene Konto.
Wurden bisher, bedingt durch die getrennten Honoraranweisungen, unterschiedliche Konten eines*einer Vertragspartner*in bedient und besteht auch weiterhin der Wunsch nach einer Aufteilung der Honoraranweisung, ist eine schriftliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Landesstelle (Stammdatenverwaltung) bis spätestens 15. Dezember 2021 erforderlich.
Für Rückfragen zu den administrativen und organisatorischen Änderungen steht Ihnen seitens der BVAEB Mag. Fatih Altay telefonisch unter 050405-20440 oder per E-Mail unter mmmdmVydHJhZ3N3ZXNlbi5rdkBidmFlYi5hdA== zur Verfügung.
Für die Bewerbung bei einer Kassenplanstelle und die Invertragnahme mit den Sozialversicherungsträgern ist es erforderlich, Vertretungstätigkeiten eines Kalenderjahres immer bis längstens 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres in der Ärztekammer vorzulegen, wo sie abgestempelt bzw. abgezeichnet werden. Die Nachweise sind entweder per eingeschriebenem Brief, per Telefax, per E-Mail oder persönlich bei der Ärztekammer fristgerecht einzubringen.
Wir weisen darauf hin, dass nachträglich einlangende Nachweise bei Bewerbungen für Kassenplanstellen leider nicht berücksichtigt werden können. Die Bestätigungen werden in der Ärztekammer nicht archiviert und sind im Zuge einer Bewerbung immer dem Bewerbungsformular beizulegen.
Ergänzend möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass die Einreichung von Vertretungsbestätigungen über das ganze Kalenderjahr hindurch erfolgen kann. Es wird daher empfohlen, die Nachweise bereits zeitnah zum Erbringungszeitpunkt der Ärztekammer für Wien vorzulegen. Weitere wichtige Informationen dazu finden Sie hier.
Die für die Vertretungsbestätigungen und Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterinnen in den Sektionen der Kurie niedergelassene Ärzte stehen für Ihre Rückfragen gerne zur Verfügung: Claudia Mayer ist für die Fachärzt*innen telefonisch unter 01/51501-1231 bzw. per E-Mail unter mmmYy5tYXllckBhZWt3aWVuLmF0 sowie Petra Rasovic für Allgemeinmediziner*innen telefonisch unter 01/51501-1272 bzw. per E-Mail unter mmmcmFzb3ZpY0BhZWt3aWVuLmF0 für Sie erreichbar.
Wir dürfen Sie darüber informieren, dass die Lehrpraxisförderung für die Allgemeinmediziner*innenausbildung auf die kommenden Jahre nach einer ersten Einführungsphase verlängert werden konnte; für Förderanträge mit Beginn der Lehrpraxis ab 1. Jänner 2022 wird der prozentuelle Kostenanteil für Lehrpraxisinhaber*innen auf 15% gemäß der seinerzeitigen politischen Übereinkunft angehoben.
Daraus ergibt sich folgende Kostenverteilung:
Bund 25%
Sozialversicherung und Länder jeweils 30%
Lehrpraxisinhaber*innen 15%
Für Lehrpraxisinhaber*innen bedeutet das, dass Sie ab 1. Jänner 2022 eine Förderung von 85% erhalten. Für Fragen wenden sie sich bitte per E-Mail an mmmbGVocnByYXhpc0BhZWt3aWVuLmF0.
Unabhängig davon fordert die Ärztekammer weiterhin vehement die Förderung auch für die Fachärzt*innenlehr(gruppen)praxen und auch bei der Fachärzt*innenausbildung eine Lehr(gruppen)praxisausbildung in der Sonderfach Grundausbildung, also für Fachärzt*innen nicht mehr zwingend am Ende der Ausbildung.
Die Versprechen der Pharmakonzerne an ihre COVID-19-Medikamente sind verheißungsvoll. Ein für alle Patient*innen zugelassenes Mittel, das speziell das Coronavirus bekämpft, fehlt weiterhin. Warum es schwierig ist, virale Infektionen zu behandeln und welche Präparate gerade hoch gehandelt werden können Sie in medinlive.at in diesem exklusiven Artikel nachlesen.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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