Bei den Ärztekammerwahlen vergangenen Samstag haben elf von 14 angetreten wahlwerbende Gruppen zumindest ein Mandat erreicht. Sie können Sie hier das Wahlergebnis mit allen Stimmen und Mandaten in allen Wahlkörpern nachlesen. Zwischenzeitlich wurden auch die 90 Kolleg*innen namentlich veröffentlicht, die Ihre Interessen in den nächsten fünf Jahren vertreten werden. Die Namen können Sie hier nachlesen.
Wir möchten uns nochmals bei allen Kolleg*innen bedanken, die an der Wahl teilgenommen haben. Mit über 50 Prozent Wahlbeteiligung haben Sie ein Zeichen der Legitimität der Interessensvertretung gesetzt. Die konstituierenden Sitzungen alle Organe der Kammer finden am 3. Mai 2022 statt. Bis dahin bleiben alle bisher gewählten Funktionär*innen in ihren Funktionen und stehen für Sie als Ansprechpartner*innen zur Verfügung.
Wir haben Sie bereits in den Ärzt*innen News am 8. März 2022 über dieses Vertragspartnerschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) betreffend Krankenbehandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine informiert und weisen aufgrund vielfacher Nachfrage gerne nochmals darauf hin.
Darüber hinaus dürfen wir folgende Fragen beantworten:
Sind derzeit COVID-19 Impfungen und Testungen im niedergelassenen Bereich auch für Ukraine-Flüchtlinge möglich?
Aufgrund der Einbeziehungsverordnung haben Flüchtlinge aus der Ukraine rückwirkend seit 24. Februar 2022 Anspruch auf COVID-Impfungen nach § 747 ASVG sowie COVID-Tests nach §§ 742, 742a ASVG.
Zu PCR-Tests: Die Inanspruchnahme von PCR-Tests ist ohne Probleme möglich, wenn bereits eine VSNR vergeben wurde. Sofern noch keine VSNR vorliegt, sollen Ärzt*innen erforderlichenfalls mit dem jeweiligen Labor Kontakt aufnehmen, wie eine Zuweisung ohne VSNR möglich ist.
Ist eine Vorgehensweise für die Behandlung von Ukraine-Flüchtlingen bei Wahlärzt*innen vorgesehen?
Aufgrund der Einbeziehungsverordnung besteht für Flüchtlinge aus der Ukraine rückwirkend seit 24. Februar 2022 bei Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung bei Wahlärzt*innen unter den normalen Voraussetzungen (u.a. Vorfinanzierung der Patient*innen) ein Anspruch auf Kostenerstattung.
Ob weitere Impfdosen/Booster-Impfungen mit den derzeitig verfügbaren Impfstoffen oder Impfungen mit speziellen Impfstoffen, welche gezielt die Omikron-Variante abdecken, notwendig sein werden, ist Gegenstand laufender Untersuchungen. Basierend auf den derzeitigen Daten ist davon auszugehen, dass ein guter Schutz vor schweren Verläufen und Verhinderung von Hospitalisierung nach dreimaliger Impfung gegeben ist. Derzeit ist eine 4. Impfung nicht zugelassen und es liegen auch wenig Daten zu einer 4. Impfung bei immunkompetenten Personen vor. Eine weitere (4.) Impfung ist momentan für immunkompetente Personen nicht allgemein empfohlen. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation mit hohen täglichen Fallzahlen und hoher Viruszirkulation kann Hochrisikopersonen (z.B. immunsupprimierte Personen) und Personen ab 65 Jahren, bei denen ein kürzeres Anhalten des Impfschutzes zu erwarten ist, frühestens ab 6 Monaten nach der 3. Impfung nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung durch den Arzt oder die Ärztin und auf persönlichen Wunsch (off-label) eine weitere Impfung angeboten werden.
Ab morgen sollen bundesweit neue CoV-Regeln gelten. Eine Lockerung der Quarantäneregelungen - zumindest für versorgungskritisches Gesundheits- und Pflegepersonalpersonal - sowie die Rückkehr zur Maskenpflicht in Innenraumen wird erwartet. Aktuelle liegen die Details bzw. die Verordnungen dazu nicht vor.
Bezüglich einer Änderung der Quarantäneregelungen für Gesundheitspersonal in Wien haben wir vorweg Kontakt mit der Gesundheitsbehörde aufgenommen, die uns mitgeteilt hat, dass für Wien eigene Regelungen ausgearbeitet und noch im Laufe der Woche veröffentlicht werden.
Seit Beginn der COVID-19-Pandemie besteht für Ordentliche Mitglieder der Ärztekammer für Wien, für mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie für Ordinationspersonal der niedergelassenen Wiener Ärzt*innen die Möglichkeit, sich in der Teststraße der Ärztekammer für Wien auf SARS-CoV-2 testen zu lassen.
Die Testungen finden Montag bis Freitag in der Hafengasse 1A, 1030 Wien statt. Aus Gründen der Infektionsvermeidung befindet sich der Wartebereich im Freien.
Dies Möglichkeit besteht selbstverständlich auch dann, wenn sich die genannten Personen freitesten möchten.
Wichtige Details und Voraussetzungen finden Sie hier.
Ärzt*innen, die (aktuell) nicht alle Voraussetzungen des § 4 ÄrzteG erfüllen (insb. Eintragung in die Ärzteliste, also pensionierte Ärzt*innen, im Ausland berufsberechtigte Ärzt*innen oder Absolvent*innen sowie Turnusärzt*innen außerhalb ihrer Ausbildungsstelle), jedoch Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie übernehmen und etwa in behördlichen Impf- und Teststraßen selbständig tätig werden wollen, können eine solche Tätigkeit gemäß den Ausnahmeregelungen des § 36b ÄrzteG verrichten. Eine solche Tätigkeit ist zur Österreichischen Ärztekammer jedenfalls meldepflichtig, bewirkt allerdings keine Eintragung (dieser Tätigkeit) in die Ärzteliste. In der Folge wird auch keine automatische Meldung der Tätigkeit an die SVS vorgenommen. Hier muss der*die betroffene Ärzt*in selbst Kontakt zur SVS aufnehmen und, unter Vorlage der Meldebestätigung nach § 36b ÄrzteG durch die ÖÄK, die Meldung vornehmen.
Eine § 36b Ärzte-Tätigkeit ist jedenfalls vor Aufnahme der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail an mmmYWVsLXJlY2h0QGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== zu melden. Für die Meldung ist das auf der Website der Österreichischen Ärztekammer zu Verfügung gestellte Datenblatt zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Meldungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies wiederum kann die Belegbarkeit der Tätigkeit als § 36b Tätigkeit gegenüber der Sozialversicherung erschweren.
Zu beachten ist auch, dass im Falle einer mehrfachen Tätigkeit zu unterschiedlichen Einrichtungen jeweils eine eigenständige Meldepflicht an die Österreichische Ärztekammer besteht und die Erstanmeldung daher nicht sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie abdeckt.
Wir haben Sie bereits in den Ärzt*innen News am 23. Dezember 2021 darüber informiert, dass es in Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gelungen ist, die Abrechnungsmodalitäten im niedergelassenen Bereich soweit zu adaptieren, dass ab sofort pro Tag bei einem*einer Versicherten sowohl ein Antigentest als auch ein PCR-Test zur Abrechnung gebracht werden kann. Das Ministerium hat in diesem Schreiben an die Ärztekammer mittgeteilt, die Krankenversicherungsträger darüber zu informieren.
Nun hat sich in Gesprächen mit der KFA herausgestellt, dass der Bund für sämtliche COVID-Leistungen der KFA-Versicherten - alle COVID-19-Tests, Impfungen, Ausdrucke aus dem e-Impfpass, Risikoatteste - die seit Beginn der Pandemie erbracht wurden, keinen Kostenersatz leistet. Das Gesundheitsministerium sieht die Krankenfürsorgeeinrichtungen nicht vom COVID19-Zweckzuschussgesetz umfasst und stellt eine dahingehende Adaption nicht in Aussicht.
Aus diesem Grunde hat die KFA das oben verlinkte Schreiben nicht erhalten, dieses auch nicht umgesetzt und streicht daher aktuell rückwirkend einen COVID-Test pro Patient*in pro Tag, sofern zwei COVID-Tests erbracht wurden. Wir versuchen bereits, diese Problematik zu klären und eine rasche Lösung zu finden. Über alle dahingehenden Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Das zugelassene Virostatikum Paxlovid wird bei COVID-19-positiven erwachsenen Patient*innen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben, eingesetzt.
Ab 23. März 2022 kann Paxlovid sowohl von niedergelassenen Vertragsärzt*innen als auch von Wahlärzt*innen mittels normalem Rezept verschrieben werden. Paxlovid wird vom Bund zur Verfügung gestellt, unterliegt nicht der Chefarztpflicht und ist über die Apotheken erhältlich.
Eine von dem*der Patient*in autorisierte Person kann das Arzneimittel aus der Apotheke abholen bzw. kann der*die Patient*in im Bedarfsfall nach Absprache mit der Apotheke des Vertrauens auch die Zustellung des Medikaments zum*zur Patienten*in vereinbaren.
Am Rezept ist der Produktname Paxlovid anzugeben.
Es ist bereits eine Pharmazentralnummer (PZN) für Paxlovid vergeben. Die Einspielung der PZN in die Software erfolgt spätestens Anfang April.
Voraussetzungen/Indikationen für die Verordnung sind:
Maximal fünf Tage seit Symptombeginn verstrichen
Nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV-2 (PCR Test oder ärztlich durchgeführter Antigentest mit hoch sensitivem Testkit an symptomatischen Patient*innen)
Erhöhtes Risiko für schwere Erkrankung (Risikofaktoren siehe hier)
Priorisierung nach Impfstatus und Risikogruppen (siehe hier)
Partizipative Entscheidungsfindung in Abwägung von Nutzen und Risiko
Weitere nützliche Informationen finden Sie unter nachfolgenden Links:
Die Abrechnung durch Vertragsärzt*innen hat wie bei jeder anderen Erkrankung und Verschreibung zu erfolgen.
Im Falle einer telemedizinischen Behandlung finden Sie hier die Übersicht der allgemeinen Abrechnungsmodalitäten.
Unter nachfolgenden Links finden Sie Empfehlungen für die hausärztliche Primärversorgung während der Pandemie mit Maßnahmen zum Schutz von Patient*innen und Gesundheitspersonal.
Normale Entwicklung, Auffälligkeiten und Erkrankungen des kindlichen Bewegungssystems; Untersuchungstechniken für die Praxis; aktuelle Behandlungsmethoden (Therapie, Orthetik, Operationen); Fallvorstellungen und Diskussion - bitte auch eigene Fälle mitbringen! Termin: Samstag, 2. April 2022, 9.00 bis 13.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung per E-Mail anmmmd29lcmdvZXR0ZXJAYWVrd2llbi5hdA==
Wann Sie an Hormonstörungen denken sollten: zielgerichtete Differentialdiagnose anhand von Leitsymptomen (Endokrine Hypertonie, Elektrolytstörungen, Gynäkomastie u.a.); Diagnose und Therapie endokriner Erkrankungen mit Relevanz für die Allgemeinmedizin/Innere Medizin (Schilddrüsenerkrankungen, Aldosteronismus u.a.) Termin: Samstag, 2. April 2022, 9.00 bis 14.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung per E-Mail anmmmd29lcmdvZXR0ZXJAYWVrd2llbi5hdA==
Wir haben Sie bereits in den Ärzt*innen News am 10. März 2022 über die Verlängerung der kontaktlosen Verschreibungsmöglichkeit über die e-Medikation bis 30. Juni 2022 informiert.
D.h. bei telemedizinischer Behandlung und Rezeptierung kann weiterhin auf diese - seit zwei Jahren praktizierte - kontaktlose Verschreibungsmöglichkeit zurückgegriffen werden.
Nun haben bereits einige Arztsoftwarehersteller*innen das e-Rezept Modul in den Ordinationen ausgerollt. Viele Apotheken haben aber noch kein Modul für das e-Rezept installiert, was für den Vollumfang des e-Rezepts aus Patient*innensicht aber erforderlich ist.
Sofern Sie das e-Rezept-Modul in Ihrer Ordination bereits installiert haben, kann die Software dennoch problemlos laufen - tatsächlich kann die elektronische kontaktlose Rezeptierung in der Apotheke in diesen Fällen jedenfalls bis 30. Juni 2022 weiterhin parallel über die e-Medikation erfolgen bzw. eingelöst werden, da die Rezeptierung ohnehin immer verpflichtend in die e-Medikationsliste eingetragen wird. Im Rahmen dieses Prozederes ist es selbstverständlich auch nicht erforderlich (aber durchaus möglich), dass Sie den Patient*innen die neuen e-Rezept-Ausdrucke mitgeben. Bitte beachten Sie, dass e-Rezept-Ausdrucke im A5- oder A4-Format gestaltet sind. Nach Umstellung auf das e-Rezept-Modul können die bisher verwendeten Kassenrezepte nicht mehr bedruckt werden.
Die Wiener Ärztekammer hat heute, Dienstag, an die ORF-Redakteurinnen Birgit Pointner (Radio Innenpolitikredaktion) sowie an Magdalena Pichler (ORF III, Kultur und Information) und Andrea Poschmaier ("Thema") für ihre hervorragenden medizinischen beziehungsweise gesundheitspolitischen Berichterstattungen im vergangenen Jahr zu geteilten Handen den "Pressepreis 2021 der Ärztekammer für Wien" verliehen. Mehr
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