"Wie passt das mit der Realität zusammen, in der die Ärztekammer um jede neue Stelle kämpfen muss?", fragt sich die Österreichische Ärztekammer, angesichts der Aussagen von ÖGK-Obmann Andreas Huss, der jedem Arzt einen Kassenvertrag geben will. "Uns gegenüber gibt es ständig Hinweise auf die angespannte finanzielle Situation der Sozialversicherungsträger. Termine für Gespräche über den Stellenplan werden laufend verschoben. ÖGK-Obmann Huss scheint nun plötzlich ein bislang unbekanntes Füllhorn entdeckt zu haben", so die ÖÄK. Mehr Informationen zum Thema können Sie hier nachlesen.
Für den Gesundheitsbereich gilt gemäß dem aktuellen Novellentext wie bisher auch weiterhin, dass Mitarbeiter*innen in Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen GesundheitsdienstIeistungen erbracht werden (meint Ordinationen, Gruppenpraxen), einen ,,Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" (3-G-Regel) vorzuweisen haben. Mit der gegenständlichen Verordnung wurde nur klargestellt, dass diese Regelungen nicht nur für Mitarbeiter*innen gelten, sondern sinngemäß auch für den*die Ordinationsinhaber*in.
Mit 1. Juli 2021 startete die fünfte Phase der Kurzarbeit. Die dafür notwendige Sozialpartnervereinbarung finden Sie hier. Die Antragstellung für Kurzarbeitsprojekte mit dem Beginn ab 1. Juli 2021 ist rückwirkend seit 19. Juli 2021 möglich.
Für Ordinationen/Gruppenpraxen die bereits in Phase 4 in Kurzarbeit waren, bleibt das Verfahren unverändert. Antrag und Sozialpartnervereinbarung sind folglich wie bisher im eAMS-Konto hochzuladen und es gibt ein automatisiertes Verfahren. Ordinationen/Gruppenpraxen die zwischen 1. April 2021 und 30. Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, müssen vor Beginn der Kurzarbeit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein i.d.R. dreiwöchiges Beratungsverfahren absolvieren. Erst danach darf die Kurzarbeit begonnen werden.
Bei Fragen zur Phase 5 der Kurzarbeit stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter mmma3VyemFyYmVpdEBhZWt3aWVuLmF0 zur Verfügung.
Wir haben Sie vergangene Woche über die neue Version der Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums informiert. Ergänzend möchten wir Ihnen nachfolgend Details zu den Dokumentationsregeln der Covid-Impfungen von Non-Respondern und Heterologen Impfungen im e-Impfpass mitteilen:
Non-Responder
Bei Non-Respondern ist die Dosis wiederholt einzutragen - dies ist bei Pfizer/BioNTech, Moderna und AstraZeneca die wiederholte Eintragung der 2. Dosis bis die Vollimmunisierung erreicht ist. Bei Johnson&Johnson soll die 1. Teilimpfung wiederholt eingetragen werden. Der Mindestabstand zu einer neuerlichen Impfung beträgt vier Wochen (wie oft diese Wiederholung sinnvoll ist und ob bei Non-Respondern dann ein anderer Impfstoff zu verwenden ist, ist noch nicht eindeutig dokumentiert)
Heterologe Impfungen Bei heterologen Impfungen (Kreuzimpfungen) - "Off-Label-Use" ist die 1. Impfgabe immer als Dosis 1 zu dokumentieren. Die zweite Impfgabe ist unabhängig vom Impfstoff immer als Dosis 2 zu dokumentieren!
Beispiel:
Erste Impfung mit "AstraZeneca" -> Dosis 1
Zweite Impfung mit "Biontech" -> Dosis 2
Auswirkung auf das Impfzertifikat (bei EMA-Zugelassenen Impfungen):
Zertifikat 1 von 1 - 90 Tage gültig
Zertifikat 2 von 2 - 270 Tage gültig
Dokumentation von Auffrischungsimpfungen für COVID-19 - aktuell nicht möglich
Aktuell befinden sich mögliche Auffrischungsimpfungen für die Corona-Schutzimpfungen in Diskussion. Studiendaten werden vom nationalen Impfgremium evaluiert, daher sind noch keine Auffrischungen zu dokumentieren.
Impfzertifikate für genesene und geimpfte Personen - in Kürze möglich
Für genesene Personen ist laut nationalem Impfgremium nur eine Dosis nach 6-8 Monaten empfohlen. Nach aktuellen Vorgaben wird zukünftig für diese Personengruppe nach einer Corona-Schutzimpfung das Impfzertifikat mit der Information "Dosis 1 von 1" (unabhängig vom verwendeten Impfstoff) ausgestellt. Der EU-konforme QR-Code beinhaltet die Information, dass die adressierte Person genesen und einmalig geimpft ist. Die Gültigkeit des EU-konformen Zertifikats wird 270 Tage ab Impfung in Österreich betragen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Datenverarbeitung wurden nun im Bundesrat beschlossen. Die technische Umsetzung ist in Vorbereitung.
Diese und weitere Details finden Sie hier in den aktuellen Informationen zum e-Impfpass und den Corona-Zertifikaten ("Grüner Pass") der ELGA GmbH.
COVID-19 Vaccine Janssen Injektionssuspension Eine wichtige Informationen des BASG zu Kontraindikation bei Personen mit vorherigem Kapillarlecksyndrom (Capillary Leak Syndrome, CLS) sowie aktuelle Informationen zum Thrombose-mit-Thrombozytopenie Syndrom finden Sie hier.
COVID-19 Impfstoffe: Comirnaty/BioNTech Pfizer und Spikevax/Moderna Eine wichtige Information des BASG über das Risiko einer Myocarditis und Perikarditis nach der Anwendung von Comirnaty oder Spikevax finden Sie hier.
Information zu Champix Eine wichtige Information des BASG über den Rückruf von zwei Chargen von Champix in Österreich aufgrund von Verunreinigungen mit N-Nitroso-Vareniclin oberhalb der definierten Tagesdosis finden Sie hier.
Der Ärztekammer wurde das aktuelle Schreiben des Gesundheitsdiensts der Stadt Wien (MA15) zum Coronavirus zur Kenntnis gebracht, welches Sie über folgende Verlinkungen nachlesen können:
Dieses Informationsblatt der SVC enthält wichtige Informationen zu den eintretenden Neuerungen im e-Card-System. Ab 2022 erfolgt die Einführung eines neuen Kartenlesegerätes, das den aktuellen Kartenleser und auch den bisher notwendigen lokalen Gesundheits-Informations-Netz-Adapter (GINA) durch den Gesundheits-Informations-Netz-Service (GINS) ersetzt.
Alle TeilnehmerInnen am e-Card System müssen sicherstellen, dass ihr jeweiliges Netzwerk und ihre Software die Kommunikation mit dem e-Card System auch zukünftig ermöglichen. Mit dem seit 30. Juni 2021 zur Verfügung stehenden Connectivity Check Service können Sie überprüfen, ob ihr Netzwerk und ihre Software bereit sind, damit auch zukünftig die e-Card-Services genutzt werden können. Das Connectivity Check Service ist bei allen anderen Services der Arztsoftware zu finden (bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an Ihre*n Softwarehersteller*in).
Weitere Informationen dazu erhalten Sie zusätzlich unter: https://www.chipkarte.at/gins. Für Fragen steht die e-Card Serviceline unter 050 124 3322 zur Verfügung.
Damit ein*e niedergelassene*r Ärzt*in über das e-card System auf ELGA-Daten oder auf den elektronischen Impfpass zugreifen kann, ist ein technischer Nachweis des Behandlungsverhältnisses erforderlich. Dieser Nachweis wird durch das Stecken der e-card des*der Patientin erbracht. Für diesen Zugriff auf Gesundheitsdaten ist es unerheblich, ob eine Konsultation gebucht werden kann. Die e-Card ist - sofern sie nicht wegen Diebstahls oder Verlusts gesperrt ist - auch ohne aufrechten Krankenversicherungsanspruch als Schlüsselkarte zu ELGA-Daten verwendbar. Sollten im Zuge der Patient*innenaufnahme und der versuchten Konsultationsbuchung folgende Meldungen angezeigt werden,
à Für den Patienten kann derzeit kein gültiger KV-Anspruch festgestellt werden. (ZS-00007)
à Es liegt kein gültiges Vertragsverhältnis vor, das eine Behandlung auf Kosten des gewählten KV-Trägers erlaubt. (ZS-00003)
à Es liegt kein gültiges Vertragsverhältnis vor, das eine Behandlung auf Kosten des gewählten KV-Trägers erlaubt. (ZS-00013)
muss es aus der Arztsoftwarelösung dennoch möglich sein, auf ELGA-Daten zuzugreifen. Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, ob in solchen Fällen individuelle Schritte für einen Zugriff in Ihrer Softwarelösung gesetzt werden müssen, wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller. Alternativ können Sie die ELGA-Anwendungen auch über die Webbrowser Oberfläche des e-Card Systems nutzen. Die genaue Anleitung für die Anmeldung und Nutzung von ELGA Anwendungen über den Webbrowser des e-Card Systems finden Sie hier.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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