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ÖÄK: COVID-Schutzimpfung: Bund haftet für Impfschäden
Die Österreichische Ärztekammer erinnert aus aktuellem Anlass: Das Impfschadengesetz regelt die Frage nach Haftung für etwaige Impfungen ganz klar.
Aufgrund derzeit wieder verstärkt kursierender Falschinformationen in den sozialen Medien weist die Österreichische Ärztekammer erneut darauf hin, dass es bei etwaigen Impfschäden eine klare Regelung gibt, wie sie auch in den COVID-Impf-FAQ der Österreichischen Ärztekammer festgehalten ist. Dort heißt es:
Wer übernimmt die Verantwortung und Haftung bei Impfschäden?
Für derartige Gesundheitsschädigungen gibt es das Impfschadengesetz. Hier hat der Bund für Schäden Entschädigung zu leisten, die durch Impfungen verursacht worden sind, die nach der Verordnung über empfohlene Impfungen zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. COVID-19-Schutzimpfungen sind mittlerweile in diese Verordnung aufgenommen.
Seitens der Österreichischen Ärztekammer wurde zu diesem Thema auch Christiane Wendehorst, Professorin für Zivilrecht an der Universität Wien und Präsidentin des European Law Institute, interviewt.
In einem aktuell kursierenden Video wird durch einen Rechtsanwalt insinuiert, dass eine Impfaufklärung, die unter 20 Minuten dauert und nicht die Anamnese der gesamten Familie beinhaltet, dafür sorgen könnte, dass schlussendlich der*die Ärzt*in mit seinem/ihrem Privatvermögen für Impfschäden haftet. Was ist davon zu halten?
In diesem gesamten Video werden unterschiedliche Dinge durcheinandergeworfen, das entstehende Bild ist dadurch grob verzerrend, einseitig und verstörend. Das Vorgehen bei klinischen Studien wird mit der normalen Anwendung eines bedingt zugelassenen Präparats verwechselt, was extrem irreführend ist. Richtig daran ist, dass der Aufklärungs- und Dokumentationsbogen alleine nicht die mündliche Aufklärung ersetzen kann. Unverträglichkeiten und spezifische Risiken, wie etwa Thromboseneigung, müssen abgefragt werden, der allgemeine Standard der Risikoaufklärung muss eingehalten werden. Doch selbst bei den Impfstraßen, bei denen in hoher Frequenz Impfungen verabreicht wurden, war das meiner Erfahrung nach immer gewährleistet. Darüber hinaus ist dem oben angeführten Absatz aus den FAQ der Ärztekammer nichts hinzuzufügen.
Eine Haftung wäre also allenfalls rein hypothetisch möglich?
Wenn man den Standard einhält, ja. Vergessen darf man aber nicht, dass es eine reale Haftungssituation gibt: Und zwar, wenn ich als Ärzt*in den*die Patient*in durch Falschinformation, oder weil mir die Aufklärung zu mühsam ist, von der Impfung abrate und dann durch einen schweren Verlauf Schäden auftreten, bis hin zum Tod oder zu bleibenden Langzeitfolgen, obgleich die Impfung den schweren Verlauf mit extrem hoher Sicherheit verhindert hätte.
Nichtstun ist also nicht das Sicherste?
Keinesfalls, sogar die Unterlassung eines empfohlenen Off-Label-Use kann eine Haftung verursachen.
Was ist generell beim Impfen im Off-Label-Bereich zu beachten?
Impfen im Off-Label-Bereich ist selbstverständlich möglich, wie auch sonst Off-Label-Use in gewissen Grenzen möglich ist. Es bedarf aber einer verschärften Aufklärung über mögliche Risiken und darüber, dass es sich um eine Off-Label-Anwendung handelt. Zudem gibt es eine eigene Nachprüfungspflicht seitens des*der Ärzt*in, ob wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen vorliegen, aufgrund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung besteht. Die aktuelle Studienlage ist genau zu verfolgen.
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